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Sie können sich § 112a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) 1Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 2V. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste. 3Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu beachten. 4Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit.
(3) 1Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. 2V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. 3Ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien einzubeziehen.
(4) 1Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. 2Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht statt.
(6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.
Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | t | 1 | Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten |
Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten | ||||
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f | 1 | (1) Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 | f | 1 | (1) Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 |
2 | Nummer 3 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels | 2 | Nummer 3 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels | ||
3 | für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze. | 3 | für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze. | ||
4 | (2) Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem | 4 | (2) Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem | ||
5 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes | 5 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes | ||
6 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den | 6 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den | ||
7 | Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für | 7 | Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für | ||
8 | ambulante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde | 8 | ambulante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde | ||
t | 9 | gelegten Vorgaben zu beachten. Die auf Bundesebene maßgeblichen | t | 9 | gelegten Vorgaben zu beachten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit |
10 | Betreuungsaufgaben können die nach den Richtlinien erforderlichen | ||||
11 | Qualifikationen auch berufsbegleitend erwerben. Die auf Bundesebene | ||||
10 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | 12 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | ||
11 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei | 13 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | ||
12 | der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit. | 14 | von § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit. | ||
13 | (3) Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der | 15 | (3) Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der | ||
14 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf | 16 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf | ||
15 | Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die | 17 | Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die | ||
16 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die | 18 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die | ||
17 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer | 19 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer | ||
18 | Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen ist innerhalb einer | 20 | Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen ist innerhalb einer | ||
19 | angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür | 21 | angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür | ||
20 | erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | 22 | erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | ||
21 | Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien | 23 | Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien | ||
22 | einzubeziehen. | 24 | einzubeziehen. | ||
23 | (4) Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu | 25 | (4) Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu | ||
24 | genehmigen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | 26 | genehmigen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | ||
25 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | 27 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | ||
26 | (5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der | 28 | (5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der | ||
27 | Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz | 29 | Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz | ||
28 | 4 Satz 2 Nummer 3 nicht statt. | 30 | 4 Satz 2 Nummer 3 nicht statt. | ||
29 | (6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sind | 31 | (6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sind | ||
30 | unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 | 32 | unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 | ||
31 | entsprechend anzupassen. | 33 | entsprechend anzupassen. |
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