(1) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der
2
Kurzzeitpflege sind Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 zur
3
Kurzzeitpflege bis zum 20. April 2022 abzugeben. Die Empfehlungen
4
berücksichtigen insbesondere die verschiedenen Arten und Formen sowie die
5
inhaltlichen und strukturellen Besonderheiten der Kurzzeitpflege. Auf
6
Grundlage dieser Empfehlungen haben die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in
7
den Ländern ihre Rahmenverträge für die Kurzzeitpflege zu überprüfen und bei
8
Bedarf an die Empfehlungen anzupassen. Bis zur Entscheidung über eine
9
Anpassung der Rahmenverträge nach Satz 3 sind die Empfehlungen nach Satz 1 für
10
die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar
11
verbindlich.
12
(2) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 1 innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
13
genannten Frist ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die in § 75
14
Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson. Kommt eine
15
Einigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen
16
ab der Feststellung der Nichteinigung auf die Empfehlungen nicht zustande,
17
erfolgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das Bundesministerium für
18
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
19
Die Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich
20
der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung
21
fest.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.