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Sie können sich § 71 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
(5) 1Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. 2Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 3V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. 4Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
Pflegeeinrichtungen | Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind | f | 1 | (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind |
2 | selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung | 2 | selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung | ||
3 | einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit | 3 | einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit | ||
4 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. | 4 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. | ||
5 | (1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft | 5 | (1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft | ||
6 | pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen | 6 | pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen | ||
7 | (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für | 7 | (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für | ||
8 | Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende | 8 | Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende | ||
9 | Regelung bestimmt ist. | 9 | Regelung bestimmt ist. | ||
10 | (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind | 10 | (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind | ||
11 | selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: | 11 | selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt | 13 | unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt | ||
14 | werden, | 14 | werden, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) | 16 | ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) | ||
17 | untergebracht und verpflegt werden können. | 17 | untergebracht und verpflegt werden können. | ||
18 | (3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der | 18 | (3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der | ||
19 | Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als | 19 | Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, | 21 | Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, | 23 | Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und | 25 | Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und | ||
26 | Kinderkrankenpfleger oder | 26 | Kinderkrankenpfleger oder | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | Altenpflegerin oder Altenpfleger | 28 | Altenpflegerin oder Altenpfleger | ||
29 | eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei | 29 | eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei | ||
30 | Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten | 30 | Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten | ||
31 | Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, | 31 | Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, | ||
32 | gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und | 32 | gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und | ||
33 | Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer | 33 | Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer | ||
34 | praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre | 34 | praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre | ||
35 | als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der | 35 | als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der | ||
36 | verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich | 36 | verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich | ||
37 | geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im | 37 | geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im | ||
38 | erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre | 38 | erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre | ||
39 | (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen | 39 | (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen | ||
40 | 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche | 40 | 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche | ||
41 | Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die | 41 | Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die | ||
42 | Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass | 42 | Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass | ||
43 | eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer | 43 | eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer | ||
44 | Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich | 44 | Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich | ||
45 | durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen | 45 | durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen | ||
46 | der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der | 46 | der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der | ||
47 | häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für | 47 | häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für | ||
t | 48 | die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Juni | t | 48 | die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar |
49 | 2021 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von | 49 | 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von | ||
50 | Satz 5 durchgeführt wurde. | 50 | Satz 5 durchgeführt wurde. | ||
51 | (4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind | 51 | (4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen | 53 | stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen | ||
54 | Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur | 54 | Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur | ||
55 | Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder | 55 | Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder | ||
56 | die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im | 56 | die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im | ||
57 | Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, | 57 | Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | Krankenhäuser sowie | 59 | Krankenhäuser sowie | ||
60 | 3. | 60 | 3. | ||
61 | Räumlichkeiten, | 61 | Räumlichkeiten, | ||
62 | a) | 62 | a) | ||
63 | in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der | 63 | in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der | ||
64 | Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund | 64 | Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund | ||
65 | steht, | 65 | steht, | ||
66 | b) | 66 | b) | ||
67 | auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung | 67 | auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung | ||
68 | findet und | 68 | findet und | ||
69 | c) | 69 | c) | ||
70 | in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit | 70 | in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit | ||
71 | Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der | 71 | Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der | ||
72 | weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei | 72 | weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei | ||
73 | einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im | 73 | einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im | ||
74 | Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist | 74 | Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist | ||
75 | eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch | 75 | eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch | ||
76 | Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären | 76 | Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären | ||
77 | Einrichtung entspricht. | 77 | Einrichtung entspricht. | ||
78 | (5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt | 78 | (5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt | ||
79 | der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 | 79 | der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 | ||
80 | Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c | 80 | Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c | ||
81 | in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen | 81 | in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen | ||
82 | und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen | 82 | und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen | ||
83 | sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der | 83 | sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der | ||
84 | privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der | 84 | privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||
85 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf | 85 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf | ||
86 | Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der | 86 | Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||
87 | Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der | 87 | Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der | ||
88 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die | 88 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die | ||
89 | Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass | 89 | Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
90 | das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem | 90 | das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem | ||
91 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als | 91 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als | ||
92 | erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem | 92 | erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem | ||
93 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | 93 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | ||
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