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Sie können sich § 45a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
(2) 1Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. 2Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. 3Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. 4Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. 2Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.
(4) 1Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. 2Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. 3Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Leistungen entstanden sind. 4Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. 5Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. 6Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. 7Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung der in § 36 für den Bezug ambulanter Pflegesachleistungen vorgesehenen Leistungsbeträge auch für Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den Sätzen 1 bis 6 spätestens bis zum 31. Dezember 2018. 8Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung | Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten | t | 1 | Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten |
2 | Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung | 2 | Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung |
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung | Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu | f | 1 | (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu |
2 | entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen | 2 | entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen | ||
3 | Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag | 3 | Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag | ||
4 | weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur | 4 | weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur | ||
5 | Unterstützung im Alltag sind | 5 | Unterstützung im Alltag sind | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter | 7 | Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter | ||
8 | pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem | 8 | pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem | ||
9 | oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich | 9 | oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich | ||
10 | übernehmen (Betreuungsangebote), | 10 | übernehmen (Betreuungsangebote), | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von | 12 | Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von | ||
13 | pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer | 13 | pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer | ||
14 | Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden), | 14 | Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden), | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von | 16 | Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von | ||
17 | allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, | 17 | allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, | ||
18 | insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen | 18 | insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen | ||
19 | Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote | 19 | Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote | ||
20 | zur Entlastung im Alltag). | 20 | zur Entlastung im Alltag). | ||
21 | Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach | 21 | Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach | ||
22 | Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur | 22 | Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur | ||
23 | Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 | 23 | Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 | ||
24 | genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur | 24 | genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur | ||
25 | Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte | 25 | Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte | ||
26 | Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung | 26 | Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung | ||
27 | pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im | 27 | pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im | ||
28 | häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung | 28 | häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung | ||
29 | durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von | 29 | durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von | ||
30 | Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende | 30 | Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende | ||
31 | Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende | 31 | Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende | ||
32 | Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für | 32 | Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für | ||
33 | haushaltsnahe Dienstleistungen. | 33 | haushaltsnahe Dienstleistungen. | ||
34 | (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von | 34 | (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von | ||
35 | Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und | 35 | Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und | ||
36 | Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, | 36 | Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, | ||
37 | Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer | 37 | Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer | ||
38 | Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die | 38 | Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die | ||
39 | Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere | 39 | Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere | ||
40 | geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben | 40 | geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben | ||
41 | zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, | 41 | zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, | ||
42 | die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in | 42 | die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in | ||
43 | Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur | 43 | Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur | ||
44 | zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem | 44 | zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem | ||
45 | Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen | 45 | Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen | ||
46 | sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie | 46 | sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie | ||
47 | eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von | 47 | eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von | ||
48 | ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen | 48 | ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen | ||
49 | Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept | 49 | Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept | ||
50 | entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten | 50 | entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten | ||
51 | Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. | 51 | Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. | ||
52 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das | 52 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das | ||
53 | Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne | 53 | Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne | ||
54 | der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen | 54 | der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen | ||
55 | Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer | 55 | Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer | ||
56 | Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür | 56 | Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür | ||
57 | erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie | 57 | erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie | ||
58 | die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen. | 58 | die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen. | ||
59 | (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 | 59 | (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 | ||
60 | können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der | 60 | können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der | ||
61 | nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter | 61 | nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter | ||
62 | Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 | 62 | Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 | ||
63 | erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem | 63 | erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem | ||
64 | jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. | 64 | jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. | ||
65 | Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § | 65 | Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § | ||
66 | 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht | 66 | 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht | ||
t | t | 67 | überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten | ||
68 | Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. | ||||
67 | überschreiten. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung | 69 | Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei | ||
68 | nach Satz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen | 70 | Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen | ||
69 | privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung | 71 | Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im | ||
70 | anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender | 72 | Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle | ||
71 | Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der | 73 | gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im | ||
72 | Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Leistungen entstanden sind. Die | 74 | Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur | ||
73 | Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig | 75 | Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante | ||
74 | abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die | 76 | Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der | ||
75 | Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem | 77 | Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz | ||
76 | Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Beziehen | 78 | 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 | ||
77 | Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 | 79 | zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach | ||
78 | bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende | 80 | Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder | ||
79 | Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung | 81 | anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach | ||
80 | nach Satz 1 erfolgt. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die | 82 | Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen | ||
81 | Möglichkeit zur anteiligen Verwendung der in § 36 für den Bezug ambulanter | 83 | kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten | ||
82 | Pflegesachleistungen vorgesehenen Leistungsbeträge auch für Leistungen nach | 84 | Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung | ||
83 | Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den Sätzen 1 | 85 | nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 | ||
84 | bis 6 spätestens bis zum 31. Dezember 2018. Die Inanspruchnahme der | 86 | findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder | ||
87 | Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die | ||||
85 | Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die | 88 | Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 | ||
86 | Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig | 89 | und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig | ||
87 | voneinander. | 90 | voneinander. |
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