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Sie können sich § 44a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. 2Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung. 3Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. 4Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde gelegt. 5Bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a des Fünften Buches zugrunde gelegt. 6Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen.
(2) (weggefallen)
(3) 1Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. 2Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. 3Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. 4Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches entsprechend.
(4) 1Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 bezeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. 2Zuschüsse werden gewährt für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. 3Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. 4Für die Berechnung nach Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches zugrunde gelegt. 5Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. 6Die von den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die von diesen Stellen ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen wären; die Beiträge dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Beschäftigten an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.
(5) 1Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus. 2Der Leistungsbezieher hat diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die gesamte Höhe der Leistung.
(6) 1Landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe entsprechend § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt. 2Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet; innerhalb der sozialen Pflegeversicherung wird von einer Erstattung abgesehen. 3Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes von dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe; dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt.
(7) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Pflegeunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Information dieser Stelle über den beitragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem angegebenen Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht folgende Angaben zum Leistungsbezieher mitzuteilen:
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | t | 1 | Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung |
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der | f | 1 | (1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der |
2 | Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch | 2 | Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch | ||
3 | Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des | 3 | Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des | ||
4 | § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur | 4 | § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur | ||
5 | Kranken- und Pflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine | 5 | Kranken- und Pflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine | ||
6 | freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine | 6 | freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine | ||
7 | Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 | 7 | Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 | ||
8 | Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, | 8 | Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, | ||
9 | eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine | 9 | eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine | ||
10 | Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der | 10 | Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der | ||
11 | Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie | 11 | Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie | ||
12 | Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang | 12 | Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang | ||
13 | stehende Pflege-Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf die | 13 | stehende Pflege-Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf die | ||
14 | Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen | 14 | Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen | ||
15 | Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung | 15 | Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung | ||
16 | (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung | 16 | (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung | ||
17 | (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge | 17 | (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge | ||
18 | nicht übersteigen. Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen | 18 | nicht übersteigen. Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen | ||
19 | Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen | 19 | Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen | ||
20 | Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches | 20 | Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches | ||
21 | sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des | 21 | sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des | ||
22 | Fünften Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen | 22 | Fünften Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen | ||
23 | Krankenversicherung sowie bei Personen, die nicht in der gesetzlichen | 23 | Krankenversicherung sowie bei Personen, die nicht in der gesetzlichen | ||
24 | Krankenversicherung versichert sind, werden der allgemeine Beitragssatz nach § | 24 | Krankenversicherung versichert sind, werden der allgemeine Beitragssatz nach § | ||
25 | 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § | 25 | 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § | ||
26 | 242a des Fünften Buches zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Änderungen in | 26 | 242a des Fünften Buches zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Änderungen in | ||
27 | den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, | 27 | den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, | ||
28 | unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei | 28 | unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei | ||
29 | dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen. | 29 | dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen. | ||
30 | (2) (weggefallen) | 30 | (2) (weggefallen) | ||
31 | (3) Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes | 31 | (3) Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes | ||
32 | hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des | 32 | hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des | ||
33 | Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung | 33 | Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung | ||
34 | vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder | 34 | vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder | ||
35 | Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des | 35 | Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des | ||
36 | Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes | 36 | Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes | ||
37 | Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn | 37 | Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn | ||
38 | Arbeitstage. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des | 38 | Arbeitstage. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des | ||
39 | Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend | 39 | Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend | ||
40 | machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu | 40 | machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu | ||
41 | zehn Arbeitstage begrenzt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, | 41 | zehn Arbeitstage begrenzt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, | ||
42 | der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung | 42 | der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung | ||
43 | nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflegekasse oder dem | 43 | nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflegekasse oder dem | ||
44 | Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Für | 44 | Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Für | ||
45 | die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 | 45 | die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 | ||
46 | des Fünften Buches entsprechend. | 46 | des Fünften Buches entsprechend. | ||
47 | (4) Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen, | 47 | (4) Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen, | ||
48 | erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 bezeichneten | 48 | erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 bezeichneten | ||
49 | Organisationen auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. Zuschüsse | 49 | Organisationen auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. Zuschüsse | ||
50 | werden gewährt für eine Versicherung bei einem privaten | 50 | werden gewährt für eine Versicherung bei einem privaten | ||
51 | Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der | 51 | Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der | ||
52 | Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Die | 52 | Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Die | ||
53 | Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in | 53 | Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in | ||
54 | der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c des | 54 | der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c des | ||
55 | Fünften Buches aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der | 55 | Fünften Buches aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der | ||
56 | Beiträge nicht übersteigen. Für die Berechnung nach Satz 3 werden der | 56 | Beiträge nicht übersteigen. Für die Berechnung nach Satz 3 werden der | ||
57 | allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der | 57 | allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der | ||
58 | durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches | 58 | durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches | ||
59 | zugrunde gelegt. Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach | 59 | zugrunde gelegt. Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach | ||
60 | Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer | 60 | Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer | ||
61 | berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der | 61 | berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der | ||
62 | gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 | 62 | gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 | ||
63 | Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen auf Antrag Beiträge | 63 | Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen auf Antrag Beiträge | ||
64 | an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie | 64 | an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie | ||
65 | bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten | 65 | bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten | ||
66 | Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von | 66 | Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von | ||
67 | den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten | 67 | den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten | ||
68 | Stellen zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die von | 68 | Stellen zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die von | ||
69 | diesen Stellen ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der | 69 | diesen Stellen ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der | ||
70 | gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen | 70 | gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen | ||
71 | wären; die Beiträge dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom | 71 | wären; die Beiträge dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom | ||
72 | Beschäftigten an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden | 72 | Beschäftigten an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden | ||
t | 73 | Beiträge nicht übersteigen. | t | 73 | Beiträge nicht übersteigen. § 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die |
74 | Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen | ||||
75 | entrichten, entsprechend. | ||||
74 | (5) Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des | 76 | (5) Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des | ||
75 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher nach Absatz 3 | 77 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher nach Absatz 3 | ||
76 | mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs | 78 | mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs | ||
77 | und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus. Der | 79 | und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus. Der | ||
78 | Leistungsbezieher hat diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber | 80 | Leistungsbezieher hat diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber | ||
79 | vorzulegen. In den Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e | 81 | vorzulegen. In den Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e | ||
80 | Doppelbuchstabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die Pflegekasse oder das | 82 | Doppelbuchstabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die Pflegekasse oder das | ||
81 | private Versicherungsunternehmen die gesamte Höhe der Leistung. | 83 | private Versicherungsunternehmen die gesamte Höhe der Leistung. | ||
82 | (6) Landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 | 84 | (6) Landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 | ||
83 | und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die an | 85 | und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die an | ||
84 | der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil sie für einen | 86 | der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil sie für einen | ||
85 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen | 87 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen | ||
86 | Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine | 88 | Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine | ||
87 | pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird anstelle des | 89 | pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird anstelle des | ||
88 | Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe | 90 | Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe | ||
89 | entsprechend § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | 91 | entsprechend § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | ||
90 | Landwirte gewährt. Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe | 92 | Landwirte gewährt. Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe | ||
91 | werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des | 93 | werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des | ||
92 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet; innerhalb der sozialen | 94 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet; innerhalb der sozialen | ||
93 | Pflegeversicherung wird von einer Erstattung abgesehen. Privat | 95 | Pflegeversicherung wird von einer Erstattung abgesehen. Privat | ||
94 | pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung des | 96 | pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung des | ||
95 | Unternehmens gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für einen | 97 | Unternehmens gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für einen | ||
96 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen | 98 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen | ||
97 | Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine | 99 | Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine | ||
98 | pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, erhalten von der | 100 | pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, erhalten von der | ||
99 | Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder in Höhe des tariflichen | 101 | Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder in Höhe des tariflichen | ||
100 | Erstattungssatzes von dem privaten Versicherungsunternehmen des | 102 | Erstattungssatzes von dem privaten Versicherungsunternehmen des | ||
101 | Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage | 103 | Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage | ||
102 | Betriebshilfe; dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten, sondern ein | 104 | Betriebshilfe; dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten, sondern ein | ||
103 | pauschaler Betrag in Höhe von 200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt. | 105 | pauschaler Betrag in Höhe von 200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt. | ||
104 | (7) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den | 106 | (7) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den | ||
105 | Fällen, in denen ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pflegebedürftigen | 107 | Fällen, in denen ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pflegebedürftigen | ||
106 | nahen Angehörigen pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen | 108 | nahen Angehörigen pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen | ||
107 | der Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig getragen werden, im | 109 | der Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig getragen werden, im | ||
108 | Antragsverfahren auf Pflegeunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen die | 110 | Antragsverfahren auf Pflegeunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen die | ||
109 | zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter | 111 | zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter | ||
110 | Hinweis auf die beabsichtigte Information dieser Stelle über den | 112 | Hinweis auf die beabsichtigte Information dieser Stelle über den | ||
111 | beitragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu erfragen. Der | 113 | beitragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu erfragen. Der | ||
112 | angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem angegebenen | 114 | angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem angegebenen | ||
113 | Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht folgende Angaben zum | 115 | Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht folgende Angaben zum | ||
114 | Leistungsbezieher mitzuteilen: | 116 | Leistungsbezieher mitzuteilen: | ||
115 | 1. | 117 | 1. | ||
116 | die Versicherungsnummer, soweit bekannt, | 118 | die Versicherungsnummer, soweit bekannt, | ||
117 | 2. | 119 | 2. | ||
118 | der Familien- und der Vorname, | 120 | der Familien- und der Vorname, | ||
119 | 3. | 121 | 3. | ||
120 | das Geburtsdatum, | 122 | das Geburtsdatum, | ||
121 | 4. | 123 | 4. | ||
122 | die Staatsangehörigkeit, | 124 | die Staatsangehörigkeit, | ||
123 | 5. | 125 | 5. | ||
124 | die Anschrift, | 126 | die Anschrift, | ||
125 | 6. | 127 | 6. | ||
126 | der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld, | 128 | der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld, | ||
127 | 7. | 129 | 7. | ||
128 | die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden ausgefallenen | 130 | die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden ausgefallenen | ||
129 | Arbeitsentgelts und | 131 | Arbeitsentgelts und | ||
130 | 8. | 132 | 8. | ||
131 | Name und Anschrift der Krankenkasse oder des privaten | 133 | Name und Anschrift der Krankenkasse oder des privaten | ||
132 | Krankenversicherungsunternehmens. | 134 | Krankenversicherungsunternehmens. |
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