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Sie können sich § 44 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. 2Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. 3Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. 4Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. 5Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. 6Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch zuständige Stelle. 7Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.
(2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.
(2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
1(2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. 2Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. 3Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches.
(3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Dritten Buch zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält:
(4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.
(5) 1Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. 2Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. 3Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. 4Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren automatisch erfolgen. 5Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt ist. 6Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt.
(6) 1Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. 2V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. 3Die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte Daten verarbeiten.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | ||||
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t | 1 | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | t | 1 | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen |
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | ||||
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f | 1 | (1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne | f | 1 | (1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne |
2 | des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, | 2 | des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, | ||
3 | entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei | 3 | entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei | ||
4 | denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die | 4 | denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die | ||
5 | sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen | 5 | sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen | ||
6 | Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den | 6 | Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den | ||
7 | zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson | 7 | zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson | ||
8 | regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der | 8 | regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der | ||
9 | Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter | 9 | Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter | ||
10 | unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder | 10 | unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder | ||
11 | mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, | 11 | mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, | ||
12 | verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird | 12 | verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird | ||
13 | die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht | 13 | die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht | ||
14 | (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je | 14 | (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je | ||
15 | Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden | 15 | Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden | ||
16 | Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden | 16 | Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden | ||
17 | die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine | 17 | die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine | ||
18 | oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu | 18 | oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu | ||
19 | gleichen Teilen. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum | 19 | gleichen Teilen. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum | ||
20 | Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und | 20 | Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und | ||
21 | Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch | 21 | Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch | ||
22 | zuständige Stelle. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch | 22 | zuständige Stelle. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch | ||
23 | zu übermitteln. | 23 | zu übermitteln. | ||
24 | (2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer | 24 | (2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer | ||
25 | berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der | 25 | berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der | ||
26 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder | 26 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder | ||
27 | befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung | 27 | befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
28 | versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, | 28 | versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, | ||
29 | werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die | 29 | werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die | ||
t | 30 | berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. | t | 30 | berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. § 47a Absatz 2 des |
31 | Fünften Buches gilt für die Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische | ||||
32 | Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend. | ||||
31 | (2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § | 33 | (2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § | ||
32 | 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach | 34 | 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach | ||
33 | Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den | 35 | Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den | ||
34 | Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. | 36 | Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. | ||
35 | (2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des | 37 | (2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des | ||
36 | § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach | 38 | § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach | ||
37 | Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der | 39 | Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der | ||
38 | Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten | 40 | Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten | ||
39 | Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung | 41 | Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung | ||
40 | durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des | 42 | durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des | ||
41 | Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an | 43 | Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an | ||
42 | die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren | 44 | die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren | ||
43 | regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches. | 45 | regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches. | ||
44 | (3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der | 46 | (3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der | ||
45 | Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Dritten Buch zu versichernde | 47 | Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Dritten Buch zu versichernde | ||
46 | Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der | 48 | Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der | ||
47 | Bundesagentur für Arbeit zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält: | 49 | Bundesagentur für Arbeit zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält: | ||
48 | 1. | 50 | 1. | ||
49 | ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt, | 51 | ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt, | ||
50 | 2. | 52 | 2. | ||
51 | ihren Familien- und Vornamen, | 53 | ihren Familien- und Vornamen, | ||
52 | 3. | 54 | 3. | ||
53 | ihr Geburtsdatum, | 55 | ihr Geburtsdatum, | ||
54 | 4. | 56 | 4. | ||
55 | ihre Staatsangehörigkeit, | 57 | ihre Staatsangehörigkeit, | ||
56 | 5. | 58 | 5. | ||
57 | ihre Anschrift, | 59 | ihre Anschrift, | ||
58 | 6. | 60 | 6. | ||
59 | Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, | 61 | Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, | ||
60 | 7. | 62 | 7. | ||
61 | den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und | 63 | den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und | ||
62 | 8. | 64 | 8. | ||
63 | die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen | 65 | die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen | ||
64 | Einnahmen. | 66 | Einnahmen. | ||
65 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten | 67 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten | ||
66 | Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und | 68 | Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und | ||
67 | mit den Trägern der Unfallversicherung sowie mit der Bundesagentur für Arbeit | 69 | mit den Trägern der Unfallversicherung sowie mit der Bundesagentur für Arbeit | ||
68 | Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren. | 70 | Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren. | ||
69 | (4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der | 71 | (4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der | ||
70 | Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem | 72 | Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem | ||
71 | Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen. | 73 | Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen. | ||
72 | (5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den | 74 | (5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den | ||
73 | Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen | 75 | Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen | ||
74 | Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf | 76 | Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf | ||
75 | Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die | 77 | Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die | ||
76 | Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 | 78 | Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 | ||
77 | Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § | 79 | Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § | ||
78 | 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im | 80 | 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im | ||
79 | Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem | 81 | Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem | ||
80 | Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den | 82 | Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den | ||
81 | Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 | 83 | Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 | ||
82 | genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen | 84 | genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen | ||
83 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung | 85 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung | ||
84 | der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des | 86 | der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des | ||
85 | Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des | 87 | Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des | ||
86 | Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der | 88 | Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der | ||
87 | Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. Absatz | 89 | Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. Absatz | ||
88 | 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. Für die Mitteilungen nach | 90 | 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. Für die Mitteilungen nach | ||
89 | Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens | 91 | Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens | ||
90 | zum 1. Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die | 92 | zum 1. Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die | ||
91 | Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren | 93 | Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren | ||
92 | automatisch erfolgen. Die Pflegekassen und privaten | 94 | automatisch erfolgen. Die Pflegekassen und privaten | ||
93 | Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen | 95 | Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen | ||
94 | nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, | 96 | nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, | ||
95 | wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den | 97 | wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den | ||
96 | Dienstherrn erfolgt ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und | 98 | Dienstherrn erfolgt ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und | ||
97 | Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, | 99 | Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, | ||
98 | weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen | 100 | weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen | ||
99 | nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft | 101 | nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft | ||
100 | durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten | 102 | durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten | ||
101 | Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 | 103 | Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 | ||
102 | des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein | 104 | des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein | ||
103 | Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt. | 105 | Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt. | ||
104 | (6) Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden | 106 | (6) Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden | ||
105 | wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der | 107 | wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der | ||
106 | Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben | 108 | Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben | ||
107 | der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | 109 | der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | ||
108 | Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die | 110 | Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die | ||
109 | Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen | 111 | Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen | ||
110 | den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten | 112 | den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten | ||
111 | Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. Die | 113 | Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. Die | ||
112 | Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 | 114 | Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 | ||
113 | Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der | 115 | Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der | ||
114 | Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten | 116 | Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten | ||
115 | sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson | 117 | sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson | ||
116 | an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von | 118 | an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von | ||
117 | Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der | 119 | Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der | ||
118 | Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht | 120 | Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht | ||
119 | nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte | 121 | nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte | ||
120 | Daten verarbeiten. | 122 | Daten verarbeiten. |
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