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Sie können sich § 25 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
(2) Kinder sind versichert:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) 1Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. 2Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
Familienversicherung | Familienversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von | f | 1 | (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von |
2 | Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese | 2 | Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese | ||
3 | Familienangehörigen | 3 | Familienangehörigen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | 5 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 | 7 | nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 | ||
8 | versicherungspflichtig sind, | 8 | versicherungspflichtig sind, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der | 10 | nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der | ||
11 | privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, | 11 | privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | 13 | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der | 15 | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der | ||
16 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei | 16 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei | ||
17 | Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen | 17 | Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen | ||
18 | (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines | 18 | (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines | ||
19 | Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt | 19 | Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt | ||
20 | werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der | 20 | werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der | ||
21 | Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat | 21 | Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat | ||
22 | berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der | 22 | berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der | ||
23 | gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der | 23 | gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der | ||
24 | Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden | 24 | Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden | ||
n | 25 | Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a | n | 25 | Teil berücksichtigt. |
26 | des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. | ||||
27 | § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die | 26 | § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die | ||
28 | Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften | 27 | Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften | ||
29 | Buches gelten entsprechend. | 28 | Buches gelten entsprechend. | ||
30 | (2) Kinder sind versichert: | 29 | (2) Kinder sind versichert: | ||
31 | 1. | 30 | 1. | ||
32 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, | 31 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, | ||
33 | 2. | 32 | 2. | ||
34 | bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, | 33 | bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, | ||
35 | 3. | 34 | 3. | ||
36 | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder | 35 | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder | ||
37 | Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein | 36 | Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein | ||
38 | freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes | 37 | freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes | ||
t | 39 | oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung | t | 38 | leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer |
40 | durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder | 39 | gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die | ||
41 | verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes | 40 | Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum | ||
42 | entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer | 41 | über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den | ||
43 | Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, | 42 | freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen | ||
44 | einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem | 43 | Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem | ||
45 | Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten | 44 | Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten | ||
46 | Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des | 45 | Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des | ||
47 | § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf | 46 | § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf | ||
48 | Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder | 47 | Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder | ||
49 | staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum | 48 | staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum | ||
50 | Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § | 49 | Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § | ||
51 | 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend, | 50 | 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend, | ||
52 | 4. | 51 | 4. | ||
53 | ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer | 52 | ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer | ||
54 | Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu | 53 | Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu | ||
55 | unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten | 54 | unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten | ||
56 | Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen | 55 | Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen | ||
57 | nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die | 56 | nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die | ||
58 | Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 | 57 | Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | Nummer 2 ausgeschlossen war. | 58 | Nummer 2 ausgeschlossen war. | ||
60 | § 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. | 59 | § 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. | ||
61 | (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte | 60 | (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte | ||
62 | oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht | 61 | oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht | ||
63 | befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert | 62 | befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert | ||
64 | ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der | 63 | ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der | ||
65 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig | 64 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig | ||
66 | höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der | 65 | höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der | ||
67 | Zahlbetrag berücksichtigt. | 66 | Zahlbetrag berücksichtigt. | ||
68 | (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die | 67 | (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die | ||
69 | auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die | 68 | auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die | ||
70 | Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes | 69 | Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes | ||
71 | leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen | 70 | leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen | ||
72 | in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | 71 | in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | ||
73 | Weiterverwendungsgesetzes. | 72 | Weiterverwendungsgesetzes. |
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