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Sie können sich § 7b SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch sowie weiterer Anträge auf Leistungen nach § 18 Absatz 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43, 44a, 45, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder
(2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für
(2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen
(3) 1Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. 2Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
Beratungsgutscheine | Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine | ||||
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t | 1 | Beratungsgutscheine | t | 1 | Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine |
Beratungsgutscheine | Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine | ||||
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n | 1 | (1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines | n | 1 | (1) Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang eines |
2 | erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch sowie weiterer Anträge auf | 2 | erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs | ||
3 | Leistungen nach § 18 Absatz 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43, 44a, 45, 87a | 3 | einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer | ||
4 | Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder | 4 | Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, | ||
5 | 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder | ||||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
6 | unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, | 7 | unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, | ||
7 | der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, | 8 | der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, | ||
8 | oder | 9 | oder | ||
9 | 2. | 10 | 2. | ||
10 | einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, | 11 | einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, | ||
11 | bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach | 12 | bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach | ||
12 | Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend | 13 | Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend | ||
13 | anzuwenden. | 14 | anzuwenden. | ||
t | t | 15 | Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen | ||
16 | Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären.Die | ||||
14 | Die Beratung richtet sich nach § 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die | 17 | Beratung richtet sich nach § 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung | ||
15 | Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf | 18 | in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz | ||
16 | der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten | 19 | 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die | ||
17 | hat ihn die Pflegekasse aufzuklären. | 20 | Pflegekasse aufzuklären. Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der | ||
21 | erstmaligen Beantragung von Leistungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, § 45a | ||||
22 | Absatz 4 und § 45b. | ||||
18 | (2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die | 23 | (2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die | ||
19 | Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. Die Pflegekasse schließt | 24 | Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. Die Pflegekasse schließt | ||
20 | hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche | 25 | hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche | ||
21 | Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die | 26 | Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die | ||
22 | insbesondere Regelungen treffen für | 27 | insbesondere Regelungen treffen für | ||
23 | 1. | 28 | 1. | ||
24 | die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen, | 29 | die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen, | ||
25 | 2. | 30 | 2. | ||
26 | die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung | 31 | die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung | ||
27 | entstehen, und | 32 | entstehen, und | ||
28 | 3. | 33 | 3. | ||
29 | die Vergütung. | 34 | die Vergütung. | ||
30 | (2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene | 35 | (2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene | ||
31 | Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen | 36 | Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen | ||
32 | 1. | 37 | 1. | ||
33 | für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder | 38 | für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder | ||
34 | 2. | 39 | 2. | ||
35 | für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch | 40 | für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch | ||
36 | Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen, bei | 41 | Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen, bei | ||
37 | denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine | 42 | denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine | ||
38 | einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu | 43 | einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu | ||
39 | berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Absatz 1a zu | 44 | berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Absatz 1a zu | ||
40 | beachten. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Pflegekasse schließt | 45 | beachten. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Pflegekasse schließt | ||
41 | hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 | 46 | hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 | ||
42 | genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung. Für die | 47 | genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung. Für die | ||
43 | Verarbeitung der Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend. | 48 | Verarbeitung der Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend. | ||
44 | (3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten | 49 | (3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten | ||
45 | nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich | 50 | nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich | ||
46 | ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Zudem | 51 | ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Zudem | ||
47 | ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der | 52 | ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der | ||
48 | Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden | 53 | Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden | ||
49 | kann. | 54 | kann. | ||
50 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die | 55 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die | ||
51 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend. | 56 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend. |
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