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Pflegeeinrichtungen | Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind | f | 1 | (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind |
2 | selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung | 2 | selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung | ||
3 | einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit | 3 | einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit | ||
4 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. | 4 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. | ||
5 | (1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft | 5 | (1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft | ||
6 | pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen | 6 | pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen | ||
7 | (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für | 7 | (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für | ||
8 | Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende | 8 | Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende | ||
9 | Regelung bestimmt ist. | 9 | Regelung bestimmt ist. | ||
10 | (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind | 10 | (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind | ||
11 | selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: | 11 | selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: | ||
12 | 1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt | 12 | 1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt | ||
13 | werden, | 13 | werden, | ||
14 | 2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) | 14 | 2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) | ||
15 | untergebracht und verpflegt werden können. | 15 | untergebracht und verpflegt werden können. | ||
n | 16 | (3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von | n | 16 | (3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der |
17 | Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als | 17 | Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als | ||
18 | 1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, | ||||
18 | 1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, | 19 | 2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, | ||
19 | 2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und | 20 | 3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und | ||
20 | Kinderkrankenpfleger oder | 21 | Kinderkrankenpfleger oder | ||
n | 21 | 3. Altenpflegerin oder Altenpfleger | n | 22 | 4. Altenpflegerin oder Altenpfleger |
22 | eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei | 23 | eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei | ||
23 | Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten | 24 | Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten | ||
24 | Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, | 25 | Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, | ||
25 | gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und | 26 | gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und | ||
26 | Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer | 27 | Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer | ||
27 | praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre | 28 | praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre | ||
28 | als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der | 29 | als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der | ||
29 | verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich | 30 | verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich | ||
30 | geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im | 31 | geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im | ||
31 | erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre | 32 | erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre | ||
32 | (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen | 33 | (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen | ||
33 | 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche | 34 | 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche | ||
34 | Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die | 35 | Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die | ||
35 | Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass | 36 | Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass | ||
36 | eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer | 37 | eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer | ||
37 | Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich | 38 | Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich | ||
38 | durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen | 39 | durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen | ||
39 | der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der | 40 | der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der | ||
40 | häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für | 41 | häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für | ||
41 | die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Juni | 42 | die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Juni | ||
42 | 2021 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von | 43 | 2021 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von | ||
43 | Satz 5 durchgeführt wurde. | 44 | Satz 5 durchgeführt wurde. | ||
t | t | 45 | (4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind | ||
44 | (4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen | 46 | 1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen | ||
45 | Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder | 47 | Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur | ||
46 | am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung | 48 | Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder | ||
47 | kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung | 49 | die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im | ||
48 | stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des | 50 | Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, | ||
49 | Absatzes 2. | 51 | 2. Krankenhäuser sowie | ||
52 | 3. Räumlichkeiten, | ||||
53 | 1. in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der | ||||
54 | Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund | ||||
55 | steht, | ||||
56 | 2. auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung | ||||
57 | findet und | ||||
58 | 3. in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit | ||||
59 | Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der | ||||
60 | weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei | ||||
61 | einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im | ||||
62 | Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist | ||||
63 | eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch | ||||
64 | Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären | ||||
65 | Einrichtung entspricht. | ||||
50 | (5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der | 66 | (5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der | ||
51 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 | 67 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 | ||
52 | Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c | 68 | Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c | ||
53 | in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen | 69 | in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen | ||
54 | und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen | 70 | und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen | ||
55 | sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der | 71 | sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der | ||
56 | privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der | 72 | privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||
57 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf | 73 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf | ||
58 | Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der | 74 | Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||
59 | Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der | 75 | Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der | ||
60 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien | 76 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien | ||
61 | nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das | 77 | nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das | ||
62 | Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem | 78 | Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem | ||
63 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als | 79 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als | ||
64 | erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem | 80 | erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem | ||
65 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | 81 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | ||
66 | werden. | 82 | werden. |
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