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Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen | Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen | ||||
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t | 1 | Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen | t | 1 | Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen |
Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen | Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen | f | 1 | (1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen |
2 | wegen Pflegebedürftigkeit | 2 | wegen Pflegebedürftigkeit | ||
3 | 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine | 3 | 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine | ||
4 | entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | 4 | entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | ||
5 | 2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und | 5 | 2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und | ||
6 | 3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung | 6 | 3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung | ||
7 | oder Unfallfürsorge | 7 | oder Unfallfürsorge | ||
8 | vor. | 8 | vor. | ||
9 | (2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der | 9 | (2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der | ||
10 | häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies | 10 | häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies | ||
11 | gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen | 11 | gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen | ||
12 | der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind. | 12 | der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind. | ||
13 | (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur | 13 | (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur | ||
14 | Pflege | 14 | Pflege | ||
15 | 1. nach dem Zwölften Buch, | 15 | 1. nach dem Zwölften Buch, | ||
16 | 2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem | 16 | 2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem | ||
17 | Flüchtlingshilfegesetz, | 17 | Flüchtlingshilfegesetz, | ||
18 | 3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den | 18 | 3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den | ||
19 | Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes | 19 | Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes | ||
20 | vorsehen, | 20 | vorsehen, | ||
21 | vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach | 21 | vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach | ||
22 | diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der | 22 | diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der | ||
23 | Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder | 23 | Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder | ||
24 | der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. | 24 | der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. | ||
25 | Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem | 25 | Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem | ||
n | 26 | Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben | n | 26 | Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben |
27 | unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die | 27 | unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die | ||
t | 28 | notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der | t | 28 | notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist |
29 | Pflegeleistungen zu gewähren. | 29 | einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. | ||
30 | (3a) (weggefallen) | 30 | (3a) (weggefallen) | ||
31 | (4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der | 31 | (4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der | ||
32 | Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des | 32 | Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des | ||
33 | Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die | 33 | Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die | ||
34 | Eingliederungshilfe zuständige Träger, | 34 | Eingliederungshilfe zuständige Träger, | ||
35 | 1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe | 35 | 1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe | ||
36 | zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des | 36 | zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des | ||
37 | von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat, | 37 | von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat, | ||
38 | 2. dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen | 38 | 2. dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen | ||
39 | Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie | 39 | Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie | ||
40 | 3. die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der | 40 | 3. die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der | ||
41 | Erstattung. | 41 | Erstattung. | ||
42 | Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben | 42 | Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben | ||
43 | unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den | 43 | unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den | ||
44 | für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch | 44 | für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch | ||
45 | Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist | 45 | Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist | ||
46 | der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der | 46 | der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der | ||
47 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der | 47 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der | ||
48 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. | 48 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. | ||
49 | Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und | 49 | Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und | ||
50 | der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung | 50 | der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung | ||
51 | des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen | 51 | des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen | ||
52 | Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien | 52 | Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien | ||
53 | Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | 53 | Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||
54 | Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe | 54 | Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe | ||
55 | auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die | 55 | auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die | ||
56 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und | 56 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und | ||
57 | behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf | 57 | behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf | ||
58 | der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des | 58 | der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des | ||
59 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. | 59 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. | ||
60 | (4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von | 60 | (4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von | ||
61 | Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, | 61 | Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, | ||
62 | bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder | 62 | bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder | ||
63 | Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des | 63 | Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des | ||
64 | Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit | 64 | Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit | ||
65 | ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten. | 65 | ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten. | ||
66 | (4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. | 66 | (4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. | ||
67 | Juli 2019 evaluiert. | 67 | Juli 2019 evaluiert. | ||
68 | (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei | 68 | (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei | ||
69 | Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, | 69 | Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, | ||
70 | deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies | 70 | deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies | ||
71 | gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt | 71 | gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt | ||
72 | entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der | 72 | entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der | ||
73 | Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung | 73 | Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung | ||
74 | gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende | 74 | gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende | ||
75 | Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung | 75 | Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung | ||
76 | ausschließen, bleiben unberührt. | 76 | ausschließen, bleiben unberührt. | ||
77 | (6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine | 77 | (6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine | ||
78 | Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von | 78 | Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von | ||
79 | Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson | 79 | Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson | ||
80 | unberücksichtigt. Dies gilt nicht | 80 | unberücksichtigt. Dies gilt nicht | ||
81 | 1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 | 81 | 1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 | ||
82 | Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | 82 | Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
83 | 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden | 83 | 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden | ||
84 | kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu | 84 | kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu | ||
85 | decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader | 85 | decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader | ||
86 | Linie verwandt ist. | 86 | Linie verwandt ist. |
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