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Sie können sich § 120 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu versorgen (Pflegevertrag). 2Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. 2Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(3) 1In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben. 2Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. 3Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. 4Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.
(4) 1Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. 2Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.
Pflegevertrag bei häuslicher Pflege | Pflegevertrag bei häuslicher Pflege | ||||
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t | 1 | Pflegevertrag bei häuslicher Pflege | t | 1 | Pflegevertrag bei häuslicher Pflege |
Pflegevertrag bei häuslicher Pflege | Pflegevertrag bei häuslicher Pflege | ||||
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f | 1 | (1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst | f | 1 | (1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst |
2 | spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem | 2 | spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem | ||
3 | Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner | 3 | Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner | ||
4 | Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen | 4 | Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen | ||
5 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu versorgen | 5 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu versorgen | ||
6 | (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des | 6 | (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des | ||
7 | Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse | 7 | Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse | ||
8 | unverzüglich mitzuteilen. | 8 | unverzüglich mitzuteilen. | ||
9 | (2) Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse | 9 | (2) Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse | ||
10 | unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Der | 10 | unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Der | ||
11 | Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer | 11 | Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer | ||
12 | Frist gekündigt werden. | 12 | Frist gekündigt werden. | ||
13 | (3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der | 13 | (3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der | ||
14 | Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 | 14 | Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 | ||
15 | vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex | 15 | vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex | ||
n | 16 | gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor | n | 16 | einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von |
17 | Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel | 17 | digitalen Pflegeanwendungen gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat | ||
18 | schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Bei der | 18 | den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen | ||
19 | Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der | 19 | Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu | ||
20 | Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch | 20 | unterrichten. Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu | ||
21 | nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen | 21 | berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren | ||
22 | für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4. | 22 | Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die | ||
23 | Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs | ||||
24 | nach § 45a Absatz 4. | ||||
23 | (4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen der | 25 | (4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen der | ||
t | 24 | häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 ist unmittelbar gegen die zuständige | t | 26 | häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 und seiner ergänzenden |
27 | Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a ist unmittelbar gegen die | ||||
25 | Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen | 28 | zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen | ||
26 | Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und | 29 | abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid | ||
27 | von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der | 30 | festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag | ||
28 | Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen | 31 | überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich | ||
29 | keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen. | 32 | abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung | ||
33 | berechnen. |
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