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Sie können sich § 89 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. 2Sie muß leistungsgerecht sein. 3Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. 4Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 5Für eine darüber hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes. 6Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
(3) 1Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. 2Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. 3Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen. 4§ 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
Grundsätze für die Vergütungsregelung | Grundsätze für die Vergütungsregelung | ||||
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t | 1 | Grundsätze für die Vergütungsregelung | t | 1 | Grundsätze für die Vergütungsregelung |
Grundsätze für die Vergütungsregelung | Grundsätze für die Vergütungsregelung | ||||
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t | 1 | (1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe | t | 1 | (1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und |
2 | der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen | ||||
2 | wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen | 3 | Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung | ||
3 | dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle | 4 | findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach | ||
4 | Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß | 5 | Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. | ||
5 | leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei | 6 | Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst | ||
6 | wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu | 7 | bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu | ||
7 | finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung | 8 | finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung | ||
8 | einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Die Bezahlung von | 9 | einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Die Bezahlung von | ||
9 | Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie | 10 | Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie | ||
10 | entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei | 11 | entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei | ||
11 | nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Für eine darüber | 12 | nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Für eine darüber | ||
12 | hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes. Eine | 13 | hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes. Eine | ||
13 | Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig. | 14 | Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig. | ||
14 | (2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des | 15 | (2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des | ||
15 | Pflegedienstes sowie | 16 | Pflegedienstes sowie | ||
16 | 1. | 17 | 1. | ||
17 | die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, | 18 | die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, | ||
18 | 2. | 19 | 2. | ||
19 | die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten | 20 | die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten | ||
20 | Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie | 21 | Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie | ||
21 | 3. | 22 | 3. | ||
22 | die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger, | 23 | die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger, | ||
23 | soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr | 24 | soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr | ||
24 | vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom | 25 | vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom | ||
25 | Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung | 26 | Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung | ||
26 | ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 | 27 | ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 | ||
27 | Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas | 28 | Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas | ||
28 | Abweichendes vereinbart wird. | 29 | Abweichendes vereinbart wird. | ||
29 | (3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, | 30 | (3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, | ||
30 | nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach | 31 | nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach | ||
31 | dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen | 32 | dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen | ||
32 | oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige | 33 | oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige | ||
33 | Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten | 34 | Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten | ||
34 | können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu | 35 | können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu | ||
35 | berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam | 36 | berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam | ||
36 | abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer | 37 | abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer | ||
37 | gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse | 38 | gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse | ||
38 | kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung | 39 | kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung | ||
39 | sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in | 40 | sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in | ||
40 | ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 | 41 | ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 | ||
41 | Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen. § 84 | 42 | Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen. § 84 | ||
42 | Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten | 43 | Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten | ||
43 | entsprechend. | 44 | entsprechend. |
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