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Sie können sich § 75 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 2V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. 3Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. 4Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. 5Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich.
(2) Die Verträge regeln insbesondere:
(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder
(4) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. 2Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.
(5) 1Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. 3Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(6) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 2V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. 3Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.
(7) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. 3Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung | Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung | ||||
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t | 1 | Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische | t | 1 | Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische |
2 | Versorgung | 2 | Versorgung |
Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung | Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des |
2 | Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | 2 | Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | ||
3 | V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder | 3 | V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder | ||
4 | stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich | 4 | stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich | ||
5 | Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische | 5 | Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische | ||
6 | Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die | 6 | Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die | ||
7 | einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem | 7 | einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem | ||
8 | sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge | 8 | sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge | ||
9 | auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband | 9 | auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband | ||
10 | abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei | 10 | abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei | ||
11 | Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der | 11 | Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der | ||
12 | örtlichen Träger der Sozialhilfe, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege | 12 | örtlichen Träger der Sozialhilfe, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege | ||
13 | die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der | 13 | die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der | ||
14 | örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu | 14 | örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu | ||
15 | beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die | 15 | beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die | ||
16 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. | 16 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. | ||
17 | (2) Die Verträge regeln insbesondere: | 17 | (2) Die Verträge regeln insbesondere: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie | 19 | den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie | ||
20 | bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, | 20 | bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, | ||
21 | den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen, | 21 | den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen, | ||
t | t | 22 | 1a. | ||
23 | bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung | ||||
24 | von digitalen Pflegeanwendungen, | ||||
22 | 2. | 25 | 2. | ||
23 | die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der | 26 | die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der | ||
24 | Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und | 27 | Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und | ||
25 | wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der | 28 | wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der | ||
26 | Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte, | 29 | Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte, | ||
27 | 3. | 30 | 3. | ||
28 | Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am | 31 | Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am | ||
29 | Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der | 32 | Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der | ||
30 | Pflegeeinrichtungen, | 33 | Pflegeeinrichtungen, | ||
31 | 4. | 34 | 4. | ||
32 | die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege, | 35 | die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege, | ||
33 | 5. | 36 | 5. | ||
34 | Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit | 37 | Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit | ||
35 | (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim, | 38 | (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim, | ||
36 | 6. | 39 | 6. | ||
37 | den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen | 40 | den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen | ||
38 | beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen, | 41 | beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen, | ||
39 | 7. | 42 | 7. | ||
40 | die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und | 43 | die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und | ||
41 | Abrechnungsprüfungen, | 44 | Abrechnungsprüfungen, | ||
42 | 8. | 45 | 8. | ||
43 | die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche | 46 | die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche | ||
44 | der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und | 47 | der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und | ||
45 | bürgernah anzubieten, | 48 | bürgernah anzubieten, | ||
46 | 9. | 49 | 9. | ||
47 | die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, | 50 | die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, | ||
48 | ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement | 51 | ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement | ||
49 | bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten | 52 | bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten | ||
50 | und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger | 53 | und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger | ||
51 | beteiligen können, | 54 | beteiligen können, | ||
52 | 10. | 55 | 10. | ||
53 | die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für die Zahlung einer ortsüblichen | 56 | die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für die Zahlung einer ortsüblichen | ||
54 | Vergütung an die Beschäftigten nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, | 57 | Vergütung an die Beschäftigten nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, | ||
55 | 11. | 58 | 11. | ||
56 | die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise bei den | 59 | die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise bei den | ||
57 | Vergütungsverhandlungen. | 60 | Vergütungsverhandlungen. | ||
58 | Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche | 61 | Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche | ||
59 | der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit | 62 | der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit | ||
60 | Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt. | 63 | Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt. | ||
61 | (3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder | 64 | (3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder | ||
62 | 1. | 65 | 1. | ||
63 | landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung | 66 | landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung | ||
64 | der Pflegezeiten oder | 67 | der Pflegezeiten oder | ||
65 | 2. | 68 | 2. | ||
66 | landesweite Personalrichtwerte | 69 | landesweite Personalrichtwerte | ||
67 | zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf | 70 | zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf | ||
68 | Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, | 71 | Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, | ||
69 | demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu | 72 | demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu | ||
70 | beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in | 73 | beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in | ||
71 | Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu | 74 | Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu | ||
72 | berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als | 75 | berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als | ||
73 | Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer | 76 | Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer | ||
74 | Pflege wenigstens | 77 | Pflege wenigstens | ||
75 | 1. | 78 | 1. | ||
76 | das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- | 79 | das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- | ||
77 | und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad | 80 | und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad | ||
78 | (Personalanhaltszahlen), sowie | 81 | (Personalanhaltszahlen), sowie | ||
79 | 2. | 82 | 2. | ||
80 | im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege | 83 | im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege | ||
81 | zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und | 84 | zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und | ||
82 | Betreuungspersonal. | 85 | Betreuungspersonal. | ||
83 | Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin | 86 | Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin | ||
84 | auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in | 87 | auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in | ||
85 | verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. | 88 | verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. | ||
86 | (4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder | 89 | (4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder | ||
87 | teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu | 90 | teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu | ||
88 | Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer | 91 | Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer | ||
89 | Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt | 92 | Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt | ||
90 | auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch | 93 | auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch | ||
91 | neue Verträge abgelöst werden sollen. | 94 | neue Verträge abgelöst werden sollen. | ||
92 | (5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer | 95 | (5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer | ||
93 | Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt | 96 | Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt | ||
94 | entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen | 97 | entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen | ||
95 | Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag | 98 | Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag | ||
96 | nach Absatz 1 ersetzt werden. | 99 | nach Absatz 1 ersetzt werden. | ||
97 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der | 100 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der | ||
98 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des | 101 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des | ||
99 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | 102 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | ||
100 | V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung | 103 | V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung | ||
101 | der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der | 104 | der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||
102 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach | 105 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach | ||
103 | Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe | 106 | Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe | ||
104 | sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen. | 107 | sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen. | ||
105 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die | 108 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die | ||
106 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | 109 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | ||
107 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der | 110 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der | ||
108 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und | 111 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und | ||
109 | einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten | 112 | einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten | ||
110 | und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt | 113 | und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt | ||
111 | unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen | 114 | unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen | ||
112 | Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen | 115 | Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen | ||
113 | Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich | 116 | Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich | ||
114 | bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie | 117 | bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie | ||
115 | für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. | 118 | für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. |
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