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Sie können sich § 49 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 vorliegen. 2Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. 3Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend.
(2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet:
Mitgliedschaft | Mitgliedschaft | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem | f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem |
t | 2 | die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 vorliegen. Sie endet mit dem | t | 2 | die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a vorliegen. Sie endet |
3 | Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § | 3 | mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die | ||
4 | 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach | 4 | Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a entfallen, sofern nicht das | ||
5 | § 26 ausgeübt wird. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten | 5 | Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. Für die nach § 20 | ||
6 | gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend. | 6 | Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des | ||
7 | Fünften Buches entsprechend. | ||||
7 | (2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften | 8 | (2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften | ||
8 | Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | 9 | Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | ||
9 | Landwirte entsprechend. | 10 | Landwirte entsprechend. | ||
10 | (3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet: | 11 | (3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet: | ||
11 | 1. | 12 | 1. | ||
12 | mit dem Tod des Mitglieds oder | 13 | mit dem Tod des Mitglieds oder | ||
13 | 2. | 14 | 2. | ||
14 | mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem | 15 | mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem | ||
15 | das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren | 16 | das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren | ||
16 | Zeitpunkt bestimmt. | 17 | Zeitpunkt bestimmt. |
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