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Sie können sich § 48 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. 2Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
(2) 1Für Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. 2Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen.
(3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei
Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte | Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte | t | 1 | Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte |
Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte | Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte | ||||
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f | 1 | (1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die | f | 1 | (1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die |
2 | Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine | 2 | Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine | ||
3 | Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für | 3 | Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für | ||
4 | Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig. | 4 | Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig. | ||
5 | (2) Für Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die | 5 | (2) Für Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die | ||
6 | Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der | 6 | Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der | ||
7 | Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine | 7 | Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine | ||
8 | Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann | 8 | Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann | ||
9 | der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen. | 9 | der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen. | ||
10 | (3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, können die Mitgliedschaft | 10 | (3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, können die Mitgliedschaft | ||
11 | wählen bei der Pflegekasse, die bei | 11 | wählen bei der Pflegekasse, die bei | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der | 13 | der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der | ||
14 | gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären, | 14 | gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen | 16 | der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen | ||
17 | Aufenthaltes errichtet ist, | 17 | Aufenthaltes errichtet ist, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, | 19 | einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, | ||
20 | den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf. | 20 | den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf. | ||
21 | Ab 1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, | 21 | Ab 1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, | ||
22 | die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften | 22 | die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften | ||
23 | Buches wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung | 23 | Buches wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
t | 24 | versicherungspflichtig wären. | t | 24 | versicherungspflichtig wären; dies gilt auch für Mitglieder von |
25 | Solidargemeinschaften, die nach § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig sind. |
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