Lade...
Lade...
Sie können sich § 45 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. 2Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. 3Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. 4§ 114a Absatz 3a gilt entsprechend.
(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.
(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse durchführen.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen | Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen | t | 1 | Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen |
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen | Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer | f | 1 | (1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer |
2 | ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich | 2 | ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich | ||
3 | Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu | 3 | Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu | ||
4 | fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern | 4 | fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern | ||
5 | sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und | 5 | sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und | ||
6 | ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine | 6 | ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine | ||
7 | eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der | 7 | eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der | ||
8 | Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der | 8 | Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der | ||
9 | häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt | 9 | häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt | ||
t | 10 | entsprechend. | t | 10 | entsprechend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; |
11 | die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 | ||||
12 | vor Ort bleibt unberührt. | ||||
11 | (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen | 13 | (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen | ||
12 | Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der | 14 | Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der | ||
13 | Durchführung beauftragen. | 15 | Durchführung beauftragen. | ||
14 | (3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche | 16 | (3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche | ||
15 | Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen | 17 | Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen | ||
16 | Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die | 18 | Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die | ||
17 | Pflegekurse durchführen. | 19 | Pflegekurse durchführen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.