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Sie können sich § 26 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt. 2Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen. 3Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
(2) 1Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern. 2Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. 3Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. 4Für Familienangehörige oder Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Weiterversicherung | Weiterversicherung | ||||
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t | 1 | (1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 | t | 1 | (1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20, § 21 oder § 21a |
2 | ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden | 2 | Absatz 1 ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden | ||
3 | mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf | 3 | mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf | ||
4 | Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen | 4 | Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen | ||
5 | Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht | 5 | Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht | ||
6 | nach § 23 Abs. 1 eintritt. Dies gilt auch für Personen, deren | 6 | nach § 23 Abs. 1 eintritt. Dies gilt auch für Personen, deren | ||
7 | Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil | 7 | Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil | ||
8 | die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen. Der Antrag ist in den | 8 | die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen. Der Antrag ist in den | ||
9 | Fällen des Satzes 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der | 9 | Fällen des Satzes 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der | ||
10 | Mitgliedschaft, in den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der | 10 | Mitgliedschaft, in den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der | ||
11 | Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zuständigen | 11 | Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zuständigen | ||
12 | Pflegekasse zu stellen. | 12 | Pflegekasse zu stellen. | ||
13 | (2) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen | 13 | (2) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen | ||
14 | Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich | 14 | Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich | ||
15 | auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat | 15 | auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat | ||
16 | nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, | 16 | nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, | ||
17 | bei der die Versicherung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt | 17 | bei der die Versicherung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt | ||
18 | sich auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder | 18 | sich auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder | ||
19 | Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 19 | Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
20 | Aufenthalt in das Ausland verlegen. Für Familienangehörige oder | 20 | Aufenthalt in das Ausland verlegen. Für Familienangehörige oder | ||
21 | Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die Familienversicherung nach § | 21 | Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die Familienversicherung nach § | ||
22 | 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | 22 | 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
23 | Aufenthalt ins Ausland verlegt. | 23 | Aufenthalt ins Ausland verlegt. |
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