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Sie können sich § 8 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(2) 1Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. 2Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. 3Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. 2Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. 3Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. 4Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. 5Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden. 6Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. 7Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. 8Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. 9Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. 10Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. 11Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. 12§ 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
1(3a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. 2Bei Modellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem Personal in der Versorgung durch die Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch entstehenden Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einbezogen werden. 3Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. 4Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der Modellvorhaben nicht belastet werden. 5Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. 6Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. 7Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. 8Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. 9Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 10Über die Auswertung der Modellvorhaben ist von unabhängigen Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. 11Der Bericht ist zu veröffentlichen. 12§ 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
1(3b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt durch die Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben, das nach § 113c Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, und die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung sicher. 2Das Bundesministerium für Gesundheit setzt dazu ein Begleitgremium ein. 3Aufgabe des Begleitgremiums ist es, den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bei der Umsetzung des Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei der Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung fachlich zu beraten und zu unterstützen. 4Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie nach Anhörung des Begleitgremiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1. 5Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen werden zur Finanzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den Jahren 2021 bis 2024 bis zu 12 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt. 6Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. 7Der Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen und die dadurch entstehenden Personalkosten bei der Teilnahme an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das Fördervolumen nach Satz 5 einbezogen werden. 8Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht belastet werden.
(4) 1Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen. 2Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e. 3V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach § 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von 10 Prozent an den Aufwendungen nach Satz 1. 4Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist zudem die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c sicherzustellen. 5Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 Prozent an diesen Aufwendungen. 6Der Finanzierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 7V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden.
(5) 1Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich unabhängigen Institution sicherzustellen. 2Die Vertragsparteien nach § 113 und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. 3Die jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
(6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen Behandlungspflege. Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung kann auch für die Beschäftigung zusätzlicher Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich sowie von zusätzlichen Pflegehilfskräften, die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finanzierung des Vergütungszuschlags von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Buches und von den privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Beträge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzlich
(7) 1Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. 2Förderfähig sind individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. 3Gefördert werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel. 4Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein jährlicher Förderzuschuss von 7 500 Euro möglich. 5Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. 6Der in Satz 1 genannte Betrag soll unter Berücksichtigung der Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt werden. 7Antrag und Nachweis sollen einfach ausgestaltet sein. 8Pflegeeinrichtungen können in einem Antrag die Förderung von zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen beantragen. 9Soweit eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für das Land, in dem die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereitgestellte Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der mögliche Förderhöchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch genommenen Betrag. 10Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 11V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel durch eine Pflegekasse. 12Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 13Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 14Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 12 unterbrochen. 15Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 16Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
(8) 1Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern. 2Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. 3Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. 4Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. 5Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 6V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. 7Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 8Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 9Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unterbrochen. 10Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 11Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
(9) 1Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. 2Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. 3Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 4V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. 5Einmalig können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. 6§ 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. 7Dem Versicherungsnehmer ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. 8§ 203 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.
1(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. 2V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung.
Gemeinsame Verantwortung | Gemeinsame Verantwortung | ||||
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t | 1 | Gemeinsame Verantwortung | t | 1 | Gemeinsame Verantwortung |
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2 | gesamtgesellschaftliche Aufgabe. | 2 | gesamtgesellschaftliche Aufgabe. | ||
3 | (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen | 3 | (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen | ||
4 | wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine | 4 | wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine | ||
5 | leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte | 5 | leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte | ||
6 | ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu | 6 | ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu | ||
7 | gewährleisten. Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der | 7 | gewährleisten. Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der | ||
8 | notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für | 8 | notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für | ||
9 | die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue | 9 | die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue | ||
10 | Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung | 10 | Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung | ||
11 | eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen | 11 | eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen | ||
12 | Rehabilitation. Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die | 12 | Rehabilitation. Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die | ||
13 | Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und | 13 | Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und | ||
14 | ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und | 14 | ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und | ||
15 | Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der | 15 | Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der | ||
16 | mitmenschlichen Zuwendung hin. | 16 | mitmenschlichen Zuwendung hin. | ||
17 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | 17 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | ||
18 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr | 18 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr | ||
19 | Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und | 19 | Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und | ||
20 | Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur | 20 | Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur | ||
21 | Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, | 21 | Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, | ||
22 | durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig | 22 | durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig | ||
23 | modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie | 23 | modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie | ||
24 | neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung | 24 | neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung | ||
25 | und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des | 25 | und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des | ||
26 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | 26 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | ||
27 | Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der | 27 | Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der | ||
28 | Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die | 28 | Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die | ||
29 | Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere | 29 | Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere | ||
30 | Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene | 30 | Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene | ||
31 | Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im | 31 | Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im | ||
32 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr | 32 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr | ||
33 | übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu | 33 | übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu | ||
34 | befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, | 34 | befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, | ||
35 | Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale | 35 | Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale | ||
36 | Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit | 36 | Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit | ||
37 | dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle | 37 | dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle | ||
38 | Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres | 38 | Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres | ||
39 | über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu | 39 | über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu | ||
40 | finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 40 | finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
41 | und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Für die | 41 | und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Für die | ||
42 | Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung | 42 | Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung | ||
43 | vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend. | 43 | vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend. | ||
44 | (3a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | 44 | (3a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | ||
45 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im Kalenderjahr | 45 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im Kalenderjahr | ||
46 | Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder | 46 | Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder | ||
47 | Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung | 47 | Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung | ||
48 | einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung des Personals in | 48 | einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung des Personals in | ||
49 | Pflegeeinrichtungen durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Bei | 49 | Pflegeeinrichtungen durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Bei | ||
50 | Modellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem Personal in der | 50 | Modellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem Personal in der | ||
51 | Versorgung durch die Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch | 51 | Versorgung durch die Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch | ||
52 | entstehenden Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen | 52 | entstehenden Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen | ||
53 | einbezogen werden. Bei der Vereinbarung und Durchführung von | 53 | einbezogen werden. Bei der Vereinbarung und Durchführung von | ||
54 | Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels | 54 | Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels | ||
55 | abgewichen werden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der | 55 | abgewichen werden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der | ||
56 | Modellvorhaben nicht belastet werden. Soweit die in Satz 1 genannten | 56 | Modellvorhaben nicht belastet werden. Soweit die in Satz 1 genannten | ||
57 | Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das | 57 | Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das | ||
58 | folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf | 58 | folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf | ||
59 | längstens fünf Jahre zu befristen. Der Spitzenverband Bund der | 59 | längstens fünf Jahre zu befristen. Der Spitzenverband Bund der | ||
60 | Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 60 | Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
61 | Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. Das Nähere über | 61 | Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. Das Nähere über | ||
62 | das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden | 62 | das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden | ||
63 | Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt | 63 | Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt | ||
64 | für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der Spitzenverband Bund der | 64 | für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der Spitzenverband Bund der | ||
65 | Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der | 65 | Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der | ||
66 | Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben | 66 | Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben | ||
67 | nach allgemein wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Über die | 67 | nach allgemein wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Über die | ||
68 | Auswertung der Modellvorhaben ist von unabhängigen Sachverständigen ein | 68 | Auswertung der Modellvorhaben ist von unabhängigen Sachverständigen ein | ||
69 | Bericht zu erstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen. § 45c | 69 | Bericht zu erstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen. § 45c | ||
70 | Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend. | 70 | Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend. | ||
71 | (3b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt durch die | 71 | (3b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt durch die | ||
72 | Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen | 72 | Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen | ||
73 | die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung | 73 | die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung | ||
74 | des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des | 74 | des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des | ||
75 | Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen | 75 | Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen | ||
76 | Maßstäben, das nach § 113c Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung | 76 | Maßstäben, das nach § 113c Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung | ||
77 | für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, und die | 77 | für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, und die | ||
78 | wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung sicher. | 78 | wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung sicher. | ||
79 | Das Bundesministerium für Gesundheit setzt dazu ein Begleitgremium ein. | 79 | Das Bundesministerium für Gesundheit setzt dazu ein Begleitgremium ein. | ||
80 | Aufgabe des Begleitgremiums ist es, den Spitzenverband Bund der | 80 | Aufgabe des Begleitgremiums ist es, den Spitzenverband Bund der | ||
81 | Pflegekassen, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium | 81 | Pflegekassen, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium | ||
82 | für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bei der Umsetzung des Verfahrens zur | 82 | für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bei der Umsetzung des Verfahrens zur | ||
83 | einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs für vollstationäre | 83 | einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs für vollstationäre | ||
84 | Pflegeeinrichtungen sowie bei der Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung | 84 | Pflegeeinrichtungen sowie bei der Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung | ||
85 | fachlich zu beraten und zu unterstützen. Der Spitzenverband Bund der | 85 | fachlich zu beraten und zu unterstützen. Der Spitzenverband Bund der | ||
86 | Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 86 | Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
87 | und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie nach | 87 | und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie nach | ||
88 | Anhörung des Begleitgremiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der | 88 | Anhörung des Begleitgremiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der | ||
89 | Maßnahmen nach Satz 1. Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen werden zur | 89 | Maßnahmen nach Satz 1. Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen werden zur | ||
90 | Finanzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den Jahren 2021 bis 2024 bis zu 12 | 90 | Finanzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den Jahren 2021 bis 2024 bis zu 12 | ||
91 | Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt. Das Nähere | 91 | Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt. Das Nähere | ||
92 | über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund | 92 | über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund | ||
93 | der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. | 93 | der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. | ||
94 | Der Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstationären | 94 | Der Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstationären | ||
95 | Pflegeeinrichtungen und die dadurch entstehenden Personalkosten bei der | 95 | Pflegeeinrichtungen und die dadurch entstehenden Personalkosten bei der | ||
96 | Teilnahme an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das Fördervolumen nach Satz | 96 | Teilnahme an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das Fördervolumen nach Satz | ||
97 | 5 einbezogen werden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung von | 97 | 5 einbezogen werden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung von | ||
98 | Maßnahmen nach Satz 1 nicht belastet werden. | 98 | Maßnahmen nach Satz 1 nicht belastet werden. | ||
99 | (4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls die Finanzierung der | 99 | (4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls die Finanzierung der | ||
100 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen | 100 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen | ||
101 | Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen. Sofern der Verband der | 101 | Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen. Sofern der Verband der | ||
102 | privaten Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach | 102 | privaten Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach | ||
103 | § 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, | 103 | § 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, | ||
104 | die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von | 104 | die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von | ||
105 | 10 Prozent an den Aufwendungen nach Satz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 | 105 | 10 Prozent an den Aufwendungen nach Satz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 | ||
106 | ist zudem die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c sicherzustellen. Die | 106 | ist zudem die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c sicherzustellen. Die | ||
107 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 107 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
108 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 Prozent an diesen | 108 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 Prozent an diesen | ||
109 | Aufwendungen. Der Finanzierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf die | 109 | Aufwendungen. Der Finanzierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf die | ||
110 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | 110 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | ||
111 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale | 111 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale | ||
112 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 | 112 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 | ||
113 | geleistet werden. | 113 | geleistet werden. | ||
114 | (5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die | 114 | (5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die | ||
115 | Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich | 115 | Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich | ||
116 | unabhängigen Institution sicherzustellen. Die Vertragsparteien nach § 113 | 116 | unabhängigen Institution sicherzustellen. Die Vertragsparteien nach § 113 | ||
117 | und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur | 117 | und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur | ||
118 | Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die | 118 | Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die | ||
119 | jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für | 119 | jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für | ||
120 | Gesundheit. | 120 | Gesundheit. | ||
121 | (6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre | 121 | (6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre | ||
122 | Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der | 122 | Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der | ||
123 | Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen | 123 | Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen | ||
124 | Behandlungspflege. Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags | 124 | Behandlungspflege. Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags | ||
125 | ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über | 125 | ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über | ||
126 | Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal | 126 | Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal | ||
127 | hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § | 127 | hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § | ||
128 | 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal | 128 | 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal | ||
129 | muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und | 129 | muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und | ||
130 | es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Die vollstationäre | 130 | es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Die vollstationäre | ||
131 | Pflegeeinrichtung kann auch für die Beschäftigung zusätzlicher Fachkräfte aus | 131 | Pflegeeinrichtung kann auch für die Beschäftigung zusätzlicher Fachkräfte aus | ||
132 | dem Gesundheits- und Sozialbereich sowie von zusätzlichen Pflegehilfskräften, | 132 | dem Gesundheits- und Sozialbereich sowie von zusätzlichen Pflegehilfskräften, | ||
133 | die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden, einen | 133 | die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden, einen | ||
134 | Vergütungszuschlag erhalten. Das Bundesversicherungsamt verwaltet die zur | 134 | Vergütungszuschlag erhalten. Das Bundesversicherungsamt verwaltet die zur | ||
135 | Finanzierung des Vergütungszuschlags von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a | 135 | Finanzierung des Vergütungszuschlags von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a | ||
136 | des Fünften Buches und von den privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 | 136 | des Fünften Buches und von den privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 | ||
137 | Satz 2 zu leistenden Beträge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der | 137 | Satz 2 zu leistenden Beträge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der | ||
138 | Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § | 138 | Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § | ||
139 | 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für | 139 | 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für | ||
140 | zusätzlich | 140 | zusätzlich | ||
141 | 1. | 141 | 1. | ||
142 | eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen, | 142 | eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen, | ||
143 | 2. | 143 | 2. | ||
144 | eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen, | 144 | eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen, | ||
145 | 3. | 145 | 3. | ||
146 | anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und | 146 | anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und | ||
147 | 4. | 147 | 4. | ||
148 | zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen. | 148 | zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen. | ||
149 | Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen und wird | 149 | Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen und wird | ||
150 | zum 15. eines jeden Monats fällig, sofern von der vollstationären | 150 | zum 15. eines jeden Monats fällig, sofern von der vollstationären | ||
151 | Pflegeeinrichtung halbjährlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach | 151 | Pflegeeinrichtung halbjährlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach | ||
152 | Satz 2 bestätigt wird. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im | 152 | Satz 2 bestätigt wird. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im | ||
153 | Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | 153 | Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | ||
154 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für die Antragstellung sowie das | 154 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für die Antragstellung sowie das | ||
155 | Zahlungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Festlegungen bedürfen der | 155 | Zahlungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Festlegungen bedürfen der | ||
156 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem | 156 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem | ||
157 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner | 157 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner | ||
158 | Zuständigkeit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8 stellen die | 158 | Zuständigkeit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8 stellen die | ||
159 | Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung sicher; | 159 | Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung sicher; | ||
160 | es genügt die Antragstellung an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung | 160 | es genügt die Antragstellung an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung | ||
161 | beteiligte Pflegekasse. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten | 161 | beteiligte Pflegekasse. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten | ||
162 | zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde | 162 | zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde | ||
163 | gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den | 163 | gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den | ||
164 | Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 | 164 | Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 | ||
165 | und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszahlung des gesamten Zuschlags hat | 165 | und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszahlung des gesamten Zuschlags hat | ||
166 | einheitlich über eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeeinrichtung vor | 166 | einheitlich über eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeeinrichtung vor | ||
167 | Ort zu erfolgen. Änderungen der den Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte | 167 | Ort zu erfolgen. Änderungen der den Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte | ||
168 | sind von den vollstationären Pflegeeinrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Der | 168 | sind von den vollstationären Pflegeeinrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Der | ||
169 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für | 169 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für | ||
170 | Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die | 170 | Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die | ||
171 | Zahl der durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs | 171 | Zahl der durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs | ||
172 | und die Ausgabenentwicklung. | 172 | und die Ausgabenentwicklung. | ||
173 | (7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in | 173 | (7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in | ||
174 | den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um | 174 | den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um | ||
175 | Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die | 175 | Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die | ||
176 | Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen | 176 | Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen | ||
177 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. Förderfähig sind | 177 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. Förderfähig sind | ||
178 | individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen | 178 | individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen | ||
179 | Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und | 179 | Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und | ||
180 | Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und | 180 | Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und | ||
181 | Beruf. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung | 181 | Beruf. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung | ||
182 | für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens | 182 | für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens | ||
183 | ein jährlicher Förderzuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesverbände | 183 | ein jährlicher Förderzuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesverbände | ||
184 | der Pflegekassen stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. Der in | 184 | der Pflegekassen stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. Der in | ||
185 | Satz 1 genannte Betrag soll unter Berücksichtigung der Zahl der | 185 | Satz 1 genannte Betrag soll unter Berücksichtigung der Zahl der | ||
186 | Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis | 186 | Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis | ||
187 | sollen einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen können in einem | 187 | sollen einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen können in einem | ||
188 | Antrag die Förderung von zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen | 188 | Antrag die Förderung von zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen | ||
189 | beantragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz | 189 | beantragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz | ||
190 | 4 innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für | 190 | 4 innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für | ||
191 | das Land, in dem die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr | 191 | das Land, in dem die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr | ||
192 | bereitgestellte Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der | 192 | bereitgestellte Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der | ||
193 | mögliche Förderhöchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden | 193 | mögliche Förderhöchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden | ||
194 | Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in | 194 | Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in | ||
195 | Anspruch genommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 195 | Anspruch genommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
196 | erlässt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. | 196 | erlässt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. | ||
197 | V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis | 197 | V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis | ||
198 | zum 31. März 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele, | 198 | zum 31. März 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele, | ||
199 | Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der | 199 | Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der | ||
200 | Fördermittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien bedürfen der | 200 | Fördermittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien bedürfen der | ||
201 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt | 201 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt | ||
202 | als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie | 202 | als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie | ||
203 | dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | 203 | dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | ||
204 | werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der | 204 | werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der | ||
205 | Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche | 205 | Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche | ||
206 | Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang | 206 | Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang | ||
207 | ist der Lauf der Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandungen des | 207 | ist der Lauf der Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandungen des | ||
208 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | 208 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||
209 | zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit | 209 | zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit | ||
210 | Auflagen verbunden werden. | 210 | Auflagen verbunden werden. | ||
211 | (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den | 211 | (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den | ||
t | 212 | Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre | t | 212 | Jahren 2019 bis 2023 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre |
213 | Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere | 213 | Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere | ||
214 | das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die | 214 | das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die | ||
215 | Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die | 215 | Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die | ||
216 | Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der | 216 | Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der | ||
217 | Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler | 217 | Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler | ||
218 | oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert | 218 | oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert | ||
219 | werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. | 219 | werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. | ||
220 | Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 | 220 | Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 | ||
221 | 000 Euro möglich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im | 221 | 000 Euro möglich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im | ||
222 | Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach | 222 | Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach | ||
223 | Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März | 223 | Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März | ||
224 | 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der | 224 | 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der | ||
225 | Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die | 225 | Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die | ||
226 | Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | 226 | Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
227 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb | 227 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb | ||
228 | eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt | 228 | eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt | ||
229 | worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 229 | worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
230 | im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 230 | im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
231 | zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu | 231 | zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu | ||
232 | deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unterbrochen. Beanstandungen | 232 | deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unterbrochen. Beanstandungen | ||
233 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von | 233 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von | ||
234 | ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann vom | 234 | ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann vom | ||
235 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. | 235 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. | ||
236 | (9) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 236 | (9) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
237 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | 237 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | ||
238 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. | 238 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. | ||
239 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 239 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
240 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der | 240 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der | ||
241 | Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der | 241 | Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der | ||
242 | jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | 242 | jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | ||
243 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 243 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
244 | unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der | 244 | unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der | ||
245 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig können die | 245 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig können die | ||
246 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 246 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
247 | durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private | 247 | durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private | ||
248 | Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu | 248 | Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu | ||
249 | berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 | 249 | berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 | ||
250 | des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer | 250 | des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer | ||
251 | ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen | 251 | ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen | ||
252 | Gründe in Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des | 252 | Gründe in Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des | ||
253 | Versicherungsvertragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des | 253 | Versicherungsvertragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des | ||
254 | Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. | 254 | Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. | ||
255 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | 255 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | ||
256 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere | 256 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere | ||
257 | über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur | 257 | über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur | ||
258 | Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds | 258 | Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds | ||
259 | der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der | 259 | der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der | ||
260 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 260 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
261 | durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung. | 261 | durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung. |
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