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Sie können sich § 114c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine Prüfung in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. Juli 2021 regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau sichergestellt ist. 2Der Medizinische Dienst Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. 3Bei der Erstellung der Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten Verfahren dargelegt wurden. 4Die Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine Einrichtung sichergestellt ist, soll von den Landesverbänden der Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. 5Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. 6Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. 7Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 8Die Kriterien nach Satz 2 sind auf der Basis der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zur Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.
(2) 1Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 3Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. März 2021, zum 30. September 2021 und danach jährlich über die Erfahrungen der Pflegekassen mit
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | ||||
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t | 1 | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen | t | 1 | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen |
2 | bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; | 2 | bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; | ||
3 | Berichtspflicht | 3 | Berichtspflicht |
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine Prüfung in einer zugelassenen | f | 1 | (1) Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine Prüfung in einer zugelassenen |
n | 2 | vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. Juli 2021 regelmäßig im Abstand | n | 2 | vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2023 regelmäßig im Abstand |
3 | von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung | 3 | von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung | ||
n | 4 | ein hohes Qualitätsniveau sichergestellt ist. Der Medizinische Dienst Bund | n | 4 | ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist. Der Medizinische Dienst |
5 | legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter | 5 | Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter | ||
6 | Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | 6 | Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | ||
7 | V. in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus | 7 | V. in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus | ||
8 | sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a | 8 | sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a | ||
9 | Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung der Richtlinien sind die | 9 | Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung der Richtlinien sind die | ||
10 | Empfehlungen heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen | 10 | Empfehlungen heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen | ||
11 | Verfahrens zur Entwicklung der Instrumente und Verfahren für | 11 | Verfahrens zur Entwicklung der Instrumente und Verfahren für | ||
12 | Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach | 12 | Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach | ||
13 | § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das | 13 | § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das | ||
14 | neue Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss | 14 | neue Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss | ||
15 | Pflege am 17. September 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten | 15 | Pflege am 17. September 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten | ||
16 | Verfahren dargelegt wurden. Die Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau | 16 | Verfahren dargelegt wurden. Die Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau | ||
n | 17 | durch eine Einrichtung sichergestellt ist, soll von den Landesverbänden der | n | 17 | durch eine Einrichtung erreicht worden ist, soll von den Landesverbänden der |
18 | Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 | 18 | Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 | ||
19 | Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 | 19 | Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 | ||
20 | durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene | 20 | durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene | ||
21 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | 21 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | ||
22 | Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von | 22 | Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von | ||
23 | § 118 an der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. Der Medizinische | 23 | § 118 an der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. Der Medizinische | ||
24 | Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | 24 | Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||
25 | Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der | 25 | Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der | ||
26 | privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der | 26 | privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||
27 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf | 27 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf | ||
28 | Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür | 28 | Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür | ||
29 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der | 29 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der | ||
30 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | 30 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | ||
31 | in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kriterien nach Satz 2 sind auf der | 31 | in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kriterien nach Satz 2 sind auf der | ||
32 | Basis der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 | 32 | Basis der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 | ||
33 | Absatz 1b zur Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den | 33 | Absatz 1b zur Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den | ||
34 | Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch- | 34 | Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch- | ||
35 | pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu | 35 | pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu | ||
36 | überprüfen. | 36 | überprüfen. | ||
37 | (2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für | 37 | (2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für | ||
38 | Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | 38 | Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | ||
39 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | 39 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | ||
40 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen | 40 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen | ||
41 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten | 41 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten | ||
42 | Frist zu beheben. | 42 | Frist zu beheben. | ||
43 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium | 43 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium | ||
n | 44 | für Gesundheit zum 31. März 2021, zum 30. September 2021 und danach jährlich | n | 44 | für Gesundheit zum 30. Juni 2022, zum 31. März 2023 und danach jährlich über |
45 | über die Erfahrungen der Pflegekassen mit | 45 | die Erfahrungen der Pflegekassen mit | ||
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47 | der Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur | 47 | der Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur | ||
48 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären | 48 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären | ||
49 | Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und | 49 | Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November 2019 nach § 114 in | 51 | Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November 2019 nach § 114 in | ||
52 | vollstationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. | 52 | vollstationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. | ||
t | 53 | Für die Berichterstattung zum 30. September 2021 beauftragt der Spitzenverband | t | 53 | Für die Berichterstattung zum 31. März 2023 beauftragt der Spitzenverband Bund |
54 | Bund der Pflegekassen eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder | 54 | der Pflegekassen eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen | ||
55 | einen unabhängigen Sachverständigen mit der Evaluation der in den | 55 | unabhängigen Sachverständigen mit der Evaluation der in den | ||
56 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen festgelegten Bewertungssystematik für die | 56 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen festgelegten Bewertungssystematik für die | ||
57 | Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. | 57 | Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. |
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