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Pflegesatzverfahren | Pflegesatzverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des | f | 1 | (1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des |
2 | Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. | 2 | Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. | ||
3 | (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des | 3 | (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des | ||
4 | einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie | 4 | einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, | 6 | die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe | 8 | die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe | ||
9 | sowie | 9 | sowie | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger, | 11 | die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger, | ||
12 | soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr | 12 | soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr | ||
13 | vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der | 13 | vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der | ||
14 | Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für | 14 | Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für | ||
15 | jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt | 15 | jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt | ||
16 | unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der | 16 | unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der | ||
17 | Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land | 17 | Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land | ||
18 | können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. | 18 | können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. | ||
19 | (3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen | 19 | (3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen | ||
20 | Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum | 20 | Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum | ||
21 | (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang | 21 | (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang | ||
22 | und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch | 22 | und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch | ||
23 | Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn | 23 | Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn | ||
24 | der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche | 24 | der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche | ||
25 | Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen | 25 | Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen | ||
26 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit | 26 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit | ||
27 | dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im | 27 | dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im | ||
28 | Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer | 28 | Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer | ||
29 | Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. | 29 | Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. | ||
30 | Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß | 30 | Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß | ||
31 | entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur | 31 | entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur | ||
32 | personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der | 32 | personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der | ||
33 | Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei | 33 | Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei | ||
34 | sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, | 34 | sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, | ||
35 | voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im | 35 | voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im | ||
36 | Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene | 36 | Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene | ||
37 | Daten sind zu anonymisieren. | 37 | Daten sind zu anonymisieren. | ||
38 | (4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger | 38 | (4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger | ||
39 | des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 | 39 | des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 | ||
40 | zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist | 40 | zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist | ||
41 | schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den | 41 | schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den | ||
42 | Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor | 42 | Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor | ||
43 | Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche | 43 | Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche | ||
44 | Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen. | 44 | Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen. | ||
45 | (5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht | 45 | (5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht | ||
46 | zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen | 46 | zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen | ||
47 | aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer | 47 | aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer | ||
48 | Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, | 48 | Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, | ||
49 | fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige | 49 | fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige | ||
50 | Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen | 50 | Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen | ||
51 | nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus | 51 | nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus | ||
52 | verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und | 52 | verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und | ||
53 | die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein | 53 | die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein | ||
54 | entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den | 54 | entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den | ||
55 | Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage | 55 | Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage | ||
56 | hat keine aufschiebende Wirkung. | 56 | hat keine aufschiebende Wirkung. | ||
57 | (6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach | 57 | (6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach | ||
58 | Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung | 58 | Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung | ||
59 | der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind | 59 | der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind | ||
60 | für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und | 60 | für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und | ||
61 | deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes | 61 | deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes | ||
62 | Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des | 62 | Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des | ||
63 | Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis | 63 | Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis | ||
64 | zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter. | 64 | zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter. | ||
65 | (7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der | 65 | (7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der | ||
66 | Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die | 66 | Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die | ||
67 | Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden | 67 | Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden | ||
68 | Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Dies gilt insbesondere bei einer | 68 | Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Dies gilt insbesondere bei einer | ||
69 | erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur. Die Absätze 3 | 69 | erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur. Die Absätze 3 | ||
70 | bis 6 gelten entsprechend. Im Fall von Satz 2 kann eine Festsetzung der | 70 | bis 6 gelten entsprechend. Im Fall von Satz 2 kann eine Festsetzung der | ||
71 | Pflegesätze durch die Schiedsstelle abweichend von Satz 3 in Verbindung mit | 71 | Pflegesätze durch die Schiedsstelle abweichend von Satz 3 in Verbindung mit | ||
72 | Absatz 5 Satz 1 bereits nach einem Monat beantragt werden. | 72 | Absatz 5 Satz 1 bereits nach einem Monat beantragt werden. | ||
73 | (8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf | 73 | (8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf | ||
74 | der Grundlage, dass | 74 | der Grundlage, dass | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und | 76 | die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und | ||
77 | Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in | 77 | Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in | ||
78 | vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger | 78 | vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger | ||
79 | Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der | 79 | Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der | ||
80 | Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt | 80 | Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt | ||
81 | werden, | 81 | werden, | ||
82 | 2. | 82 | 2. | ||
83 | in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen | 83 | in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen | ||
84 | für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und | 84 | für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und | ||
85 | 3. | 85 | 3. | ||
86 | die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte | 86 | die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte | ||
87 | Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung | 87 | Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung | ||
88 | und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird. | 88 | und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird. | ||
89 | Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären | 89 | Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären | ||
90 | Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des | 90 | Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des | ||
91 | stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass | 91 | stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass | ||
92 | ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 | 92 | ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 | ||
93 | bis 7 entsprechend. | 93 | bis 7 entsprechend. | ||
t | t | 94 | (9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch | ||
95 | die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass | ||||
96 | 1. | ||||
97 | die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches | ||||
98 | Pflegehilfskraftpersonal verfügt, | ||||
99 | a) | ||||
100 | das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder | ||||
101 | Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem | ||||
102 | Jahr verfügt, oder | ||||
103 | b) | ||||
104 | das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat | ||||
105 | oder | ||||
106 | c) | ||||
107 | für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es | ||||
108 | spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des | ||||
109 | Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach | ||||
110 | Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- | ||||
111 | oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und | ||||
112 | Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als | ||||
113 | Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit | ||||
114 | liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT | ||||
115 | 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung | ||||
116 | dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, | ||||
117 | unmöglich ist, | ||||
118 | 2. | ||||
119 | zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten | ||||
120 | je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je | ||||
121 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je | ||||
122 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je | ||||
123 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, | ||||
124 | für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden, | ||||
125 | 3. | ||||
126 | notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche | ||||
127 | Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b | ||||
128 | oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer | ||||
129 | anderen Stelle finanziert werden, | ||||
130 | 4. | ||||
131 | die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der | ||||
132 | Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt | ||||
133 | werden und | ||||
134 | 5. | ||||
135 | die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte | ||||
136 | Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre | ||||
137 | Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das | ||||
138 | über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 | ||||
139 | vorzuhaltende Personal hinausgeht. | ||||
140 | Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder | ||||
141 | c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer | ||||
142 | Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn | ||||
143 | die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten | ||||
144 | die Absätze 1 bis 7 entsprechend. | ||||
145 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem | ||||
146 | Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend | ||||
147 | vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 | ||||
148 | Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, | ||||
149 | den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund | ||||
150 | der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten | ||||
151 | Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||||
152 | Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | ||||
153 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in | ||||
154 | Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach | ||||
155 | Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die | ||||
156 | Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für | ||||
157 | Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. | ||||
158 | (11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss | ||||
159 | einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für | ||||
160 | zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, | ||||
161 | wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche | ||||
162 | Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der | ||||
163 | Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend | ||||
164 | Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben | ||||
165 | mitteilt: | ||||
166 | 1. | ||||
167 | die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen | ||||
168 | nach Pflegegraden, | ||||
169 | 2. | ||||
170 | die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 | ||||
171 | auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer | ||||
172 | 1 berechnet werden, | ||||
173 | 3. | ||||
174 | die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für | ||||
175 | das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, | ||||
176 | 4. | ||||
177 | die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 | ||||
178 | Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten | ||||
179 | Aufwendungen und | ||||
180 | 5. | ||||
181 | die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das | ||||
182 | Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der | ||||
183 | Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. | ||||
184 | Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, | ||||
185 | das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem | ||||
186 | Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung | ||||
187 | e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | ||||
188 | Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der | ||||
189 | Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 | ||||
190 | mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die | ||||
191 | Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem | ||||
192 | Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen | ||||
193 | und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der | ||||
194 | auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären | ||||
195 | Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und | ||||
196 | 4 und Absatz 7 nachzuweisen. |
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