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Bemessungsgrundsätze | Bemessungsgrundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger | f | 1 | (1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger |
2 | für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für | 2 | für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für | ||
3 | die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach | 3 | die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach | ||
4 | § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den | 4 | § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den | ||
5 | Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht | 5 | Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht | ||
6 | der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. | 6 | der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. | ||
7 | (2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem | 7 | (2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem | ||
8 | Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner | 8 | Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner | ||
9 | Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. | 9 | Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. | ||
10 | Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die | 10 | Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die | ||
11 | Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies | 11 | Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies | ||
12 | gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen | 12 | gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen | ||
13 | einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine | 13 | einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine | ||
14 | Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter | 14 | Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter | ||
15 | Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Die | 15 | Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Die | ||
16 | Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter | 16 | Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter | ||
17 | Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen | 17 | Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen | ||
18 | Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | 18 | Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | ||
19 | werden. Für eine darüber hinausgehende Bezahlung bedarf es eines | 19 | werden. Für eine darüber hinausgehende Bezahlung bedarf es eines | ||
20 | sachlichen Grundes. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind | 20 | sachlichen Grundes. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind | ||
21 | von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu | 21 | von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu | ||
22 | beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können | 22 | beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können | ||
23 | die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie | 23 | die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie | ||
24 | hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im | 24 | hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im | ||
25 | Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden. | 25 | Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden. | ||
26 | (3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach | 26 | (3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach | ||
27 | einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern | 27 | einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern | ||
28 | ist unzulässig. | 28 | ist unzulässig. | ||
29 | (4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der | 29 | (4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der | ||
30 | Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit | 30 | Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit | ||
31 | erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine | 31 | erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine | ||
32 | Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, | 32 | Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, | ||
33 | soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 | 33 | soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 | ||
34 | vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, | 34 | vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, | ||
35 | ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. | 35 | ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. | ||
36 | (5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und | 36 | (5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und | ||
37 | Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere | 37 | Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, | 39 | die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, | ||
40 | Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten | 40 | Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten | ||
41 | Pflegesatzzeitraums erwartet werden, | 41 | Pflegesatzzeitraums erwartet werden, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden | 43 | die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden | ||
44 | Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach | 44 | Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach | ||
45 | Berufsgruppen, sowie | 45 | Berufsgruppen, sowie | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 | 47 | Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 | ||
48 | Abs. 2 Nr. 1). | 48 | Abs. 2 Nr. 1). | ||
49 | (6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten | 49 | (6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten | ||
50 | personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit | 50 | personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit | ||
51 | sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch | 51 | sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch | ||
52 | geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen | 52 | geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen | ||
53 | nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der | 53 | nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der | ||
54 | Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die | 54 | Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die | ||
55 | vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und | 55 | vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und | ||
56 | bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des | 56 | bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des | ||
57 | Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt. | 57 | Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt. | ||
58 | (7) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, im Falle einer | 58 | (7) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, im Falle einer | ||
59 | Vereinbarung der Pflegesätze auf Grundlage der Bezahlung von Gehältern bis zur | 59 | Vereinbarung der Pflegesätze auf Grundlage der Bezahlung von Gehältern bis zur | ||
60 | Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender | 60 | Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender | ||
61 | Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die entsprechende | 61 | Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die entsprechende | ||
62 | Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer | 62 | Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer | ||
63 | Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dieses nachzuweisen. | 63 | Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dieses nachzuweisen. | ||
64 | Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durchführung | 64 | Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durchführung | ||
65 | des Nachweises wird in den Verträgen nach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt. | 65 | des Nachweises wird in den Verträgen nach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt. | ||
66 | (8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 | 66 | (8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 | ||
67 | Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des | 67 | Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des | ||
68 | Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die | 68 | Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die | ||
69 | Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu | 69 | Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu | ||
70 | tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des | 70 | tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des | ||
71 | vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist | 71 | vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist | ||
72 | entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle | 72 | entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle | ||
73 | zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären | 73 | zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären | ||
74 | Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den | 74 | Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den | ||
75 | Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. | 75 | Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. | ||
t | t | 76 | (9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 | ||
77 | Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des | ||||
78 | Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die | ||||
79 | Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches | ||||
80 | Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der | ||||
81 | Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten | ||||
82 | Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu | ||||
83 | erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige | ||||
84 | dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. |
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