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Verträge über Pflegehilfsmittel | Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Verträge über Pflegehilfsmittel | t | 1 | Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen |
2 | zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen |
Verträge über Pflegehilfsmittel | Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den |
2 | Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der | 2 | Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der | ||
3 | Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften | 3 | Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften | ||
4 | des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von | 4 | des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von | ||
5 | Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten | 5 | Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten | ||
6 | mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt | 6 | mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt | ||
7 | Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten | 7 | Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten | ||
8 | entsprechend. | 8 | entsprechend. | ||
9 | (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem | 9 | (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem | ||
10 | Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch | 10 | Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch | ||
11 | strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der | 11 | strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der | ||
12 | Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel | 12 | Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel | ||
13 | aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten | 13 | aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten | ||
14 | sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die | 14 | sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die | ||
t | 15 | Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Im Übrigen gilt § | t | 15 | Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Das |
16 | 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der | 16 | Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens alle drei Jahre unter besonderer | ||
17 | Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung | 17 | Berücksichtigung digitaler Technologien vom Spitzenverband Bund der | ||
18 | des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind. | 18 | Pflegekassen fortzuschreiben. Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung | ||
19 | nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über Anträge | ||||
20 | zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das | ||||
21 | Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der | ||||
22 | vollständigen Unterlagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||||
23 | informiert und berät Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und | ||||
24 | das Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das | ||||
25 | Pflegehilfsmittelverzeichnis; im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften | ||||
26 | Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auch auf die | ||||
27 | grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens des | ||||
28 | Pflegehilfsmittels. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend | ||||
29 | mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten | ||||
30 | Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses | ||||
31 | ebenfalls anzuhören sind. | ||||
32 | (2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt spätestens alle | ||||
33 | drei Jahre, erstmals bis zum 30. September 2021, Empfehlungen zu | ||||
34 | wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer | ||||
35 | Berücksichtigung digitaler Technologien, einschließlich des Verfahrens zur | ||||
36 | Aufnahme von Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlungen. Absatz 2 Satz 5 | ||||
37 | bis 7 gilt entsprechend. | ||||
19 | (3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit | 38 | (3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit | ||
20 | geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz | 39 | geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz | ||
21 | 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, | 40 | 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, | ||
22 | Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die | 41 | Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die | ||
23 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren | 42 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren | ||
24 | Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu | 43 | Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu | ||
25 | unterrichten. | 44 | unterrichten. | ||
26 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das | 45 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das | ||
27 | Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im | 46 | Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im | ||
28 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem | 47 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem | ||
29 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung | 48 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung | ||
30 | des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt. | 49 | des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt. |
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