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Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | t | 1 | Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen |
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, | f | 1 | (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, |
2 | die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des | 2 | die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des | ||
3 | Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung | 3 | Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung | ||
4 | ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von | 4 | ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von | ||
5 | der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten | 5 | der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten | ||
n | 6 | sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den | n | 6 | sind. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der |
7 | beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder | 7 | Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer | ||
8 | des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine | 8 | Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden | ||
9 | Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen | 9 | sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die | ||
10 | hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten | 10 | über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die | ||
11 | selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. | 11 | dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des | ||
12 | Fünften Buches gilt entsprechend. | ||||
12 | (2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte | 13 | (2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte | ||
13 | Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. | 14 | Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. | ||
14 | Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden. | 15 | Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden. | ||
15 | (3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen | 16 | (3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen | ||
16 | geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die | 17 | geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die | ||
17 | Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das | 18 | Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das | ||
18 | Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem | 19 | Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem | ||
19 | Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige | 20 | Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige | ||
20 | Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie | 21 | Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie | ||
21 | die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr | 22 | die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr | ||
22 | vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der | 23 | vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der | ||
23 | Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens | 24 | Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens | ||
24 | jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur | 25 | jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur | ||
25 | Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in | 26 | Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in | ||
26 | entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 | 27 | entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 | ||
27 | des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, | 28 | des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, | ||
28 | die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften | 29 | die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften | ||
29 | Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 | 30 | Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 | ||
30 | erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags | 31 | erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags | ||
31 | von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die | 32 | von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die | ||
32 | leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben | 33 | leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben | ||
33 | sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen. | 34 | sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen. | ||
34 | (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen | 35 | (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen | ||
35 | zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen | 36 | zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen | ||
36 | gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im | 37 | gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im | ||
37 | Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder | 38 | Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder | ||
38 | eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen | 39 | eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen | ||
39 | wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 | 40 | wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 | ||
40 | 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in | 41 | 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in | ||
41 | einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung | 42 | einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung | ||
42 | des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je | 43 | des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je | ||
43 | Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach | 44 | Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach | ||
44 | Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier | 45 | Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier | ||
45 | Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der | 46 | Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der | ||
n | 46 | Anspruchsberechtigten aufgeteilt. | n | 47 | Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
47 | (5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 | 48 | (5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 | ||
48 | des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, | 49 | des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, | ||
49 | prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein | 50 | prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein | ||
50 | Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und | 51 | Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und | ||
51 | entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur | 52 | entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur | ||
52 | Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der | 53 | Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der | ||
53 | Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen | 54 | Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen | ||
54 | Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel | 55 | Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel | ||
55 | zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse | 56 | zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse | ||
56 | in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband | 57 | in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband | ||
57 | Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April | 58 | Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April | ||
58 | 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, | 59 | 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, | ||
59 | das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten | 60 | das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten | ||
60 | zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen | 61 | zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen | ||
61 | Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der | 62 | Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der | ||
62 | Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses | 63 | Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses | ||
63 | Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt | 64 | Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt | ||
64 | bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums | 65 | bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums | ||
65 | für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden | 66 | für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden | ||
66 | Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die | 67 | Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die | ||
67 | Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die | 68 | Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die | ||
68 | nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die | 69 | nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die | ||
69 | Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des | 70 | Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des | ||
70 | Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen | 71 | Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen | ||
71 | dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder | 72 | dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder | ||
72 | Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege | 73 | Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege | ||
73 | befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2. | 74 | befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2. | ||
t | t | 75 | (6) Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder | ||
76 | Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum | ||||
77 | Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine | ||||
78 | Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt | ||||
79 | wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Kann | ||||
80 | die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den | ||||
81 | Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt | ||||
82 | keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach | ||||
83 | Ablauf der Frist als genehmigt. |
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