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Gemeinsame Verantwortung | Gemeinsame Verantwortung | ||||
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t | 1 | Gemeinsame Verantwortung | t | 1 | Gemeinsame Verantwortung |
Gemeinsame Verantwortung | Gemeinsame Verantwortung | ||||
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f | 1 | (1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine | f | 1 | (1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine |
2 | gesamtgesellschaftliche Aufgabe. | 2 | gesamtgesellschaftliche Aufgabe. | ||
3 | (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen | 3 | (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen | ||
4 | wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine | 4 | wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine | ||
5 | leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte | 5 | leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte | ||
6 | ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu | 6 | ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu | ||
7 | gewährleisten. Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der | 7 | gewährleisten. Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der | ||
8 | notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für | 8 | notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für | ||
9 | die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue | 9 | die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue | ||
10 | Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung | 10 | Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung | ||
11 | eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen | 11 | eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen | ||
12 | Rehabilitation. Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die | 12 | Rehabilitation. Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die | ||
13 | Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und | 13 | Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und | ||
14 | ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und | 14 | ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und | ||
15 | Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der | 15 | Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der | ||
16 | mitmenschlichen Zuwendung hin. | 16 | mitmenschlichen Zuwendung hin. | ||
17 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | 17 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | ||
18 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr | 18 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr | ||
19 | Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und | 19 | Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und | ||
20 | Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur | 20 | Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur | ||
21 | Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, | 21 | Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, | ||
22 | durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig | 22 | durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig | ||
23 | modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie | 23 | modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie | ||
24 | neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung | 24 | neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung | ||
25 | und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des | 25 | und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des | ||
26 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | 26 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | ||
27 | Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der | 27 | Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der | ||
28 | Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die | 28 | Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die | ||
29 | Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere | 29 | Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere | ||
30 | Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene | 30 | Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene | ||
31 | Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im | 31 | Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im | ||
32 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr | 32 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr | ||
33 | übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu | 33 | übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu | ||
34 | befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, | 34 | befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, | ||
35 | Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale | 35 | Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale | ||
36 | Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit | 36 | Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit | ||
37 | dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle | 37 | dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle | ||
38 | Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres | 38 | Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres | ||
39 | über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu | 39 | über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu | ||
40 | finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 40 | finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
41 | und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Für die | 41 | und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Für die | ||
42 | Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung | 42 | Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung | ||
43 | vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend. | 43 | vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend. | ||
n | n | 44 | (3a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des | ||
45 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im Kalenderjahr | ||||
46 | Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder | ||||
47 | Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung | ||||
48 | einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung des Personals in | ||||
49 | Pflegeeinrichtungen durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Bei | ||||
50 | Modellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem Personal in der | ||||
51 | Versorgung durch die Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch | ||||
52 | entstehenden Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen | ||||
53 | einbezogen werden. Bei der Vereinbarung und Durchführung von | ||||
54 | Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels | ||||
55 | abgewichen werden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der | ||||
56 | Modellvorhaben nicht belastet werden. Soweit die in Satz 1 genannten | ||||
57 | Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das | ||||
58 | folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf | ||||
59 | längstens fünf Jahre zu befristen. Der Spitzenverband Bund der | ||||
60 | Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||||
61 | Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. Das Nähere über | ||||
62 | das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden | ||||
63 | Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt | ||||
64 | für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der Spitzenverband Bund der | ||||
65 | Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der | ||||
66 | Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben | ||||
67 | nach allgemein wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Über die | ||||
68 | Auswertung der Modellvorhaben ist von unabhängigen Sachverständigen ein | ||||
69 | Bericht zu erstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen. § 45c | ||||
70 | Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend. | ||||
71 | (3b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt durch die | ||||
72 | Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen | ||||
73 | die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung | ||||
74 | des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des | ||||
75 | Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen | ||||
76 | Maßstäben, das nach § 113c Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung | ||||
77 | für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, und die | ||||
78 | wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung sicher. | ||||
79 | Das Bundesministerium für Gesundheit setzt dazu ein Begleitgremium ein. | ||||
80 | Aufgabe des Begleitgremiums ist es, den Spitzenverband Bund der | ||||
81 | Pflegekassen, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium | ||||
82 | für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bei der Umsetzung des Verfahrens zur | ||||
83 | einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs für vollstationäre | ||||
84 | Pflegeeinrichtungen sowie bei der Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung | ||||
85 | fachlich zu beraten und zu unterstützen. Der Spitzenverband Bund der | ||||
86 | Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||||
87 | und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie nach | ||||
88 | Anhörung des Begleitgremiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der | ||||
89 | Maßnahmen nach Satz 1. Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen werden zur | ||||
90 | Finanzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den Jahren 2021 bis 2024 bis zu 12 | ||||
91 | Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt. Das Nähere | ||||
92 | über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund | ||||
93 | der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. | ||||
94 | Der Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstationären | ||||
95 | Pflegeeinrichtungen und die dadurch entstehenden Personalkosten bei der | ||||
96 | Teilnahme an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das Fördervolumen nach Satz | ||||
97 | 5 einbezogen werden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung von | ||||
98 | Maßnahmen nach Satz 1 nicht belastet werden. | ||||
44 | (4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls die Finanzierung der | 99 | (4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls die Finanzierung der | ||
45 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen | 100 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen | ||
46 | Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen. Sofern der Verband der | 101 | Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen. Sofern der Verband der | ||
47 | privaten Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach | 102 | privaten Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach | ||
48 | § 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, | 103 | § 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, | ||
49 | die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von | 104 | die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von | ||
50 | 10 Prozent an den Aufwendungen nach Satz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 | 105 | 10 Prozent an den Aufwendungen nach Satz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 | ||
51 | ist zudem die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c sicherzustellen. Die | 106 | ist zudem die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c sicherzustellen. Die | ||
52 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 107 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
53 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 Prozent an diesen | 108 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 Prozent an diesen | ||
54 | Aufwendungen. Der Finanzierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf die | 109 | Aufwendungen. Der Finanzierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf die | ||
55 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | 110 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | ||
56 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale | 111 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale | ||
57 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 | 112 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 | ||
58 | geleistet werden. | 113 | geleistet werden. | ||
59 | (5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die | 114 | (5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die | ||
60 | Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich | 115 | Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich | ||
61 | unabhängigen Institution sicherzustellen. Die Vertragsparteien nach § 113 | 116 | unabhängigen Institution sicherzustellen. Die Vertragsparteien nach § 113 | ||
62 | und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur | 117 | und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur | ||
63 | Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die | 118 | Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die | ||
64 | jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für | 119 | jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für | ||
65 | Gesundheit. | 120 | Gesundheit. | ||
66 | (6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre | 121 | (6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre | ||
67 | Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der | 122 | Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der | ||
68 | Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen | 123 | Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen | ||
69 | Behandlungspflege. Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags | 124 | Behandlungspflege. Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags | ||
70 | ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über | 125 | ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über | ||
71 | Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal | 126 | Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal | ||
72 | hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § | 127 | hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § | ||
73 | 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal | 128 | 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal | ||
74 | muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und | 129 | muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und | ||
n | 75 | es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Nur für den Fall, | n | 130 | es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Die vollstationäre |
76 | dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es ihr in einem | 131 | Pflegeeinrichtung kann auch für die Beschäftigung zusätzlicher Fachkräfte aus | ||
77 | Zeitraum von über vier Monaten nicht gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte | 132 | dem Gesundheits- und Sozialbereich sowie von zusätzlichen Pflegehilfskräften, | ||
78 | einzustellen, kann sie ausnahmsweise auch für die Beschäftigung von | 133 | die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden, einen | ||
79 | zusätzlichen Pflegehilfskräften, die sich in der Ausbildung zur | 134 | Vergütungszuschlag erhalten. Das Bundesversicherungsamt verwaltet die zur | ||
80 | Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das | 135 | Finanzierung des Vergütungszuschlags von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a | ||
81 | Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finanzierung des Vergütungszuschlags | 136 | des Fünften Buches und von den privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 | ||
82 | von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Buches und von den | 137 | Satz 2 zu leistenden Beträge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der | ||
83 | privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Beträge | ||||
84 | im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf einen | ||||
85 | Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 | 138 | Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § | ||
86 | und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzlich | 139 | 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für | ||
140 | zusätzlich | ||||
87 | 1. | 141 | 1. | ||
88 | eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen, | 142 | eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen, | ||
89 | 2. | 143 | 2. | ||
90 | eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen, | 144 | eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen, | ||
91 | 3. | 145 | 3. | ||
92 | anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und | 146 | anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und | ||
93 | 4. | 147 | 4. | ||
94 | zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen. | 148 | zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen. | ||
95 | Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen und wird | 149 | Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen und wird | ||
t | 96 | zum 15. eines jeden Monats fällig. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | t | 150 | zum 15. eines jeden Monats fällig, sofern von der vollstationären |
151 | Pflegeeinrichtung halbjährlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach | ||||
152 | Satz 2 bestätigt wird. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im | ||||
97 | legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | 153 | Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | ||
98 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für die Antragstellung und den Nachweis nach | 154 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für die Antragstellung sowie das | ||
99 | Satz 4 sowie das Zahlungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Festlegungen | 155 | Zahlungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Festlegungen bedürfen der | ||
100 | bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit | 156 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem | ||
101 | dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen | 157 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner | ||
102 | seiner Zuständigkeit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8 stellen die | 158 | Zuständigkeit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8 stellen die | ||
103 | Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung sicher; | 159 | Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung sicher; | ||
104 | es genügt die Antragstellung an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung | 160 | es genügt die Antragstellung an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung | ||
105 | beteiligte Pflegekasse. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten | 161 | beteiligte Pflegekasse. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten | ||
106 | zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde | 162 | zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde | ||
107 | gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den | 163 | gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den | ||
108 | Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 | 164 | Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 | ||
109 | und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszahlung des gesamten Zuschlags hat | 165 | und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszahlung des gesamten Zuschlags hat | ||
110 | einheitlich über eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeeinrichtung vor | 166 | einheitlich über eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeeinrichtung vor | ||
111 | Ort zu erfolgen. Änderungen der den Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte | 167 | Ort zu erfolgen. Änderungen der den Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte | ||
112 | sind von den vollstationären Pflegeeinrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Der | 168 | sind von den vollstationären Pflegeeinrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Der | ||
113 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für | 169 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für | ||
114 | Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die | 170 | Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die | ||
115 | Zahl der durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs | 171 | Zahl der durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs | ||
116 | und die Ausgabenentwicklung. | 172 | und die Ausgabenentwicklung. | ||
117 | (7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in | 173 | (7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in | ||
118 | den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um | 174 | den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um | ||
119 | Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die | 175 | Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die | ||
120 | Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen | 176 | Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen | ||
121 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. Förderfähig sind | 177 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. Förderfähig sind | ||
122 | individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen | 178 | individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen | ||
123 | Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und | 179 | Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und | ||
124 | Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und | 180 | Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und | ||
125 | Beruf. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung | 181 | Beruf. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung | ||
126 | für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens | 182 | für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens | ||
127 | ein jährlicher Förderzuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesverbände | 183 | ein jährlicher Förderzuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesverbände | ||
128 | der Pflegekassen stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. Der in | 184 | der Pflegekassen stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. Der in | ||
129 | Satz 1 genannte Betrag soll unter Berücksichtigung der Zahl der | 185 | Satz 1 genannte Betrag soll unter Berücksichtigung der Zahl der | ||
130 | Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis | 186 | Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis | ||
131 | sollen einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen können in einem | 187 | sollen einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen können in einem | ||
132 | Antrag die Förderung von zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen | 188 | Antrag die Förderung von zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen | ||
133 | beantragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz | 189 | beantragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz | ||
134 | 4 innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für | 190 | 4 innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für | ||
135 | das Land, in dem die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr | 191 | das Land, in dem die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr | ||
136 | bereitgestellte Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der | 192 | bereitgestellte Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der | ||
137 | mögliche Förderhöchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden | 193 | mögliche Förderhöchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden | ||
138 | Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in | 194 | Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in | ||
139 | Anspruch genommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 195 | Anspruch genommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
140 | erlässt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. | 196 | erlässt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. | ||
141 | V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis | 197 | V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis | ||
142 | zum 31. März 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele, | 198 | zum 31. März 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele, | ||
143 | Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der | 199 | Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der | ||
144 | Fördermittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien bedürfen der | 200 | Fördermittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien bedürfen der | ||
145 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt | 201 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt | ||
146 | als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie | 202 | als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie | ||
147 | dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | 203 | dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | ||
148 | werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der | 204 | werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der | ||
149 | Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche | 205 | Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche | ||
150 | Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang | 206 | Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang | ||
151 | ist der Lauf der Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandungen des | 207 | ist der Lauf der Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandungen des | ||
152 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | 208 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||
153 | zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit | 209 | zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit | ||
154 | Auflagen verbunden werden. | 210 | Auflagen verbunden werden. | ||
155 | (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den | 211 | (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den | ||
156 | Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre | 212 | Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre | ||
157 | Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere | 213 | Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere | ||
158 | das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die | 214 | das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die | ||
159 | Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die | 215 | Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die | ||
160 | Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der | 216 | Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der | ||
161 | Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler | 217 | Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler | ||
162 | oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert | 218 | oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert | ||
163 | werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. | 219 | werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. | ||
164 | Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 | 220 | Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 | ||
165 | 000 Euro möglich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im | 221 | 000 Euro möglich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im | ||
166 | Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach | 222 | Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach | ||
167 | Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März | 223 | Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März | ||
168 | 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der | 224 | 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der | ||
169 | Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die | 225 | Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die | ||
170 | Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | 226 | Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
171 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb | 227 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb | ||
172 | eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt | 228 | eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt | ||
173 | worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 229 | worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
174 | im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 230 | im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
175 | zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu | 231 | zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu | ||
176 | deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unterbrochen. Beanstandungen | 232 | deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unterbrochen. Beanstandungen | ||
177 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von | 233 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von | ||
178 | ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann vom | 234 | ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann vom | ||
179 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. | 235 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. | ||
180 | (9) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 236 | (9) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
181 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | 237 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | ||
182 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. | 238 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. | ||
183 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 239 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
184 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der | 240 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der | ||
185 | Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der | 241 | Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der | ||
186 | jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | 242 | jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | ||
187 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 243 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
188 | unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der | 244 | unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der | ||
189 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig können die | 245 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig können die | ||
190 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 246 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
191 | durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private | 247 | durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private | ||
192 | Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu | 248 | Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu | ||
193 | berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 | 249 | berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 | ||
194 | des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer | 250 | des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer | ||
195 | ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen | 251 | ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen | ||
196 | Gründe in Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des | 252 | Gründe in Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des | ||
197 | Versicherungsvertragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des | 253 | Versicherungsvertragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des | ||
198 | Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. | 254 | Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. | ||
199 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | 255 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | ||
200 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere | 256 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere | ||
201 | über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur | 257 | über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur | ||
202 | Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds | 258 | Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds | ||
203 | der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der | 259 | der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der | ||
204 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 260 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
205 | durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung. | 261 | durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung. |
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