Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen
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Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn der
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abzurufende Beratung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch, digital
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Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30.
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oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.
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September 2020 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die
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Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese
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Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur
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Kenntnis zu bringen.
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