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Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | t | 1 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 |
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis | f | 1 | (1) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis |
n | 2 | einschließlich 30. September 2020 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem | n | 2 | einschließlich 31. März 2021 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem |
3 | Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung | ||||
4 | des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend | ||||
3 | Wohnbereich erfolgen. Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem | 5 | erforderlich ist. Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem | ||
4 | Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen | 6 | Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen | ||
5 | sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und | 7 | sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und | ||
n | 6 | sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. | n | 8 | sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. Der Medizinische |
9 | Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit | ||||
10 | dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020 | ||||
11 | bundesweit einheitliche Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und | ||||
12 | Hygieneanforderungen eine Begutachtung durch eine Untersuchung des | ||||
13 | Versicherten in seinem Wohnbereich stattfindet und in welchen Fällen, | ||||
14 | insbesondere bei welchen Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung | ||||
15 | des Versicherten in seinem Wohnbereich zwingend erforderlich ist. | ||||
7 | (2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bis einschließlich 30. | 16 | (2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bis einschließlich 31. März | ||
8 | September 2020 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann | 17 | 2021 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann nicht, wenn die | ||
9 | nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom | 18 | Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder | ||
10 | Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern | 19 | anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern empfohlen wurde. | ||
11 | empfohlen wurde. | ||||
12 | (3) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die Frist, in welcher dem | 20 | (3) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die Frist, in welcher dem | ||
13 | Antragsteller die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, | 21 | Antragsteller die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, | ||
14 | bis einschließlich 30. September 2020 unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 | 22 | bis einschließlich 30. September 2020 unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 | ||
15 | ist einem Antragsteller, bei dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf | 23 | ist einem Antragsteller, bei dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf | ||
16 | vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der | 24 | vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der | ||
17 | zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich | 25 | zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich | ||
18 | mitzuteilen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt | 26 | mitzuteilen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt | ||
19 | unverzüglich, spätestens bis einschließlich 9. April 2020, bundesweit | 27 | unverzüglich, spätestens bis einschließlich 9. April 2020, bundesweit | ||
20 | einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung | 28 | einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung | ||
21 | eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. Die Pflegekassen und die | 29 | eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. Die Pflegekassen und die | ||
22 | privaten Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4 | 30 | privaten Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4 | ||
23 | zu veröffentlichenden Statistik über die Anwendung der Kriterien zum Vorliegen | 31 | zu veröffentlichenden Statistik über die Anwendung der Kriterien zum Vorliegen | ||
24 | und zur Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. | 32 | und zur Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. | ||
25 | (4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse bis | 33 | (4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse bis | ||
26 | einschließlich 30. September 2020 nur bei Vorliegen eines besonders | 34 | einschließlich 30. September 2020 nur bei Vorliegen eines besonders | ||
27 | dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3 dazu verpflichtet, dem | 35 | dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3 dazu verpflichtet, dem | ||
28 | Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, | 36 | Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, | ||
29 | wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung | 37 | wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung | ||
30 | erfolgt ist. | 38 | erfolgt ist. | ||
31 | (5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30. September 2020 | 39 | (5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30. September 2020 | ||
32 | keine Anwendung. | 40 | keine Anwendung. | ||
t | 33 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen | t | 41 | (6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. |
34 | dem 1. Februar 2020 und dem 30. September 2020 gestellt werden. | 42 | Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt werden. |
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