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Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | t | 1 | Finanzierung der Pflegeeinrichtungen |
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses | f | 1 | (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses |
2 | Kapitels | 2 | Kapitels | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen | 4 | eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen | ||
5 | (Pflegevergütung) sowie | 5 | (Pflegevergütung) sowie | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und | 7 | bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und | ||
8 | Verpflegung. | 8 | Verpflegung. | ||
9 | Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu | 9 | Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu | ||
10 | tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein | 10 | tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein | ||
t | 11 | Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, die | t | 11 | Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches |
12 | medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer | 12 | besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung | ||
13 | Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen. | 13 | bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen. | ||
14 | (2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung | 14 | (2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung | ||
15 | dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für | 15 | dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den | 17 | Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den | ||
18 | Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen | 18 | Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen | ||
19 | abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, | 19 | abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, | ||
20 | zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum | 20 | zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum | ||
21 | Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach | 21 | Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach | ||
22 | Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, | 22 | Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, | 24 | den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, | 26 | Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, | ||
27 | Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, | 27 | Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, | 29 | den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere | 31 | die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere | ||
32 | Aufgaben. | 32 | Aufgaben. | ||
33 | (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 | 33 | (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 | ||
34 | oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von | 34 | oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von | ||
35 | Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 | 35 | Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 | ||
36 | durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die | 36 | durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die | ||
37 | Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert | 37 | Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert | ||
38 | berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land | 38 | berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land | ||
39 | durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die | 39 | durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die | ||
40 | gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das | 40 | gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das | ||
41 | Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die | 41 | Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die | ||
42 | Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen | 42 | Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen | ||
43 | einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und | 43 | einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und | ||
44 | Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, | 44 | Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, | ||
45 | wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem | 45 | wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem | ||
46 | angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und | 46 | angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und | ||
47 | Instandsetzungsaufwendungen stehen. | 47 | Instandsetzungsaufwendungen stehen. | ||
48 | (4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, | 48 | (4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, | ||
49 | können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen | 49 | können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen | ||
50 | ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die | 50 | ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die | ||
51 | gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. | 51 | gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. | ||
52 | (5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer | 52 | (5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer | ||
53 | Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung | 53 | Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung | ||
54 | abzuziehen. | 54 | abzuziehen. |
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