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Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | ||||
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t | 1 | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | t | 1 | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag |
Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch | f | 1 | (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch |
2 | Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht | 2 | Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht | ||
3 | (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, | 3 | (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, | ||
4 | Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, | 4 | Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, | ||
5 | die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die | 5 | die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die | ||
6 | Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). | 6 | Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). | ||
7 | (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung | 7 | (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung | ||
8 | oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den | 8 | oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den | ||
9 | Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern | 9 | Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern | ||
10 | der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der | 10 | der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der | ||
11 | örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle | 11 | örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle | ||
12 | selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich | 12 | selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich | ||
13 | für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die | 13 | für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die | ||
14 | vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur | 14 | vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur | ||
15 | Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen | 15 | Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen | ||
16 | Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag | 16 | Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag | ||
17 | (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die | 17 | (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die | ||
18 | Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. | 18 | Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. | ||
19 | Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende | 19 | Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende | ||
20 | Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von | 20 | Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von | ||
21 | Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. | 21 | Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. | ||
22 | (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen | 22 | (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen | ||
23 | werden, die | 23 | werden, die | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | den Anforderungen des § 71 genügen, | 25 | den Anforderungen des § 71 genügen, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische | 27 | die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische | ||
28 | Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung | 28 | Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung | ||
29 | an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über | 29 | an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über | ||
30 | Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für | 30 | Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für | ||
31 | grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte | 31 | grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte | ||
32 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind, | 32 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind, | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 | 34 | sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 | ||
35 | einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, | 35 | einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
t | 37 | sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden; | t | 37 | sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden, |
38 | 5. | ||||
39 | sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu | ||||
40 | ermöglichen; | ||||
38 | ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und | 41 | ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und | ||
39 | solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger | 42 | solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger | ||
40 | Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die | 43 | Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die | ||
41 | Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern | 44 | Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern | ||
42 | abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den | 45 | abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den | ||
43 | Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen zu | 46 | Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen zu | ||
44 | erbringen sind. | 47 | erbringen sind. | ||
45 | (4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für | 48 | (4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für | ||
46 | die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | 49 | die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | ||
47 | zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres | 50 | zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres | ||
48 | Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | 51 | Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | ||
49 | verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung | 52 | verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung | ||
50 | von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des | 53 | von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des | ||
51 | Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der | 54 | Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der | ||
52 | Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten. | 55 | Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten. | ||
53 | (5) (aufgehoben) | 56 | (5) (aufgehoben) |
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