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Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | ||||
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t | 1 | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | t | 1 | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege |
Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur | f | 1 | (1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur |
2 | medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar | 2 | medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar | ||
3 | sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung | 3 | sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung | ||
4 | zu verhüten. Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei | 4 | zu verhüten. Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei | ||
5 | Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur | 5 | Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur | ||
6 | medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen. | 6 | medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen. | ||
7 | (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen | 7 | (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen | ||
8 | zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der | 8 | zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der | ||
9 | Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu | 9 | Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu | ||
10 | überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. | 10 | überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. | ||
11 | (3) Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des | 11 | (3) Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des | ||
12 | Medizinischen Dienstes (§ 18 Abs. 6) oder auf sonstige Weise feststellt, dass | 12 | Medizinischen Dienstes (§ 18 Abs. 6) oder auf sonstige Weise feststellt, dass | ||
13 | im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, | 13 | im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, | ||
n | 14 | informiert sie unverzüglich den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den | n | 14 | informiert sie schriftlich oder elektronisch unverzüglich den Versicherten |
15 | sowie mit dessen Einwilligung schriftlich oder elektronisch die behandelnde | ||||
16 | Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des Vertrauens | ||||
17 | der Versicherten oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den | ||||
15 | behandelnden Arzt und leitet mit Einwilligung des Versicherten eine | 18 | Versicherten versorgen, und leitet mit Einwilligung des Versicherten eine | ||
16 | entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. Die | 19 | entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. Die | ||
17 | Pflegekasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung | 20 | Pflegekasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung | ||
18 | und Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt | 21 | und Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt | ||
19 | die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das | 22 | die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das | ||
20 | Verfahren nach § 14 des Neunten Buches. Die Pflegekasse ist über die | 23 | Verfahren nach § 14 des Neunten Buches. Die Pflegekasse ist über die | ||
21 | Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu | 24 | Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu | ||
22 | informieren. Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob | 25 | informieren. Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob | ||
23 | entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie | 26 | entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie | ||
24 | vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 zu | 27 | vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 zu | ||
25 | erbringen. | 28 | erbringen. | ||
t | 26 | (4) (weggefallen) | t |
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