Lade...
Lade...
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | t | 1 | Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten |
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die | f | 1 | (1) Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die |
2 | Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte | 2 | Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte | ||
3 | Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der | 3 | Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der | ||
4 | von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu und nimmt umfassend und | 4 | von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu und nimmt umfassend und | ||
5 | begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die | 5 | begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die | ||
6 | Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen | 6 | Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen | ||
7 | Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller | 7 | Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller | ||
8 | zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung | 8 | zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung | ||
9 | über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein | 9 | über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein | ||
10 | Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend | 10 | Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend | ||
11 | den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller | 11 | den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller | ||
n | 12 | in dieses Verfahren einwilligt. | n | 12 | in dieses Verfahren einwilligt. Mit Einwilligung des Antragstellers leitet |
13 | die Pflegekasse die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung und die | ||||
14 | Informationen nach Satz 2 auch seinen Angehörigen, Personen seines Vertrauens, | ||||
15 | Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, oder der | ||||
16 | behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch | ||||
17 | zu. Sobald der Pflegekasse die Information über die Leistungsentscheidung | ||||
18 | des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, | ||||
19 | leitet sie diese Information unverzüglich dem Medizinischen Dienst sowie mit | ||||
20 | Einwilligung des Antragstellers auch an die behandelnde Ärztin oder den | ||||
21 | behandelnden Arzt sowie an Angehörige des Antragstellers, Personen seines | ||||
22 | Vertrauens oder an Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller | ||||
23 | versorgen, schriftlich oder elektronisch weiter. Über die Möglichkeiten | ||||
24 | nach den Sätzen 3 und 4 und das Erfordernis der Einwilligung ist der | ||||
25 | Antragsteller durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse | ||||
26 | beauftragten Gutachterinnen und Gutachter im Rahmen der Begutachtung zu | ||||
27 | informieren. Die Einwilligung ist schriftlich oder elektronisch zu | ||||
28 | dokumentieren. | ||||
13 | (2) Die Pflegekassen berichten für die Geschäftsjahre ab 2013 jährlich über | 29 | (2) Die Pflegekassen berichten für die Geschäftsjahre ab 2013 jährlich über | ||
14 | die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur | 30 | die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur | ||
15 | Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung und die | 31 | Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung und die | ||
16 | Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste oder | 32 | Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste oder | ||
17 | der beauftragten Gutachter zur medizinischen Rehabilitation. Hierzu wird | 33 | der beauftragten Gutachter zur medizinischen Rehabilitation. Hierzu wird | ||
18 | insbesondere Folgendes gemeldet: | 34 | insbesondere Folgendes gemeldet: | ||
19 | 1. | 35 | 1. | ||
20 | die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen Dienste und der beauftragten | 36 | die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen Dienste und der beauftragten | ||
21 | Gutachter für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der | 37 | Gutachter für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der | ||
22 | Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, | 38 | Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, | ||
23 | 2. | 39 | 2. | ||
24 | die Anzahl der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 31 | 40 | die Anzahl der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 31 | ||
25 | Absatz 3 in Verbindung mit § 14 des Neunten Buches, | 41 | Absatz 3 in Verbindung mit § 14 des Neunten Buches, | ||
26 | 3. | 42 | 3. | ||
27 | die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der abgelehnten | 43 | die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der abgelehnten | ||
28 | Leistungsentscheidungen der zuständigen Rehabilitationsträger einschließlich der | 44 | Leistungsentscheidungen der zuständigen Rehabilitationsträger einschließlich der | ||
n | 29 | Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl der Widersprüche und | n | 45 | Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl der Widersprüche, |
30 | 4. | 46 | 4. | ||
n | 31 | die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. | n | 47 | die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, |
48 | 5. | ||||
49 | die Gründe, warum Versicherte nicht in die Weiterleitung einer Mitteilung | ||||
50 | über den Rehabilitationsbedarf an den Rehabilitationsträger nach § 31 Absatz 3 | ||||
51 | Satz 1 einwilligen, soweit diese der Pflegekasse bekannt sind, und inwiefern die | ||||
52 | zuständige Pflegekasse hier tätig geworden ist und | ||||
53 | 6. | ||||
54 | die Maßnahmen, die die Pflegekassen im jeweiligen Einzelfall regelmäßig | ||||
55 | durchführen, um ihren Aufgaben nach Absatz 1 und § 31 Absatz 3 nachzukommen. | ||||
32 | Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis zum 31. März des dem | 56 | Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis zum 31. März des dem | ||
33 | Berichtsjahr folgenden Jahres an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. | 57 | Berichtsjahr folgenden Jahres an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. | ||
34 | Näheres über das Meldeverfahren und die Inhalte entwickelt der Spitzenverband | 58 | Näheres über das Meldeverfahren und die Inhalte entwickelt der Spitzenverband | ||
35 | Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 59 | Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
t | 36 | Gesundheit. | t | 60 | Gesundheit. Die für die Aufsicht über die Pflegekasse zuständige Stelle erhält |
61 | von der jeweiligen Pflegekasse ebenfalls den Bericht. | ||||
37 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitet die Daten auf und | 62 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitet die Daten auf und | ||
38 | leitet die aufbereiteten und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum 30. | 63 | leitet die aufbereiteten und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum 30. | ||
39 | Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium für | 64 | Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium für | ||
40 | Gesundheit zu. Der Verband hat die aufbereiteten Daten der | 65 | Gesundheit zu. Der Verband hat die aufbereiteten Daten der | ||
41 | landesunmittelbaren Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung | 66 | landesunmittelbaren Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung | ||
42 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen | 67 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen | ||
43 | bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der Spitzenverband Bund der | 68 | bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der Spitzenverband Bund der | ||
44 | Pflegekassen veröffentlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sonstiger | 69 | Pflegekassen veröffentlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sonstiger | ||
45 | Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum 1. September des dem Berichtsjahr | 70 | Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum 1. September des dem Berichtsjahr | ||
46 | folgenden Jahres. | 71 | folgenden Jahres. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.