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Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | ||||
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t | 1 | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | t | 1 | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen |
Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | ||||
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f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche | f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche |
2 | Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | 2 | Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | ||
3 | Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des | 3 | Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des | ||
4 | Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der | 4 | Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der | ||
5 | Pflegebedürftigkeit nach § 18 (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei | 5 | Pflegebedürftigkeit nach § 18 (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei | ||
6 | die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den | 6 | die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den | ||
7 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft | 7 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft | ||
8 | der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf | 8 | der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf | ||
9 | Bundesebene und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu beteiligen. | 9 | Bundesebene und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu beteiligen. | ||
10 | Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen | 10 | Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen | ||
11 | innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | 11 | innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | ||
12 | Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 12 | Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
13 | einzubeziehen. Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | 13 | einzubeziehen. Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | ||
14 | Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen | 14 | Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen | ||
15 | wirken nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend | 15 | wirken nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend | ||
16 | mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 16 | mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
17 | (1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung | 17 | (1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung | ||
18 | des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Richtlinien zur einheitlichen | 18 | des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Richtlinien zur einheitlichen | ||
19 | Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). An den | 19 | Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). An den | ||
20 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten | 20 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten | ||
21 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 21 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
22 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die | 22 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die | ||
23 | Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der | 23 | Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der | ||
24 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Den | 24 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Den | ||
25 | Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen | 25 | Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen | ||
26 | sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | 26 | sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||
27 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren | 27 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren | ||
28 | Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus | 28 | Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus | ||
29 | ergänzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des | 29 | ergänzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des | ||
30 | Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Kassenärztlichen | 30 | Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Kassenärztlichen | ||
31 | Bundesvereinigung, der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der | 31 | Bundesvereinigung, der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der | ||
32 | Länder bis zum 31. Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für | 32 | Länder bis zum 31. Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für | ||
33 | eine einheitliche Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a | 33 | eine einheitliche Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a | ||
34 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit | 34 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit | ||
35 | der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und | 35 | der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und | ||
36 | Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen. Die | 36 | Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen. Die | ||
37 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | 37 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | ||
38 | der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 38 | der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
39 | sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. | 39 | sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. | ||
40 | (1b) Der Medizinische Dienst Bund erlässt im Benehmen mit dem | 40 | (1b) Der Medizinische Dienst Bund erlässt im Benehmen mit dem | ||
41 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Feststellung des | 41 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Feststellung des | ||
42 | Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten | 42 | Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten | ||
43 | Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an | 43 | Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an | ||
44 | behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen | 44 | behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen | ||
45 | Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des | 45 | Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des | ||
t | 46 | Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den | t | 46 | Fünften Buches oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und |
47 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind dabei nur Maßnahmen der | 47 | der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die | ||
48 | körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 | 48 | hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen | ||
49 | Satz 2 bis 6 entsprechend. | 49 | Pflegehilfe nach § 36 sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu | ||
50 | berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. | ||||
50 | (2) Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a und 1b werden erst wirksam, | 51 | (2) Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a und 1b werden erst wirksam, | ||
51 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung | 52 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung | ||
52 | gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem | 53 | gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem | ||
53 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | 54 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | ||
54 | werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | 55 | werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | ||
55 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | 56 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. |
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