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Pflegeberatung | Pflegeberatung | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf | f | 1 | (1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf |
2 | individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine | 2 | individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine | ||
3 | Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder | 3 | Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder | ||
4 | landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, | 4 | landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, | ||
5 | die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder | 5 | die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder | ||
6 | Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten | 6 | Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten | ||
7 | soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein | 7 | soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein | ||
8 | zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige | 8 | zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige | ||
9 | Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die | 9 | Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die | ||
10 | Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a | 10 | Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a | ||
11 | maßgeblich. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, | 11 | maßgeblich. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch | 13 | den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch | ||
14 | den Medizinischen Dienst sowie, wenn die nach Satz 1 anspruchsberechtigte Person | 14 | den Medizinischen Dienst sowie, wenn die nach Satz 1 anspruchsberechtigte Person | ||
15 | zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 | 15 | zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 | ||
16 | Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren, | 16 | Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen | 18 | einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen | ||
19 | Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, | 19 | Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, | ||
20 | rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen | 20 | rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen | ||
21 | Hilfen zu erstellen, | 21 | Hilfen zu erstellen, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen | 23 | auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen | ||
24 | einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger | 24 | einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger | ||
t | 25 | hinzuwirken, | t | 25 | hinzuwirken, insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur medizinischen |
26 | Rehabilitation gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3, | ||||
26 | 4. | 27 | 4. | ||
27 | die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls | 28 | die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls | ||
28 | einer veränderten Bedarfslage anzupassen, | 29 | einer veränderten Bedarfslage anzupassen, | ||
29 | 5. | 30 | 5. | ||
30 | bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu | 31 | bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu | ||
31 | dokumentieren sowie | 32 | dokumentieren sowie | ||
32 | 6. | 33 | 6. | ||
33 | über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. | 34 | über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. | ||
34 | Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz 1a | 35 | Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz 1a | ||
35 | erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im | 36 | erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im | ||
36 | Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3, Hinweise zu dem dazu | 37 | Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3, Hinweise zu dem dazu | ||
37 | vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der | 38 | vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der | ||
38 | empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist | 39 | empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist | ||
39 | Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und | 40 | Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und | ||
40 | Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- | 41 | Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- | ||
41 | oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen | 42 | oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen | ||
42 | Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine | 43 | Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine | ||
43 | enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den | 44 | enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den | ||
44 | Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des | 45 | Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des | ||
45 | Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der | 46 | Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der | ||
46 | Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte | 47 | Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte | ||
47 | übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf | 48 | übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf | ||
48 | Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem | 49 | Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem | ||
49 | Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Es | 50 | Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Es | ||
50 | ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 7c | 51 | ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 7c | ||
51 | Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und | 52 | Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und | ||
52 | die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist. | 53 | die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist. | ||
53 | (2) Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 | 54 | (2) Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 | ||
54 | erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren | 55 | erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren | ||
55 | Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer | 56 | Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer | ||
56 | anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung | 57 | anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung | ||
57 | oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. Ein Versicherter kann | 58 | oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. Ein Versicherter kann | ||
58 | einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem | 59 | einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem | ||
59 | Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist | 60 | Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist | ||
60 | unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den | 61 | unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den | ||
61 | Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem | 62 | Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem | ||
62 | Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet. | 63 | Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet. | ||
63 | (3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu | 64 | (3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu | ||
64 | bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden | 65 | bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden | ||
65 | zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen | 66 | zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen | ||
66 | für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und | 67 | für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und | ||
67 | Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere | 68 | Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere | ||
68 | Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit | 69 | Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit | ||
69 | der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Der Spitzenverband Bund | 70 | der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Der Spitzenverband Bund | ||
70 | der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten | 71 | der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten | ||
71 | Parteien bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, | 72 | Parteien bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, | ||
72 | Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab. | 73 | Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab. | ||
73 | (4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | 74 | (4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | ||
74 | zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den | 75 | zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den | ||
75 | Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander | 76 | Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander | ||
76 | abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam | 77 | abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam | ||
77 | Vereinbarungen zu treffen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die | 78 | Vereinbarungen zu treffen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die | ||
78 | Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Kommt eine Einigung bis zu dem | 79 | Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Kommt eine Einigung bis zu dem | ||
79 | in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die | 80 | in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die | ||
80 | Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 | 81 | Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 | ||
81 | Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen und die gesetzlichen | 82 | Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen und die gesetzlichen | ||
82 | Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und | 83 | Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und | ||
83 | Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 | 84 | Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 | ||
84 | bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen; § 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt | 85 | bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen; § 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt | ||
85 | entsprechend. Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und | 86 | entsprechend. Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und | ||
86 | Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen | 87 | Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen | ||
87 | getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 | 88 | getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 | ||
88 | Satz 1 angerechnet. | 89 | Satz 1 angerechnet. | ||
89 | (5) Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten | 90 | (5) Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten | ||
90 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 91 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
91 | durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei | 92 | durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei | ||
92 | ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche | 93 | ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche | ||
93 | Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der | 94 | Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der | ||
94 | Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden | 95 | Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden | ||
95 | Aufwendungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht | 96 | Aufwendungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht | ||
96 | zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private | 97 | zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private | ||
97 | Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine | 98 | Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine | ||
98 | abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen. | 99 | abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen. | ||
99 | (6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung | 100 | (6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung | ||
100 | von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere | 101 | von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere | ||
101 | 1. | 102 | 1. | ||
102 | nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen | 103 | nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen | ||
103 | Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu | 104 | Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu | ||
104 | bestimmende Stellen, | 105 | bestimmende Stellen, | ||
105 | 2. | 106 | 2. | ||
106 | Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, | 107 | Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, | ||
107 | 3. | 108 | 3. | ||
108 | Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77, | 109 | Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77, | ||
109 | 4. | 110 | 4. | ||
110 | Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum | 111 | Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum | ||
111 | bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie | 112 | bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie | ||
112 | 5. | 113 | 5. | ||
113 | Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | 114 | Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | ||
114 | dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur verarbeiten, soweit dies | 115 | dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur verarbeiten, soweit dies | ||
115 | zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch | 116 | zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch | ||
116 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des | 117 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des | ||
117 | Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder | 118 | Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder | ||
118 | erlaubt ist. | 119 | erlaubt ist. | ||
119 | (7) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und | 120 | (7) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und | ||
120 | einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den nach | 121 | einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den nach | ||
121 | Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der | 122 | Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der | ||
122 | Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie mit den | 123 | Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie mit den | ||
123 | kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge über die | 124 | kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge über die | ||
124 | Zusammenarbeit in der Beratung. Zu den Verträgen nach Satz 1 sind die | 125 | Zusammenarbeit in der Beratung. Zu den Verträgen nach Satz 1 sind die | ||
125 | Verbände der Träger weiterer nicht gewerblicher Beratungsstellen auf | 126 | Verbände der Träger weiterer nicht gewerblicher Beratungsstellen auf | ||
126 | Landesebene anzuhören, die für die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer | 127 | Landesebene anzuhören, die für die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer | ||
127 | Angehörigen von Bedeutung sind. Die Landesverbände der Pflegekassen | 128 | Angehörigen von Bedeutung sind. Die Landesverbände der Pflegekassen | ||
128 | vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten | 129 | vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten | ||
129 | Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf | 130 | Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf | ||
130 | dessen Verlangen eine ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 | 131 | dessen Verlangen eine ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 | ||
131 | über die Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder | 132 | über die Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder | ||
132 | der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers | 133 | der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers | ||
133 | der Sozialhilfe. Für Modellvorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach | 134 | der Sozialhilfe. Für Modellvorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach | ||
134 | § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des | 135 | § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des | ||
135 | Modellvorhabens verlangen. | 136 | Modellvorhabens verlangen. | ||
136 | (8) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach | 137 | (8) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach | ||
137 | diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und | 138 | diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und | ||
138 | arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; | 139 | arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; | ||
139 | die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten. | 140 | die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten. | ||
140 | (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für | 141 | (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für | ||
141 | Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter | 142 | Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter | ||
142 | wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über | 143 | wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über | ||
143 | 1. | 144 | 1. | ||
144 | die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und | 145 | die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und | ||
145 | Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und | 146 | Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und | ||
146 | 2 und § 7c und | 147 | 2 und § 7c und | ||
147 | 2. | 148 | 2. | ||
148 | die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen | 149 | die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen | ||
149 | Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz | 150 | Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz | ||
150 | 3 bis 8. | 151 | 3 bis 8. | ||
151 | Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. | 152 | Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. |
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