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Abrechnung pflegerischer Leistungen | Abrechnung pflegerischer Leistungen | ||||
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t | 1 | Abrechnung pflegerischer Leistungen | t | 1 | Abrechnung pflegerischer Leistungen |
Abrechnung pflegerischer Leistungen | Abrechnung pflegerischer Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind | f | 1 | (1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind |
2 | verpflichtet, | 2 | verpflichtet, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, | 4 | in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, | ||
5 | Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung | 5 | Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung | ||
6 | aufzuzeichnen, | 6 | aufzuzeichnen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 8 | in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103) sowie die | n | 8 | in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103), spätestens ab dem 1. |
9 | Januar 2023 die Beschäftigtennummer nach § 293 Absatz 8 Satz 2 des Fünften | ||||
10 | Buches der Person, die die Leistung erbracht hat, sowie die Versichertennummer | ||||
9 | Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben, | 11 | des Pflegebedürftigen anzugeben, | ||
10 | 3. | 12 | 3. | ||
11 | bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des | 13 | bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des | ||
12 | Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden. | 14 | Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden. | ||
13 | Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu | 15 | Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu | ||
14 | verwenden. | 16 | verwenden. | ||
15 | (2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie | 17 | (2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie | ||
16 | Einzelheiten des Datenträgeraustausches werden vom Spitzenverband Bund der | 18 | Einzelheiten des Datenträgeraustausches werden vom Spitzenverband Bund der | ||
17 | Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer | 19 | Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer | ||
18 | festgelegt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Verbände der | 20 | festgelegt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Verbände der | ||
19 | Leistungserbringer legen bis zum 1. Januar 2018 die Einzelheiten für eine | 21 | Leistungserbringer legen bis zum 1. Januar 2018 die Einzelheiten für eine | ||
20 | elektronische Datenübertragung aller Angaben und Nachweise fest, die für die | 22 | elektronische Datenübertragung aller Angaben und Nachweise fest, die für die | ||
21 | Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elektronischer Dokumente | 23 | Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elektronischer Dokumente | ||
n | n | 24 | erforderlich sind. Kommt eine Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 ganz oder | ||
25 | teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt für Abrechnungen von Leistungen der | ||||
26 | häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 sowie von häuslicher Krankenpflege | ||||
27 | nach § 37 des Fünften Buches durch die Schiedsstelle nach § 132a Absatz 3 Satz | ||||
28 | 1 des Fünften Buches auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen | ||||
29 | oder der Verbände der Leistungserbringer bestimmt. Die Schiedsstelle kann | ||||
30 | auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie bestimmt | ||||
31 | den Inhalt der Festlegung innerhalb von drei Monaten ab der Anrufung. Die | ||||
32 | Regelungen der Rahmenempfehlung nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des | ||||
33 | Fünften Buches sind bei der Bestimmung durch die Schiedsstelle zu | ||||
22 | erforderlich sind. Für die elektronische Datenübertragung elektronischer | 34 | berücksichtigen. Für die elektronische Datenübertragung elektronischer | ||
23 | Dokumente ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein | 35 | Dokumente ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein | ||
24 | anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den Absender der Daten | 36 | anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den Absender der Daten | ||
25 | authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes | 37 | authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes | ||
26 | gewährleistet. Zur Authentifizierung des Absenders der Daten können auch | 38 | gewährleistet. Zur Authentifizierung des Absenders der Daten können auch | ||
n | 27 | der elektronische Heilberufs- oder Berufsausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 | n | 39 | der elektronische Heilberufs- oder Berufsausweis nach § 339 Absatz 3 Satz 1 |
28 | des Fünften Buches, die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften | 40 | des Fünften Buches, die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften | ||
29 | Buches sowie der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises | 41 | Buches sowie der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises | ||
30 | genutzt werden; die zur Authentifizierung des Absenders der Daten | 42 | genutzt werden; die zur Authentifizierung des Absenders der Daten | ||
31 | erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten | 43 | erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten | ||
32 | gespeichert und verwendet werden. § 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften | 44 | gespeichert und verwendet werden. § 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften | ||
33 | Buches gilt entsprechend. | 45 | Buches gilt entsprechend. | ||
t | t | 46 | (3) Im Rahmen der Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 sind | ||
47 | vorbehaltlich des Satzes 2 von den Pflegekassen und den Leistungserbringern ab | ||||
48 | dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von | ||||
49 | Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn | ||||
50 | der Leistungserbringer | ||||
51 | 1. | ||||
52 | an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, | ||||
53 | 2. | ||||
54 | ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften | ||||
55 | Buches festgelegtes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und | ||||
56 | 3. | ||||
57 | der Pflegekasse die für die elektronische Übermittlung von | ||||
58 | Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben übermittelt hat. | ||||
59 | Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem | ||||
60 | der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von | ||||
61 | Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Pflegekasse übermittelt | ||||
62 | hat. |
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