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Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung | Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung | ||||
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t | 1 | Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung | t | 1 | Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung |
Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung | Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung | ||||
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f | 1 | (1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches haben die | f | 1 | (1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches haben die |
2 | ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die | 2 | ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die | ||
3 | Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung | 3 | Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung | ||
4 | seiner ihm nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. | 4 | seiner ihm nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. | ||
5 | (2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281 des Fünften Buches nimmt die ihm | 5 | (2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281 des Fünften Buches nimmt die ihm | ||
6 | nach § 53d zugewiesenen Aufgaben wahr. | 6 | nach § 53d zugewiesenen Aufgaben wahr. | ||
7 | (3) Die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund erfüllen | 7 | (3) Die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund erfüllen | ||
t | 8 | die ihnen jeweils obliegenden Aufgaben ab dem gemäß § 328 Absatz 1 Satz 4 des | t | 8 | die ihnen jeweils obliegenden Aufgaben ab dem gemäß § 415 Absatz 1 Satz 4 des |
9 | Fünften Buches öffentlich bekannt zu machenden Datum des Ablaufs des Monats, | 9 | Fünften Buches öffentlich bekannt zu machenden Datum des Ablaufs des Monats, | ||
10 | in dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde. Bis zu diesem jeweiligen | 10 | in dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde. Bis zu diesem jeweiligen | ||
11 | Zeitpunkt gilt für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den | 11 | Zeitpunkt gilt für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den | ||
12 | Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Elfte | 12 | Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Elfte | ||
13 | Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort und sie erfüllen | 13 | Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort und sie erfüllen | ||
14 | die ihnen danach zugewiesenen Aufgaben. Für den Spitzenverband Bund der | 14 | die ihnen danach zugewiesenen Aufgaben. Für den Spitzenverband Bund der | ||
15 | Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Umstellung das | 15 | Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Umstellung das | ||
16 | Elfte Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort; er nimmt | 16 | Elfte Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort; er nimmt | ||
17 | insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, | 17 | insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, | ||
18 | 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem | 18 | 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem | ||
19 | Zeitpunkt wahr. Die danach durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 19 | Zeitpunkt wahr. Die danach durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
20 | erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den | 20 | erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den | ||
21 | Medizinischen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3 fort. | 21 | Medizinischen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3 fort. |
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