Lade...
Lade...
Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | t | 1 | Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung |
Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Medizinischen Dienste, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | f | 1 | (1) Die Medizinischen Dienste, der Prüfdienst des Verbandes der privaten |
2 | Krankenversicherung e. V. sowie die von den Landesverbänden der | 2 | Krankenversicherung e. V. sowie die von den Landesverbänden der | ||
3 | Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen haben das | 3 | Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen haben das | ||
4 | Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und | 4 | Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und | ||
5 | Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern | 5 | Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern | ||
6 | der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen | 6 | der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen | ||
7 | Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und bei häuslicher Pflege den | 7 | Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und bei häuslicher Pflege den | ||
8 | zuständigen Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | 8 | zuständigen Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | ||
9 | sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. Die Landesverbände | 9 | sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. Die Landesverbände | ||
10 | der Pflegekassen sind befugt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen nach | 10 | der Pflegekassen sind befugt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen nach | ||
11 | Satz 1 bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zustimmung des Trägers | 11 | Satz 1 bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zustimmung des Trägers | ||
12 | der Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit | 12 | der Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit | ||
13 | deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung | 13 | deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung | ||
14 | zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind | 14 | zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind | ||
15 | die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies | 15 | die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies | ||
16 | gilt nicht für die zur Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen | 16 | gilt nicht für die zur Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen | ||
17 | nach Absatz 1a erforderlichen Daten und Informationen. | 17 | nach Absatz 1a erforderlichen Daten und Informationen. | ||
18 | (1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von | 18 | (1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von | ||
19 | Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die | 19 | Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die | ||
20 | Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und | 20 | Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und | ||
21 | vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei | 21 | vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei | ||
22 | veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren | 22 | veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren | ||
23 | insbesondere auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 und der | 23 | insbesondere auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 und der | ||
24 | Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten | 24 | Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten | ||
25 | Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse bei der | 25 | Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse bei der | ||
26 | Darstellung der Qualität für den ambulanten und den stationären Bereich | 26 | Darstellung der Qualität für den ambulanten und den stationären Bereich | ||
27 | zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere | 27 | zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere | ||
28 | Informationen ergänzt werden. In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse | 28 | Informationen ergänzt werden. In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse | ||
29 | der nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 vergebenen Aufträge zu | 29 | der nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 vergebenen Aufträge zu | ||
30 | berücksichtigen. Die Vereinbarungen umfassen auch die Form der Darstellung | 30 | berücksichtigen. Die Vereinbarungen umfassen auch die Form der Darstellung | ||
31 | einschließlich einer Bewertungssystematik | 31 | einschließlich einer Bewertungssystematik | ||
32 | (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 | 32 | (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 | ||
33 | Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen | 33 | Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen | ||
34 | Pflegebedürftigen die Grundlage für die Bewertung und Darstellung der | 34 | Pflegebedürftigen die Grundlage für die Bewertung und Darstellung der | ||
35 | Qualität. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Ergebnisse von | 35 | Qualität. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Ergebnisse von | ||
36 | Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der | 36 | Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der | ||
37 | Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder | 37 | Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder | ||
38 | Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. Das Datum der letzten Prüfung | 38 | Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. Das Datum der letzten Prüfung | ||
39 | durch den Medizinischen Dienst oder durch den Prüfdienst des Verbandes der | 39 | durch den Medizinischen Dienst oder durch den Prüfdienst des Verbandes der | ||
40 | privaten Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses | 40 | privaten Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses | ||
41 | nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse | 41 | nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse | ||
42 | sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die | 42 | sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die | ||
43 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für den stationären Bereich sind bis zum | 43 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für den stationären Bereich sind bis zum | ||
44 | 31. Dezember 2017 und für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2018 | 44 | 31. Dezember 2017 und für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2018 | ||
45 | jeweils unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der | 45 | jeweils unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der | ||
46 | privaten Krankenversicherung e. V. und der Verbände der Pflegeberufe auf | 46 | privaten Krankenversicherung e. V. und der Verbände der Pflegeberufe auf | ||
47 | Bundesebene zu schließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 47 | Bundesebene zu schließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
48 | für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen | 48 | für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen | ||
49 | und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Die | 49 | und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Die | ||
50 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den medizinisch-pflegefachlichen | 50 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den medizinisch-pflegefachlichen | ||
51 | Fortschritt anzupassen. Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum | 51 | Fortschritt anzupassen. Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum | ||
52 | Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies gilt entsprechend auch für die | 52 | Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies gilt entsprechend auch für die | ||
53 | bestehenden Vereinbarungen über die Kriterien der Veröffentlichung | 53 | bestehenden Vereinbarungen über die Kriterien der Veröffentlichung | ||
54 | einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege-Transparenzvereinbarungen). | 54 | einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege-Transparenzvereinbarungen). | ||
55 | (1b) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. | 55 | (1b) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. | ||
56 | Januar 2014 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Regelungen zur | 56 | Januar 2014 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Regelungen zur | ||
57 | ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur | 57 | ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur | ||
58 | Arzneimittelversorgung und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 | 58 | Arzneimittelversorgung und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 | ||
59 | Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz in | 59 | Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz in | ||
60 | vollstationären Einrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen | 60 | vollstationären Einrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen | ||
61 | verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in | 61 | verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in | ||
62 | anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die | 62 | anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die | ||
63 | Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an gut | 63 | Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an gut | ||
64 | sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Landesverbände | 64 | sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Landesverbände | ||
65 | der Pflegekassen übermitteln die Informationen nach Satz 1 an den Verband der | 65 | der Pflegekassen übermitteln die Informationen nach Satz 1 an den Verband der | ||
66 | privaten Krankenversicherung e. V. zum Zweck der einheitlichen | 66 | privaten Krankenversicherung e. V. zum Zweck der einheitlichen | ||
67 | Veröffentlichung. | 67 | Veröffentlichung. | ||
68 | (1c) Die Landesverbände der Pflegekassen haben Dritten für eine | 68 | (1c) Die Landesverbände der Pflegekassen haben Dritten für eine | ||
69 | zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung die Daten, die nach den | 69 | zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung die Daten, die nach den | ||
70 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Absatz 1a der Darstellung der | 70 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Absatz 1a der Darstellung der | ||
71 | Qualität zu Grunde liegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017 ab dem 1. | 71 | Qualität zu Grunde liegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017 ab dem 1. | ||
72 | April 2017 die Daten, die nach den nach § 115a übergeleiteten Pflege- | 72 | April 2017 die Daten, die nach den nach § 115a übergeleiteten Pflege- | ||
73 | Transparenzvereinbarungen der Darstellung der Qualität bis zum Inkrafttreten | 73 | Transparenzvereinbarungen der Darstellung der Qualität bis zum Inkrafttreten | ||
74 | der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen zu Grunde liegen, auf Antrag in | 74 | der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen zu Grunde liegen, auf Antrag in | ||
75 | maschinen- und menschenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur | 75 | maschinen- und menschenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur | ||
76 | Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zu | 76 | Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zu | ||
77 | der Übermittlung der Daten an Dritte, insbesondere zum Datenformat, zum | 77 | der Übermittlung der Daten an Dritte, insbesondere zum Datenformat, zum | ||
78 | Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten des Nutzers bei | 78 | Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten des Nutzers bei | ||
79 | der Verwendung der Daten, bestimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum | 79 | der Verwendung der Daten, bestimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum | ||
80 | 31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem Datennutzungsvertrag unabdingbar | 80 | 31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem Datennutzungsvertrag unabdingbar | ||
81 | zu Grunde zu legen sind. Mit den Nutzungsbedingungen ist eine nicht | 81 | zu Grunde zu legen sind. Mit den Nutzungsbedingungen ist eine nicht | ||
82 | missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie | 82 | missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie | ||
83 | Verwendung der Daten sicherzustellen. Der Dritte hat zu gewährleisten, | 83 | Verwendung der Daten sicherzustellen. Der Dritte hat zu gewährleisten, | ||
84 | dass die Herkunft der Daten für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher | 84 | dass die Herkunft der Daten für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher | ||
85 | transparent bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Verwendung der Daten | 85 | transparent bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Verwendung der Daten | ||
86 | in Zusammenhang mit anderen Daten erfolgt. Für die Informationen nach | 86 | in Zusammenhang mit anderen Daten erfolgt. Für die Informationen nach | ||
87 | Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Die Übermittlung der | 87 | Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Die Übermittlung der | ||
88 | Daten erfolgt gegen Ersatz der entstehenden Verwaltungskosten, es sei denn, es | 88 | Daten erfolgt gegen Ersatz der entstehenden Verwaltungskosten, es sei denn, es | ||
89 | handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. Die | 89 | handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. Die | ||
90 | entsprechenden Aufwendungen sind von den Landesverbänden der Pflegekassen | 90 | entsprechenden Aufwendungen sind von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
91 | nachzuweisen. | 91 | nachzuweisen. | ||
92 | (2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch Qualitätsmängel festgestellt | 92 | (2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch Qualitätsmängel festgestellt | ||
93 | werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des | 93 | werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des | ||
94 | Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter | 94 | Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter | ||
95 | Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu | 95 | Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu | ||
96 | treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und | 96 | treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und | ||
97 | setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der | 97 | setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der | ||
98 | festgestellten Mängel. Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht | 98 | festgestellten Mängel. Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht | ||
99 | fristgerecht beseitigt, können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam | 99 | fristgerecht beseitigt, können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam | ||
100 | den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 | 100 | den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 | ||
101 | Abs. 2, kündigen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. | 101 | Abs. 2, kündigen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. | ||
102 | (3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen | 102 | (3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen | ||
103 | Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten | 103 | Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten | ||
104 | Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) ganz oder teilweise | 104 | Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) ganz oder teilweise | ||
105 | nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für | 105 | nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für | ||
106 | die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des | 106 | die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des | ||
107 | Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 | 107 | Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 | ||
108 | Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet | 108 | Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet | ||
109 | auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der Besetzung | 109 | auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der Besetzung | ||
110 | des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder. Gegen | 110 | des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder. Gegen | ||
111 | die Entscheidung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; | 111 | die Entscheidung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; | ||
112 | ein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der | 112 | ein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der | ||
113 | vereinbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung | 113 | vereinbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung | ||
114 | bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen und im | 114 | bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen und im | ||
115 | Weiteren an die Pflegekassen zurückzuzahlen; soweit die Pflegevergütung als | 115 | Weiteren an die Pflegekassen zurückzuzahlen; soweit die Pflegevergütung als | ||
116 | nachrangige Sachleistung von einem anderen Leistungsträger übernommen wurde, | 116 | nachrangige Sachleistung von einem anderen Leistungsträger übernommen wurde, | ||
117 | ist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetrag kann | 117 | ist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetrag kann | ||
118 | nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinanziert | 118 | nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinanziert | ||
119 | werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nach | 119 | werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nach | ||
120 | anderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 des Fünften Buches gilt | 120 | anderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 des Fünften Buches gilt | ||
121 | entsprechend. | 121 | entsprechend. | ||
122 | (3a) Eine Verletzung der Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten | 122 | (3a) Eine Verletzung der Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten | ||
123 | Leistungserbringung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 wird unwiderlegbar vermutet | 123 | Leistungserbringung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 wird unwiderlegbar vermutet | ||
124 | 1. | 124 | 1. | ||
125 | bei einem planmäßigen und zielgerichteten Verstoß des Trägers der | 125 | bei einem planmäßigen und zielgerichteten Verstoß des Trägers der | ||
126 | Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach § 84 Absatz 5 Satz | 126 | Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach § 84 Absatz 5 Satz | ||
127 | 2 Nummer 2 vereinbarten Personalausstattung oder | 127 | 2 Nummer 2 vereinbarten Personalausstattung oder | ||
128 | 2. | 128 | 2. | ||
129 | bei nicht nur vorübergehenden Unterschreitungen der nach § 84 Absatz 5 Satz | 129 | bei nicht nur vorübergehenden Unterschreitungen der nach § 84 Absatz 5 Satz | ||
130 | 2 Nummer 2 vereinbarten Personalausstattung. | 130 | 2 Nummer 2 vereinbarten Personalausstattung. | ||
131 | Entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der nach § 84 Absatz 2 Satz 5 | 131 | Entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der nach § 84 Absatz 2 Satz 5 | ||
132 | beziehungsweise nach § 89 Absatz 1 Satz 4 zu Grunde gelegten Gehälter. | 132 | beziehungsweise nach § 89 Absatz 1 Satz 4 zu Grunde gelegten Gehälter. | ||
133 | Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 ist das Einvernehmen über den | 133 | Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 ist das Einvernehmen über den | ||
134 | Kürzungsbetrag unverzüglich herbeizuführen und die Schiedsstelle hat in der | 134 | Kürzungsbetrag unverzüglich herbeizuführen und die Schiedsstelle hat in der | ||
135 | Regel binnen drei Monaten zu entscheiden. Bei Verstößen im Sinne von Satz 1 | 135 | Regel binnen drei Monaten zu entscheiden. Bei Verstößen im Sinne von Satz 1 | ||
136 | Nummer 1 können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam den | 136 | Nummer 1 können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam den | ||
137 | Versorgungsvertrag gemäß § 74 Absatz 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 | 137 | Versorgungsvertrag gemäß § 74 Absatz 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 | ||
138 | Absatz 2, kündigen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. | 138 | Absatz 2, kündigen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
139 | (3b) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren durch den | 139 | (3b) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren durch den | ||
140 | Qualitätsausschuss gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 das Verfahren zur | 140 | Qualitätsausschuss gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 das Verfahren zur | ||
141 | Kürzung der Pflegevergütung nach den Absätzen 3 und 3a. Die Vereinbarungen | 141 | Kürzung der Pflegevergütung nach den Absätzen 3 und 3a. Die Vereinbarungen | ||
142 | sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf | 142 | sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf | ||
143 | die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen und | 143 | die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen und | ||
144 | deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar | 144 | deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar | ||
145 | verbindlich. | 145 | verbindlich. | ||
146 | (4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel | 146 | (4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel | ||
147 | in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen | 147 | in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen | ||
148 | Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu | 148 | Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu | ||
149 | vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. Bei | 149 | vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. Bei | ||
150 | Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu | 150 | Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu | ||
151 | beteiligen. | 151 | beteiligen. | ||
152 | (5) Stellen der Medizinische Dienst oder der Prüfdienst des Verbandes der | 152 | (5) Stellen der Medizinische Dienst oder der Prüfdienst des Verbandes der | ||
153 | privaten Krankenversicherung e. V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten | 153 | privaten Krankenversicherung e. V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten | ||
154 | Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung | 154 | Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung | ||
t | 155 | des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes des | t | 155 | des Medizinischen Dienstes oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten |
156 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. die weitere Versorgung | 156 | Krankenversicherung e. V. die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen | ||
157 | des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. | 157 | vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekasse hat | ||
158 | Die Pflegekasse hat dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen anderen | 158 | dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pflegedienst zu | ||
159 | geeigneten Pflegedienst zu vermitteln, der die Pflege nahtlos übernimmt; dabei | 159 | vermitteln, der die Pflege nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie möglich | ||
160 | ist so weit wie möglich das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu | 160 | das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Absatz 4 | ||
161 | beachten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. | 161 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||
162 | (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Träger der | 162 | (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Träger der | ||
163 | Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren | 163 | Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren | ||
164 | Kostenträgern für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder | 164 | Kostenträgern für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder | ||
165 | stationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängel in entsprechender | 165 | stationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängel in entsprechender | ||
166 | Anwendung des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat. Absatz | 166 | Anwendung des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat. Absatz | ||
167 | 3 Satz 7 bleibt unberührt. | 167 | 3 Satz 7 bleibt unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.