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Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung | Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und | t | 1 | Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und |
2 | ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung | 2 | ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung |
Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung | Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem | f | 1 | (1) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem |
2 | Zwölften Buch können Modellvorhaben zur Beratung von Pflegebedürftigen und | 2 | Zwölften Buch können Modellvorhaben zur Beratung von Pflegebedürftigen und | ||
3 | deren Angehörigen für ihren Zuständigkeitsbereich bei der zuständigen obersten | 3 | deren Angehörigen für ihren Zuständigkeitsbereich bei der zuständigen obersten | ||
4 | Landesbehörde beantragen, sofern dies nach Maßgabe landesrechtlicher | 4 | Landesbehörde beantragen, sofern dies nach Maßgabe landesrechtlicher | ||
5 | Vorschriften vorgesehen ist. Ist als überörtlicher Träger für die Hilfe zur | 5 | Vorschriften vorgesehen ist. Ist als überörtlicher Träger für die Hilfe zur | ||
6 | Pflege durch landesrechtliche Vorschriften das Land bestimmt, können die | 6 | Pflege durch landesrechtliche Vorschriften das Land bestimmt, können die | ||
7 | örtlichen Träger der Sozialhilfe, die im Auftrag des Landes die Hilfe zur | 7 | örtlichen Träger der Sozialhilfe, die im Auftrag des Landes die Hilfe zur | ||
8 | Pflege durchführen, Modellvorhaben nach Satz 1 beantragen. Sofern sich die | 8 | Pflege durchführen, Modellvorhaben nach Satz 1 beantragen. Sofern sich die | ||
9 | Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch | 9 | Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch | ||
10 | auf mehrere Kreise erstreckt, soll sich das Modellvorhaben auf einen Kreis | 10 | auf mehrere Kreise erstreckt, soll sich das Modellvorhaben auf einen Kreis | ||
11 | oder eine kreisfreie Stadt beschränken. Für Stadtstaaten, die nur aus einer | 11 | oder eine kreisfreie Stadt beschränken. Für Stadtstaaten, die nur aus einer | ||
12 | kreisfreien Stadt bestehen, ist das Modellvorhaben auf jeweils einen | 12 | kreisfreien Stadt bestehen, ist das Modellvorhaben auf jeweils einen | ||
13 | Stadtbezirk zu beschränken. Die Modellvorhaben umfassen insbesondere die | 13 | Stadtbezirk zu beschränken. Die Modellvorhaben umfassen insbesondere die | ||
14 | Übernahme folgender Aufgaben durch eigene Beratungsstellen: | 14 | Übernahme folgender Aufgaben durch eigene Beratungsstellen: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c, | 16 | die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 und | 18 | die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 und | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Pflegekurse nach § 45. | 20 | Pflegekurse nach § 45. | ||
21 | Die §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 9, 10 erster | 21 | Die §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 9, 10 erster | ||
22 | Halbsatz und Absatz 4 sowie § 45 gelten entsprechend. In den Modellvorhaben | 22 | Halbsatz und Absatz 4 sowie § 45 gelten entsprechend. In den Modellvorhaben | ||
23 | ist eine Zusammenarbeit bei der Beratung nach Satz 5 Nummer 1 und 2 | 23 | ist eine Zusammenarbeit bei der Beratung nach Satz 5 Nummer 1 und 2 | ||
24 | insbesondere mit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der Hilfe zur | 24 | insbesondere mit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der Hilfe zur | ||
25 | Pflege nach dem Zwölften Buch und der Eingliederungshilfe nach dem Neunten | 25 | Pflege nach dem Zwölften Buch und der Eingliederungshilfe nach dem Neunten | ||
26 | Buch sowie mit der Beratung zu Leistungen des öffentlichen | 26 | Buch sowie mit der Beratung zu Leistungen des öffentlichen | ||
27 | Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Betreuung, zu behindertengerechten | 27 | Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Betreuung, zu behindertengerechten | ||
28 | Wohnangeboten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förderung des | 28 | Wohnangeboten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förderung des | ||
29 | bürgerschaftlichen Engagements sicherzustellen. Abweichend von Satz 5 Nummer 1 | 29 | bürgerschaftlichen Engagements sicherzustellen. Abweichend von Satz 5 Nummer 1 | ||
30 | und Absatz 6 Satz 1 kann die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c durch die | 30 | und Absatz 6 Satz 1 kann die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c durch die | ||
31 | Pflegekassen erfolgen, soweit die Zusammenarbeit in der Beratung für den | 31 | Pflegekassen erfolgen, soweit die Zusammenarbeit in der Beratung für den | ||
32 | örtlichen Geltungsbereich des Modellvorhabens in einer ergänzenden | 32 | örtlichen Geltungsbereich des Modellvorhabens in einer ergänzenden | ||
33 | Vereinbarung nach § 7a Absatz 7 Satz 4 in Verbindung mit einer Vereinbarung | 33 | Vereinbarung nach § 7a Absatz 7 Satz 4 in Verbindung mit einer Vereinbarung | ||
34 | nach Absatz 5 gewährleistet ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, | 34 | nach Absatz 5 gewährleistet ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, | ||
35 | Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 1 bis 5 einzurichten und eine | 35 | Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 1 bis 5 einzurichten und eine | ||
36 | Rechtsverordnung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 6 zu erlassen. Absatz 5 Satz | 36 | Rechtsverordnung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 6 zu erlassen. Absatz 5 Satz | ||
37 | 5 bis 7 gilt entsprechend. | 37 | 5 bis 7 gilt entsprechend. | ||
38 | (2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Konzept beizufügen, wie die Aufgaben | 38 | (2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Konzept beizufügen, wie die Aufgaben | ||
39 | durch die Beratungsstellen wahrgenommen werden und mit welchen eigenen | 39 | durch die Beratungsstellen wahrgenommen werden und mit welchen eigenen | ||
40 | sächlichen, personellen und finanziellen Mitteln die Beratungsstellen | 40 | sächlichen, personellen und finanziellen Mitteln die Beratungsstellen | ||
41 | ausgestattet werden. Eine Zusammenarbeit mit den privaten | 41 | ausgestattet werden. Eine Zusammenarbeit mit den privaten | ||
42 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 42 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
43 | durchführen, ist anzustreben und im Konzept nachzuweisen. Das Nähere, | 43 | durchführen, ist anzustreben und im Konzept nachzuweisen. Das Nähere, | ||
44 | insbesondere zu den Anforderungen an die Beratungsstellen und an die Anträge | 44 | insbesondere zu den Anforderungen an die Beratungsstellen und an die Anträge | ||
45 | nach Absatz 1 sowie zum Widerruf einer Genehmigung nach § 124 Absatz 2 Satz 1, | 45 | nach Absatz 1 sowie zum Widerruf einer Genehmigung nach § 124 Absatz 2 Satz 1, | ||
46 | ist bis zum 31. Dezember 2018 durch landesrechtliche Vorschriften zu regeln. | 46 | ist bis zum 31. Dezember 2018 durch landesrechtliche Vorschriften zu regeln. | ||
47 | (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann höchstens so viele | 47 | (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann höchstens so viele | ||
48 | Modellvorhaben genehmigen, wie ihr nach dem Königsteiner Schlüssel, der für | 48 | Modellvorhaben genehmigen, wie ihr nach dem Königsteiner Schlüssel, der für | ||
49 | das Jahr 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, bei einer Gesamtzahl von | 49 | das Jahr 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, bei einer Gesamtzahl von | ||
50 | insgesamt 60 Modellvorhaben zustehen. Der Antrag kann genehmigt werden, | 50 | insgesamt 60 Modellvorhaben zustehen. Der Antrag kann genehmigt werden, | ||
51 | wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit den | 51 | wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit den | ||
52 | landesrechtlichen Vorgaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 erfüllt sind. Den | 52 | landesrechtlichen Vorgaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 erfüllt sind. Den | ||
53 | kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und den Landesverbänden der | 53 | kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und den Landesverbänden der | ||
54 | Pflegekassen ist zu jedem Antrag vor der Genehmigung Gelegenheit zur | 54 | Pflegekassen ist zu jedem Antrag vor der Genehmigung Gelegenheit zur | ||
55 | Stellungnahme zu geben. Die Länder insgesamt sollen bei der Genehmigung | 55 | Stellungnahme zu geben. Die Länder insgesamt sollen bei der Genehmigung | ||
56 | sicherstellen, dass die Hälfte aller bewilligten Modellvorhaben durch | 56 | sicherstellen, dass die Hälfte aller bewilligten Modellvorhaben durch | ||
57 | Antragsteller nach Absatz 1 durchgeführt wird, die keine mehrjährigen | 57 | Antragsteller nach Absatz 1 durchgeführt wird, die keine mehrjährigen | ||
58 | Erfahrungen in strukturierter Zusammenarbeit in der Beratung aufweisen. Länder, | 58 | Erfahrungen in strukturierter Zusammenarbeit in der Beratung aufweisen. Länder, | ||
59 | die innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Frist keine | 59 | die innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Frist keine | ||
60 | landesrechtlichen Regelungen getroffen haben oder die die ihnen zustehenden | 60 | landesrechtlichen Regelungen getroffen haben oder die die ihnen zustehenden | ||
61 | Modellvorhaben nicht nutzen wollen, treten die ihnen zustehenden | 61 | Modellvorhaben nicht nutzen wollen, treten die ihnen zustehenden | ||
62 | Modellvorhaben an andere Länder ab. Die Verteilung der nicht in Anspruch | 62 | Modellvorhaben an andere Länder ab. Die Verteilung der nicht in Anspruch | ||
63 | genommenen Modellvorhaben auf die anderen Länder wird von den Ländern im | 63 | genommenen Modellvorhaben auf die anderen Länder wird von den Ländern im | ||
64 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt. | 64 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt. | ||
65 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt nach Anhörung der | 65 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt nach Anhörung der | ||
66 | kommunalen Spitzenverbände sowie der auf Bundesebene maßgeblichen | 66 | kommunalen Spitzenverbände sowie der auf Bundesebene maßgeblichen | ||
67 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | 67 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | ||
68 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen und ihrer Angehörigen sowie des | 68 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen und ihrer Angehörigen sowie des | ||
69 | Verbands der privaten Krankenversicherung e. V. Empfehlungen über die | 69 | Verbands der privaten Krankenversicherung e. V. Empfehlungen über die | ||
70 | konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. | 70 | konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. | ||
t | 71 | Die Empfehlungen sind bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen und bedürfen der | t | 71 | Die Empfehlungen sind bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen und bedürfen |
72 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Das | 72 | der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Das | ||
73 | Bundesministerium für Gesundheit trifft seine Entscheidung im Benehmen mit dem | 73 | Bundesministerium für Gesundheit trifft seine Entscheidung im Benehmen mit dem | ||
74 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zur Begleitung | 74 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zur Begleitung | ||
75 | der Modellvorhaben eines Landes kann die oberste Landesbehörde einen Beirat | 75 | der Modellvorhaben eines Landes kann die oberste Landesbehörde einen Beirat | ||
76 | einrichten, der insbesondere aus den kommunalen Spitzenverbänden auf | 76 | einrichten, der insbesondere aus den kommunalen Spitzenverbänden auf | ||
77 | Landesebene und den Landesverbänden der Pflegekassen besteht. Aufgaben des | 77 | Landesebene und den Landesverbänden der Pflegekassen besteht. Aufgaben des | ||
78 | Beirates sind insbesondere, die oberste Landesbehörde bei der Klärung | 78 | Beirates sind insbesondere, die oberste Landesbehörde bei der Klärung | ||
79 | fachlicher und verfahrensbezogener Fragen zu beraten, sowie der Austausch der | 79 | fachlicher und verfahrensbezogener Fragen zu beraten, sowie der Austausch der | ||
80 | Mitglieder untereinander über die Unterstützung der Modellvorhaben in eigener | 80 | Mitglieder untereinander über die Unterstützung der Modellvorhaben in eigener | ||
81 | Zuständigkeit. | 81 | Zuständigkeit. | ||
82 | (5) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 2 genehmigt, trifft der Antragsteller | 82 | (5) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 2 genehmigt, trifft der Antragsteller | ||
83 | mit den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich eine | 83 | mit den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich eine | ||
84 | Vereinbarung | 84 | Vereinbarung | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | zur Zusammenarbeit, | 86 | zur Zusammenarbeit, | ||
87 | 2. | 87 | 2. | ||
88 | zur Einbeziehung bestehender Beratungs- und Kursangebote, | 88 | zur Einbeziehung bestehender Beratungs- und Kursangebote, | ||
89 | 3. | 89 | 3. | ||
90 | zu Nachweis- und Berichtspflichten gegenüber den Landesverbänden der | 90 | zu Nachweis- und Berichtspflichten gegenüber den Landesverbänden der | ||
91 | Pflegekassen, | 91 | Pflegekassen, | ||
92 | 4. | 92 | 4. | ||
93 | zum Übergang der Beratungsaufgaben auf die Beratungsstellen nach Absatz 1 | 93 | zum Übergang der Beratungsaufgaben auf die Beratungsstellen nach Absatz 1 | ||
94 | Satz 5, | 94 | Satz 5, | ||
95 | 5. | 95 | 5. | ||
96 | zur Haftung für Schäden, die den Pflegekassen durch fehlerhafte Beratung | 96 | zur Haftung für Schäden, die den Pflegekassen durch fehlerhafte Beratung | ||
97 | entstehen, und | 97 | entstehen, und | ||
98 | 6. | 98 | 6. | ||
99 | zur Beteiligung der Pflegekassen mit sächlichen, personellen und | 99 | zur Beteiligung der Pflegekassen mit sächlichen, personellen und | ||
100 | finanziellen Mitteln. | 100 | finanziellen Mitteln. | ||
101 | Der Beitrag der Pflegekassen nach Satz 1 Nummer 6 darf den Aufwand nicht | 101 | Der Beitrag der Pflegekassen nach Satz 1 Nummer 6 darf den Aufwand nicht | ||
102 | übersteigen, der entstehen würde, wenn sie die Aufgaben anstelle der | 102 | übersteigen, der entstehen würde, wenn sie die Aufgaben anstelle der | ||
103 | Antragsteller nach Absatz 1 im selben Umfang selbst erbringen würden. | 103 | Antragsteller nach Absatz 1 im selben Umfang selbst erbringen würden. | ||
104 | Grundlage hierfür sind die bisherigen Ausgaben der Pflegekassen für die | 104 | Grundlage hierfür sind die bisherigen Ausgaben der Pflegekassen für die | ||
105 | Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 5. Die Landesregierungen werden | 105 | Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 5. Die Landesregierungen werden | ||
106 | ermächtigt, Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 1 bis 5 | 106 | ermächtigt, Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 1 bis 5 | ||
107 | einzurichten und eine Rechtsverordnung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 6 zu | 107 | einzurichten und eine Rechtsverordnung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 6 zu | ||
108 | erlassen. Abweichend von Satz 4 können die Parteien der Vereinbarung nach Satz | 108 | erlassen. Abweichend von Satz 4 können die Parteien der Vereinbarung nach Satz | ||
109 | 1 einvernehmlich eine unparteiische Schiedsperson und zwei unparteiische | 109 | 1 einvernehmlich eine unparteiische Schiedsperson und zwei unparteiische | ||
110 | Mitglieder bestellen, die den Inhalt der Vereinbarung nach Satz 1 innerhalb | 110 | Mitglieder bestellen, die den Inhalt der Vereinbarung nach Satz 1 innerhalb | ||
111 | von sechs Wochen nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kosten des | 111 | von sechs Wochen nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kosten des | ||
112 | Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Vereinbarung zu gleichen Teilen. | 112 | Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Vereinbarung zu gleichen Teilen. | ||
113 | Kommt eine Einigung der Landesverbände der Pflegekassen untereinander nicht | 113 | Kommt eine Einigung der Landesverbände der Pflegekassen untereinander nicht | ||
114 | zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Absatz 1 | 114 | zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Absatz 1 | ||
115 | Satz 1 genannten Stellen. | 115 | Satz 1 genannten Stellen. | ||
116 | (6) Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 5 Satz 1 geht die | 116 | (6) Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 5 Satz 1 geht die | ||
117 | Verantwortung für die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c und für die | 117 | Verantwortung für die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c und für die | ||
118 | Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 von | 118 | Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 von | ||
119 | anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen mit Wohnort im Bereich der örtlichen | 119 | anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen mit Wohnort im Bereich der örtlichen | ||
120 | Zuständigkeit der Beratungsstelle und von deren Angehörigen sowie für die | 120 | Zuständigkeit der Beratungsstelle und von deren Angehörigen sowie für die | ||
121 | Pflegekurse nach § 45 auf den Antragsteller nach Absatz 1 über. Die | 121 | Pflegekurse nach § 45 auf den Antragsteller nach Absatz 1 über. Die | ||
122 | Antragsteller können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die | 122 | Antragsteller können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die | ||
123 | Erfüllung der Aufgaben durch Dritte ist im Konzept nach Absatz 2 | 123 | Erfüllung der Aufgaben durch Dritte ist im Konzept nach Absatz 2 | ||
124 | darzulegen. Sofern sie sich für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit | 124 | darzulegen. Sofern sie sich für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit | ||
125 | nach § 37 Absatz 3 Dritter bedienen, ist die Leistungserbringung allen in § 37 | 125 | nach § 37 Absatz 3 Dritter bedienen, ist die Leistungserbringung allen in § 37 | ||
126 | Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 genannten Einrichtungen zu ermöglichen. | 126 | Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 genannten Einrichtungen zu ermöglichen. | ||
127 | (7) Während der Durchführung des Modellvorhabens weist der Antragsteller | 127 | (7) Während der Durchführung des Modellvorhabens weist der Antragsteller | ||
128 | gegenüber der obersten Landesbehörde und den am Vertrag beteiligten | 128 | gegenüber der obersten Landesbehörde und den am Vertrag beteiligten | ||
129 | Landesverbänden der Pflegekassen die Höhe der eingebrachten sächlichen und | 129 | Landesverbänden der Pflegekassen die Höhe der eingebrachten sächlichen und | ||
130 | personellen Mittel je Haushaltsjahr nach. Diese Mittel dürfen die | 130 | personellen Mittel je Haushaltsjahr nach. Diese Mittel dürfen die | ||
131 | durchschnittlich aufgewendeten Verwaltungsausgaben für die Hilfe zur Pflege | 131 | durchschnittlich aufgewendeten Verwaltungsausgaben für die Hilfe zur Pflege | ||
132 | und die Eingliederungshilfe bezogen auf den einzelnen Empfänger und für die | 132 | und die Eingliederungshilfe bezogen auf den einzelnen Empfänger und für die | ||
133 | Altenhilfe bezogen auf alte Menschen im Haushaltsjahr vor Beginn des | 133 | Altenhilfe bezogen auf alte Menschen im Haushaltsjahr vor Beginn des | ||
134 | Modellvorhabens nicht unterschreiten; Ausnahmen hiervon sind bei den | 134 | Modellvorhabens nicht unterschreiten; Ausnahmen hiervon sind bei den | ||
135 | sächlichen Mitteln möglich, soweit sich die Abweichung nachweislich aus | 135 | sächlichen Mitteln möglich, soweit sich die Abweichung nachweislich aus | ||
136 | Einsparungen aufgrund der Zusammenlegung von Beratungsaufgaben ergibt. Die | 136 | Einsparungen aufgrund der Zusammenlegung von Beratungsaufgaben ergibt. Die | ||
137 | Mittel sind auf der Grundlage der Haushaltsaufstellung im Konzept nach Absatz | 137 | Mittel sind auf der Grundlage der Haushaltsaufstellung im Konzept nach Absatz | ||
138 | 2 Satz 1 nachzuweisen. | 138 | 2 Satz 1 nachzuweisen. |
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