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Durchführung der Qualitätsprüfungen | Durchführung der Qualitätsprüfungen | ||||
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t | 1 | Durchführung der Qualitätsprüfungen | t | 1 | Durchführung der Qualitätsprüfungen |
Durchführung der Qualitätsprüfungen | Durchführung der Qualitätsprüfungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten |
2 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | 2 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
3 | bestellten Sachverständigen sind im Rahmen ihres Prüfauftrags nach § 114 | 3 | bestellten Sachverständigen sind im Rahmen ihres Prüfauftrags nach § 114 | ||
4 | jeweils berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die | 4 | jeweils berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die | ||
5 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen | 5 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen | ||
6 | nach diesem Buch erfüllen. Die Prüfungen sind grundsätzlich am Tag zuvor | 6 | nach diesem Buch erfüllen. Die Prüfungen sind grundsätzlich am Tag zuvor | ||
7 | anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen. Die Prüfungen | 7 | anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen. Die Prüfungen | ||
8 | in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen unangekündigt | 8 | in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen unangekündigt | ||
9 | erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar | 9 | erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar | ||
10 | nicht nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig war oder von der | 10 | nicht nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig war oder von der | ||
11 | Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b mangelnde Plausibilität der | 11 | Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b mangelnde Plausibilität der | ||
12 | übermittelten Daten festgestellt wurde. Der Medizinische Dienst, der | 12 | übermittelten Daten festgestellt wurde. Der Medizinische Dienst, der | ||
13 | Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die | 13 | Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die | ||
14 | von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen beraten | 14 | von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen beraten | ||
15 | im Rahmen der Qualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen in Fragen der | 15 | im Rahmen der Qualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen in Fragen der | ||
16 | Qualitätssicherung. § 112 Abs. 3 gilt entsprechend. | 16 | Qualitätssicherung. § 112 Abs. 3 gilt entsprechend. | ||
17 | (2) Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer Pflege sind der | 17 | (2) Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer Pflege sind der | ||
18 | Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 18 | Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
19 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | 19 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
20 | bestellten Sachverständigen jeweils berechtigt, zum Zwecke der | 20 | bestellten Sachverständigen jeweils berechtigt, zum Zwecke der | ||
21 | Qualitätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grundstücke und Räume | 21 | Qualitätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grundstücke und Räume | ||
22 | jederzeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit | 22 | jederzeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit | ||
23 | den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertretungsberechtigten Personen und | 23 | den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertretungsberechtigten Personen und | ||
24 | Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und die | 24 | Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und die | ||
25 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu befragen. Prüfungen | 25 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu befragen. Prüfungen | ||
26 | und Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel | 26 | und Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel | ||
27 | der Qualitätssicherung zu anderen Tageszeiten nicht erreicht werden kann. Soweit | 27 | der Qualitätssicherung zu anderen Tageszeiten nicht erreicht werden kann. Soweit | ||
28 | Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne | 28 | Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne | ||
29 | deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | 29 | deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | ||
30 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | 30 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | ||
31 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des | 31 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des | ||
32 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei der ambulanten Pflege sind | 32 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei der ambulanten Pflege sind | ||
33 | der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 33 | der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
34 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | 34 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
35 | bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der Leistungen des | 35 | bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der Leistungen des | ||
36 | Pflegedienstes mit Einwilligung der von dem Pflegedienst versorgten Person | 36 | Pflegedienstes mit Einwilligung der von dem Pflegedienst versorgten Person | ||
37 | auch in deren Wohnung zu überprüfen. Der Medizinische Dienst und der | 37 | auch in deren Wohnung zu überprüfen. Der Medizinische Dienst und der | ||
38 | Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sollen die | 38 | Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sollen die | ||
39 | nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen | 39 | nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen | ||
40 | beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird. | 40 | beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird. | ||
41 | (3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen | 41 | (3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen | ||
42 | und pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten | 42 | und pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten | ||
43 | Personen. Zum gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der durch | 43 | Personen. Zum gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der durch | ||
44 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen können sowohl diese | 44 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen können sowohl diese | ||
45 | Personen selbst als auch Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und | 45 | Personen selbst als auch Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und | ||
46 | Angehörige sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertretungen der | 46 | Angehörige sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertretungen der | ||
47 | Bewohnerinnen und Bewohner befragt werden. Bei der Beurteilung der | 47 | Bewohnerinnen und Bewohner befragt werden. Bei der Beurteilung der | ||
48 | Pflegequalität sind die Pflegedokumentation, die Inaugenscheinnahme von | 48 | Pflegequalität sind die Pflegedokumentation, die Inaugenscheinnahme von | ||
49 | Personen nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen | 49 | Personen nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen | ||
50 | sowie der durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen, ihrer | 50 | sowie der durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen, ihrer | ||
51 | Angehörigen und der vertretungsberechtigten Personen angemessen zu | 51 | Angehörigen und der vertretungsberechtigten Personen angemessen zu | ||
52 | berücksichtigen. Die Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen ist | 52 | berücksichtigen. Die Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen ist | ||
53 | freiwillig. Durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Einsichtnahmen | 53 | freiwillig. Durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Einsichtnahmen | ||
54 | in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen von Personen nach | 54 | in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen von Personen nach | ||
55 | Satz 1 und Befragungen von Personen nach Satz 2 sowie die damit jeweils | 55 | Satz 1 und Befragungen von Personen nach Satz 2 sowie die damit jeweils | ||
56 | zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten von durch | 56 | zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten von durch | ||
57 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der | 57 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der | ||
58 | Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der betroffenen | 58 | Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der betroffenen | ||
59 | Personen. | 59 | Personen. | ||
60 | (3a) Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht | 60 | (3a) Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht | ||
61 | nach § 114 Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von | 61 | nach § 114 Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von | ||
62 | ihnen versorgten Personen an die jeweiligen Prüfer weiterzuleiten. Die | 62 | ihnen versorgten Personen an die jeweiligen Prüfer weiterzuleiten. Die | ||
63 | Prüfer sind jeweils verpflichtet, die durch Inaugenscheinnahme nach Absatz 3 | 63 | Prüfer sind jeweils verpflichtet, die durch Inaugenscheinnahme nach Absatz 3 | ||
64 | Satz 1 in die Qualitätsprüfung einzubeziehenden Personen vor der Durchführung | 64 | Satz 1 in die Qualitätsprüfung einzubeziehenden Personen vor der Durchführung | ||
65 | der Qualitätsprüfung in verständlicher Weise über die für die Einwilligung in | 65 | der Qualitätsprüfung in verständlicher Weise über die für die Einwilligung in | ||
66 | die Prüfhandlungen nach Absatz 3 Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklären. | 66 | die Prüfhandlungen nach Absatz 3 Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklären. | ||
67 | Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die die durch | 67 | Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die die durch | ||
68 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person in Textform erhält. | 68 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person in Textform erhält. | ||
69 | Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die durch | 69 | Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die durch | ||
70 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person ihre Entscheidung | 70 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person ihre Entscheidung | ||
71 | über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Die Einwilligung nach | 71 | über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Die Einwilligung nach | ||
72 | Absatz 2 oder Absatz 3 kann erst nach Bekanntgabe der Einbeziehung der in | 72 | Absatz 2 oder Absatz 3 kann erst nach Bekanntgabe der Einbeziehung der in | ||
73 | Augenschein zu nehmenden Person in die Qualitätsprüfung erklärt werden und | 73 | Augenschein zu nehmenden Person in die Qualitätsprüfung erklärt werden und | ||
74 | muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in | 74 | muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in | ||
75 | Schriftzeichen geeignete Weise gegenüber den Prüfern abgegeben werden, die | 75 | Schriftzeichen geeignete Weise gegenüber den Prüfern abgegeben werden, die | ||
76 | Person des Erklärenden benennen und den Abschluss der Erklärung durch | 76 | Person des Erklärenden benennen und den Abschluss der Erklärung durch | ||
77 | Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen (Textform). | 77 | Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen (Textform). | ||
78 | Ist die durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person | 78 | Ist die durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person | ||
79 | einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten | 79 | einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten | ||
80 | einzuholen, wobei dieser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzuklären ist. Ist ein | 80 | einzuholen, wobei dieser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzuklären ist. Ist ein | ||
81 | Berechtigter nicht am Ort einer unangemeldeten Prüfung anwesend und | 81 | Berechtigter nicht am Ort einer unangemeldeten Prüfung anwesend und | ||
82 | ist eine rechtzeitige Einholung der Einwilligung in Textform nicht möglich, so | 82 | ist eine rechtzeitige Einholung der Einwilligung in Textform nicht möglich, so | ||
83 | genügt nach einer den Maßgaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden Aufklärung | 83 | genügt nach einer den Maßgaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden Aufklärung | ||
84 | durch die Prüfer ausnahmsweise eine mündliche Einwilligung, wenn andernfalls | 84 | durch die Prüfer ausnahmsweise eine mündliche Einwilligung, wenn andernfalls | ||
85 | die Durchführung der Prüfung erschwert würde. Die mündliche Einwilligung | 85 | die Durchführung der Prüfung erschwert würde. Die mündliche Einwilligung | ||
86 | oder Nichteinwilligung des Berechtigten sowie die Gründe für ein | 86 | oder Nichteinwilligung des Berechtigten sowie die Gründe für ein | ||
87 | ausnahmsweises Abweichen von der erforderlichen Textform sind schriftlich oder | 87 | ausnahmsweises Abweichen von der erforderlichen Textform sind schriftlich oder | ||
88 | elektronisch zu dokumentieren. | 88 | elektronisch zu dokumentieren. | ||
89 | (4) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer | 89 | (4) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer | ||
90 | Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten | 90 | Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten | ||
91 | Krankenversicherung e. V. an den Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zu | 91 | Krankenversicherung e. V. an den Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zu | ||
92 | beteiligen. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine | 92 | beteiligen. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine | ||
93 | Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung nach | 93 | Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung nach | ||
94 | den Absätzen 1 bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Beteiligung nach | 94 | den Absätzen 1 bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Beteiligung nach | ||
95 | Satz 1 oder nach Satz 2, soweit dadurch die Durchführung einer Prüfung | 95 | Satz 1 oder nach Satz 2, soweit dadurch die Durchführung einer Prüfung | ||
96 | voraussichtlich verzögert wird. Unabhängig von ihren eigenen | 96 | voraussichtlich verzögert wird. Unabhängig von ihren eigenen | ||
97 | Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizinische Dienst, | 97 | Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizinische Dienst, | ||
98 | der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und | 98 | der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und | ||
99 | die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen | 99 | die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen | ||
100 | jeweils befugt, sich an Überprüfungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu | 100 | jeweils befugt, sich an Überprüfungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu | ||
101 | beteiligen, soweit sie von der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen | 101 | beteiligen, soweit sie von der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen | ||
102 | Aufsichtsbehörde nach Maßgabe heimrechtlicher Vorschriften durchgeführt | 102 | Aufsichtsbehörde nach Maßgabe heimrechtlicher Vorschriften durchgeführt | ||
103 | werden. Sie haben in diesem Fall ihre Mitwirkung an der Überprüfung der | 103 | werden. Sie haben in diesem Fall ihre Mitwirkung an der Überprüfung der | ||
104 | Pflegeeinrichtung auf den Bereich der Qualitätssicherung nach diesem Buch zu | 104 | Pflegeeinrichtung auf den Bereich der Qualitätssicherung nach diesem Buch zu | ||
105 | beschränken. | 105 | beschränken. | ||
106 | (5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 106 | (5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
107 | Krankenversicherung e. V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das | 107 | Krankenversicherung e. V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das | ||
108 | Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten | 108 | Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten | ||
109 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 109 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
110 | durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der | 110 | durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der | ||
111 | Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das | 111 | Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das | ||
112 | Bundesversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines Jahres die Einhaltung der | 112 | Bundesversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines Jahres die Einhaltung der | ||
113 | Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die Höhe der | 113 | Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die Höhe der | ||
114 | durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung nach Anhörung | 114 | durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung nach Anhörung | ||
115 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des | 115 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des | ||
116 | Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen fest und teilt diesen jährlich die | 116 | Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen fest und teilt diesen jährlich die | ||
117 | Anzahl der durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den | 117 | Anzahl der durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den | ||
118 | Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der | 118 | Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der | ||
119 | Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten | 119 | Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten | ||
120 | mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der | 120 | mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der | ||
121 | privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der in § | 121 | privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der in § | ||
122 | 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf | 122 | 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf | ||
123 | die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten | 123 | die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten | ||
124 | Krankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar an das | 124 | Krankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar an das | ||
125 | Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ | 125 | Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ | ||
126 | 65) zu überweisen. Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 126 | 65) zu überweisen. Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
127 | muss der Zahlungsaufforderung durch das Bundesversicherungsamt keine Folge | 127 | muss der Zahlungsaufforderung durch das Bundesversicherungsamt keine Folge | ||
128 | leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen nach der Zahlungsaufforderung | 128 | leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen nach der Zahlungsaufforderung | ||
129 | nachweist, dass die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm oder seinem | 129 | nachweist, dass die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm oder seinem | ||
130 | Prüfdienst zu vertreten ist. | 130 | Prüfdienst zu vertreten ist. | ||
131 | (5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart bis zum 31. | 131 | (5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart bis zum 31. | ||
132 | Oktober 2011 mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 132 | Oktober 2011 mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
133 | das Nähere über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen | 133 | das Nähere über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen | ||
134 | durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., | 134 | durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., | ||
135 | insbesondere über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu | 135 | insbesondere über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu | ||
136 | prüfenden Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung, sowie zur | 136 | prüfenden Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung, sowie zur | ||
137 | einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen durch | 137 | einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen durch | ||
138 | den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 138 | den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
139 | (6) Die Medizinischen Dienste und der Prüfdienst des Verbandes der | 139 | (6) Die Medizinischen Dienste und der Prüfdienst des Verbandes der | ||
140 | privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Medizinischen Dienst Bund | 140 | privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Medizinischen Dienst Bund | ||
t | 141 | zum 30. Juni 2020, danach in Abständen von zwei Jahren, über ihre Erfahrungen | t | 141 | zum 30. Juni 2020, danach in Abständen von zwei Jahren, über ihre |
142 | mit der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem Buch, über | 142 | Erfahrungen mit der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem | ||
143 | die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand | 143 | Buch, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über ihre | ||
144 | und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung. Sie | 144 | Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der | ||
145 | stellen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund die Vergleichbarkeit | 145 | Qualitätssicherung. Sie stellen unter Beteiligung des Medizinischen | ||
146 | der gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische Dienst Bund führt die | 146 | Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. Der | ||
147 | Berichte der Medizinischen Dienste, des Prüfdienstes des Verbandes der | 147 | Medizinische Dienst Bund führt die Berichte der Medizinischen Dienste, des | ||
148 | privaten Krankenversicherung e. V. und seine eigenen Erkenntnisse und | 148 | Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und | ||
149 | Erfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung zu | 149 | seine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität | ||
150 | einem Bericht zusammen und legt diesen innerhalb eines halben Jahres dem | 150 | und der Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammen und legt diesen innerhalb | ||
151 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dem Bundesministerium für Gesundheit, | 151 | eines halben Jahres dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dem | ||
152 | dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem | 152 | Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, | ||
153 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den zuständigen | 153 | Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den | ||
154 | Länderministerien vor. | 154 | zuständigen Länderministerien vor. | ||
155 | (7) Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem | 155 | (7) Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem | ||
156 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und des Prüfdienstes des Verbandes der | 156 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und des Prüfdienstes des Verbandes der | ||
157 | privaten Krankenversicherung e. V. zur verfahrensrechtlichen | 157 | privaten Krankenversicherung e. V. zur verfahrensrechtlichen | ||
158 | Konkretisierung Richtlinien über die Durchführung der Prüfung der in | 158 | Konkretisierung Richtlinien über die Durchführung der Prüfung der in | ||
159 | Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 sowohl | 159 | Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 sowohl | ||
160 | für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. In den | 160 | für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. In den | ||
161 | Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und | 161 | Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und | ||
162 | Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu berücksichtigen. Die | 162 | Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu berücksichtigen. Die | ||
163 | Richtlinien für den stationären Bereich sind bis zum 31. Oktober 2017, die | 163 | Richtlinien für den stationären Bereich sind bis zum 31. Oktober 2017, die | ||
164 | Richtlinien für den ambulanten Bereich bis zum 31. Oktober 2018 zu | 164 | Richtlinien für den ambulanten Bereich bis zum 31. Oktober 2018 zu | ||
165 | beschließen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der entsprechenden | 165 | beschließen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der entsprechenden | ||
166 | Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die | 166 | Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die | ||
167 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | 167 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | ||
168 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | 168 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | ||
169 | von § 118 mit. Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der | 169 | von § 118 mit. Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der | ||
170 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe | 170 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe | ||
171 | auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie | 171 | auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie | ||
172 | die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die | 172 | die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die | ||
173 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter | 173 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter | ||
174 | Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | 174 | Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | ||
175 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 175 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
176 | geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. __10 Die | 176 | geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. __10 Die | ||
177 | Richtlinien sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen | 177 | Richtlinien sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen | ||
178 | Fortschritt anzupassen. __11 Sie sind durch das Bundesministerium für | 178 | Fortschritt anzupassen. __11 Sie sind durch das Bundesministerium für | ||
179 | Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen | 179 | Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen | ||
180 | und Jugend zu genehmigen. __12 Beanstandungen des Bundesministeriums für | 180 | und Jugend zu genehmigen. __12 Beanstandungen des Bundesministeriums für | ||
181 | Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. __13 Die | 181 | Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. __13 Die | ||
182 | Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung sind für die | 182 | Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung sind für die | ||
183 | Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der privaten | 183 | Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
184 | Krankenversicherung e. __14 V. verbindlich. | 184 | Krankenversicherung e. __14 V. verbindlich. |
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