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Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | t | 1 | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen |
Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, | 2 | Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, | ||
3 | Senioren, Frauen und Jugend die Entwicklung und Erprobung eines | 3 | Senioren, Frauen und Jugend die Entwicklung und Erprobung eines | ||
4 | wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des | 4 | wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des | ||
5 | Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen | 5 | Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen | ||
t | 6 | Maßstäben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. Juni 2020 | t | 6 | Maßstäben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. Juni |
7 | abzuschließen. Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und | 7 | 2020 abzuschließen. Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und | ||
8 | valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der | 8 | valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der | ||
9 | Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte | 9 | Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte | ||
10 | pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter | 10 | pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter | ||
11 | Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. Januar 2017 | 11 | Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. Januar 2017 | ||
12 | geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind | 12 | geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind | ||
13 | einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere | 13 | einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere | ||
14 | Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche | 14 | Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche | ||
15 | Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen. Die Vertragsparteien | 15 | Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen. Die Vertragsparteien | ||
16 | beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens | 16 | beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens | ||
17 | fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. | 17 | fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. | ||
18 | Soweit bei der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens eine modellhafte | 18 | Soweit bei der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens eine modellhafte | ||
19 | Vorgehensweise erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Regelungen des | 19 | Vorgehensweise erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Regelungen des | ||
20 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | 20 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | ||
21 | Pflegesätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden. Bei den Aufgaben | 21 | Pflegesätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden. Bei den Aufgaben | ||
22 | nach den Sätzen 1 bis 6 sollen die Vertragsparteien von der unabhängigen | 22 | nach den Sätzen 1 bis 6 sollen die Vertragsparteien von der unabhängigen | ||
23 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden. | 23 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden. | ||
24 | (2) Der Medizinische Dienst Bund, der Verband der privaten | 24 | (2) Der Medizinische Dienst Bund, der Verband der privaten | ||
25 | Krankenversicherung e. V. und die Verbände der Pflegeberufe auf | 25 | Krankenversicherung e. V. und die Verbände der Pflegeberufe auf | ||
26 | Bundesebene wirken beratend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen | 26 | Bundesebene wirken beratend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen | ||
27 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | 27 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | ||
28 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. | 28 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. | ||
29 | Für die Arbeitsweise der Vertragsparteien soll im Übrigen die | 29 | Für die Arbeitsweise der Vertragsparteien soll im Übrigen die | ||
30 | Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entsprechende Anwendung finden. | 30 | Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entsprechende Anwendung finden. | ||
31 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem | 31 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem | ||
32 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung | 32 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung | ||
33 | der Vertragsparteien nach § 113 unverzüglich in einem Zeitplan konkrete | 33 | der Vertragsparteien nach § 113 unverzüglich in einem Zeitplan konkrete | ||
34 | Zeitziele für die Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe fest. Die | 34 | Zeitziele für die Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe fest. Die | ||
35 | Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für | 35 | Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für | ||
36 | Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der | 36 | Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der | ||
37 | Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und | 37 | Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und | ||
38 | mögliche Lösungen zu geben. | 38 | mögliche Lösungen zu geben. | ||
39 | (4) Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht fristgerecht erreicht und ist | 39 | (4) Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht fristgerecht erreicht und ist | ||
40 | deshalb die fristgerechte Entwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe | 40 | deshalb die fristgerechte Entwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe | ||
41 | gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem | 41 | gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem | ||
42 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne | 42 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne | ||
43 | Verfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen. Haben | 43 | Verfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen. Haben | ||
44 | die Vertragsparteien nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016 nicht über die | 44 | die Vertragsparteien nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016 nicht über die | ||
45 | Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2 geeinigt, bestimmen das Bundesministerium | 45 | Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2 geeinigt, bestimmen das Bundesministerium | ||
46 | für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und | 46 | für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und | ||
47 | Jugend innerhalb von vier Monaten das Verfahren und die Inhalte der | 47 | Jugend innerhalb von vier Monaten das Verfahren und die Inhalte der | ||
48 | Beauftragung. | 48 | Beauftragung. |
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