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Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | ||||
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t | 1 | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | t | 1 | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze |
Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | ||||
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f | 1 | (1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der | f | 1 | (1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der |
2 | beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz | 2 | beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz | ||
3 | festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt | 3 | festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt | ||
4 | der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. | 4 | der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. | ||
5 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 | 5 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 | ||
6 | Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den | 6 | Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den | ||
7 | Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). | 7 | Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). | ||
8 | (3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder | 8 | (3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder | ||
9 | nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um | 9 | nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um | ||
10 | einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag | 10 | einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag | ||
11 | für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 | 11 | für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 | ||
12 | Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die | 12 | Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die | ||
13 | Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden | 13 | Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden | ||
14 | Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern | 14 | Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern | ||
15 | diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. | 15 | diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. | ||
16 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche | 16 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche | ||
17 | Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von | 17 | Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von | ||
18 | drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des | 18 | drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des | ||
19 | Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des | 19 | Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des | ||
20 | Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise | 20 | Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise | ||
t | 21 | für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht | t | 21 | für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 |
22 | werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, | 22 | erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für | ||
23 | die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende | 23 | Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und | ||
24 | sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. | 24 | Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. | ||
25 | (3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht | 25 | (3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | 27 | Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | ||
28 | bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, | 28 | bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der | 30 | Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der | ||
31 | Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des | 31 | Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des | ||
32 | Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 | 32 | Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 | ||
33 | Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen | 33 | Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen | ||
34 | dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied | 34 | dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied | ||
35 | aufgenommen worden ist. | 35 | aufgenommen worden ist. | ||
36 | (4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten | 36 | (4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten | ||
37 | der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. | 37 | der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. | ||
38 | Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der | 38 | Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der | ||
39 | Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 | 39 | Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 | ||
40 | beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den | 40 | beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den | ||
41 | Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder | 41 | Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder | ||
42 | zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 | 42 | zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 | ||
43 | entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert. | 43 | entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert. | ||
44 | (5) Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich | 44 | (5) Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich | ||
45 | Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied | 45 | Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied | ||
46 | der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den | 46 | der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den | ||
47 | Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, | 47 | Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, | ||
48 | den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | 48 | den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | ||
49 | Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und | 49 | Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und | ||
50 | Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt | 50 | Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt | ||
51 | sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den | 51 | sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den | ||
52 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § | 52 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § | ||
53 | 241 des Fünften Buches. Sind die Voraussetzungen für einen | 53 | 241 des Fünften Buches. Sind die Voraussetzungen für einen | ||
54 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, erhöht sich der | 54 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, erhöht sich der | ||
55 | Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose | 55 | Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose | ||
56 | nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1. | 56 | nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1. |
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