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Beitrittsrecht | Beitrittsrecht | ||||
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f | 1 | (1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil | f | 1 | (1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil |
2 | sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 | 2 | sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 | ||
3 | trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder der | 3 | trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder der | ||
4 | Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, | 4 | Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, | ||
5 | sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 | 5 | sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 | ||
6 | wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen | 6 | wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen | ||
7 | Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen | 7 | Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen | ||
8 | abzuschließen. Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe zum | 8 | abzuschließen. Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe zum | ||
9 | Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch beziehen sowie Personen, die nicht | 9 | Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch beziehen sowie Personen, die nicht | ||
10 | selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitritt ist gegenüber | 10 | selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitritt ist gegenüber | ||
11 | der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen | 11 | der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen | ||
12 | bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären; er bewirkt einen | 12 | bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären; er bewirkt einen | ||
13 | Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1. April 2001. Die | 13 | Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1. April 2001. Die | ||
14 | Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt. Auf den | 14 | Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt. Auf den | ||
15 | privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1 Anwendung. | 15 | privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1 Anwendung. | ||
16 | (2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt nach dem | 16 | (2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt nach dem | ||
17 | 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert | 17 | 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert | ||
18 | sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen, | 18 | sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen, | ||
19 | sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 | 19 | sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 | ||
20 | wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen | 20 | wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen | ||
21 | Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen | 21 | Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen | ||
22 | abzuschließen. Vom Beitrittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2 | 22 | abzuschließen. Vom Beitrittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2 | ||
23 | genannten Personen sowie Personen, die nur deswegen nicht pflegeversichert | 23 | genannten Personen sowie Personen, die nur deswegen nicht pflegeversichert | ||
24 | sind, weil sie nach dem 1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private | 24 | sind, weil sie nach dem 1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private | ||
25 | Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen | 25 | Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen | ||
26 | Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der | 26 | Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der | ||
27 | sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht haben. Der Beitritt | 27 | sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht haben. Der Beitritt | ||
28 | ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten | 28 | ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten | ||
t | 29 | Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären. Er | t | 29 | Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären. |
30 | bewirkt einen Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2002. Auf den privaten | 30 | Er bewirkt einen Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2002. Auf den | ||
31 | Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. | 31 | privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. | ||
32 | (3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder | 32 | (3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder | ||
33 | privaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen, die als | 33 | privaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen, die als | ||
34 | Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Inland keinen | 34 | Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Inland keinen | ||
35 | Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen und das 65. | 35 | Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen und das 65. | ||
36 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versicherungspflichtige | 36 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versicherungspflichtige | ||
37 | Personen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 | 37 | Personen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 | ||
38 | Satz 2 entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48 Abs. 2 | 38 | Satz 2 entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48 Abs. 2 | ||
39 | gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen | 39 | gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen | ||
40 | schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland oder nach | 40 | schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland oder nach | ||
41 | Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des | 41 | Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des | ||
42 | Monats zu erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. Auf den privaten | 42 | Monats zu erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. Auf den privaten | ||
43 | Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. Das Beitrittsrecht | 43 | Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. Das Beitrittsrecht | ||
44 | nach Satz 1 ist nicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund von | 44 | nach Satz 1 ist nicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund von | ||
45 | den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten kein Gebrauch gemacht | 45 | den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten kein Gebrauch gemacht | ||
46 | worden ist oder in denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe | 46 | worden ist oder in denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe | ||
47 | vorliegen. | 47 | vorliegen. |
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