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Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege | Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege | ||||
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t | 1 | Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der | t | 1 | Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der |
2 | Pflege | 2 | Pflege |
Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege | Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die Entwicklung und | f | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die Entwicklung und |
2 | Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter | 2 | Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter | ||
3 | Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der | 3 | Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der | ||
4 | Pflege sicher. Expertenstandards tragen für ihren Themenbereich zur | 4 | Pflege sicher. Expertenstandards tragen für ihren Themenbereich zur | ||
5 | Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch- | 5 | Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch- | ||
6 | pflegerischen Erkenntnisse bei. Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der | 6 | pflegerischen Erkenntnisse bei. Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der | ||
7 | Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur medizinischen | 7 | Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur medizinischen | ||
8 | Rehabilitation einzusetzen, zu berücksichtigen. Der Medizinische Dienst | 8 | Rehabilitation einzusetzen, zu berücksichtigen. Der Medizinische Dienst | ||
9 | Bund, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Verbände der | 9 | Bund, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Verbände der | ||
10 | Pflegeberufe auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige sind zu | 10 | Pflegeberufe auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige sind zu | ||
11 | beteiligen. Sie und die nach § 118 zu beteiligenden Organisationen für die | 11 | beteiligen. Sie und die nach § 118 zu beteiligenden Organisationen für die | ||
12 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und | 12 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und | ||
13 | behinderten Menschen können vorschlagen, zu welchen Themen Expertenstandards | 13 | behinderten Menschen können vorschlagen, zu welchen Themen Expertenstandards | ||
t | 14 | entwickelt werden sollen. Der Auftrag zur Entwicklung oder Aktualisierung | t | 14 | entwickelt werden sollen. Der Auftrag zur Entwicklung oder Aktualisierung und |
15 | und die Einführung von Expertenstandards erfolgen jeweils durch einen | 15 | die Einführung von Expertenstandards erfolgen jeweils durch einen Beschluss | ||
16 | Beschluss der Vertragsparteien. | 16 | der Vertragsparteien. | ||
17 | (2) Die Vertragsparteien stellen die methodische und pflegefachliche | 17 | (2) Die Vertragsparteien stellen die methodische und pflegefachliche | ||
18 | Qualität des Verfahrens der Entwicklung und Aktualisierung von | 18 | Qualität des Verfahrens der Entwicklung und Aktualisierung von | ||
19 | Expertenstandards und die Transparenz des Verfahrens sicher. Die | 19 | Expertenstandards und die Transparenz des Verfahrens sicher. Die | ||
20 | Anforderungen an die Entwicklung von Expertenstandards sind in einer | 20 | Anforderungen an die Entwicklung von Expertenstandards sind in einer | ||
21 | Verfahrensordnung zu regeln. In der Verfahrensordnung ist das Vorgehen auf | 21 | Verfahrensordnung zu regeln. In der Verfahrensordnung ist das Vorgehen auf | ||
22 | anerkannter methodischer Grundlage, insbesondere die wissenschaftliche | 22 | anerkannter methodischer Grundlage, insbesondere die wissenschaftliche | ||
23 | Fundierung und Unabhängigkeit, die Schrittfolge der Entwicklung, der | 23 | Fundierung und Unabhängigkeit, die Schrittfolge der Entwicklung, der | ||
24 | fachlichen Abstimmung, der Praxiserprobung und der modellhaften Umsetzung | 24 | fachlichen Abstimmung, der Praxiserprobung und der modellhaften Umsetzung | ||
25 | eines Expertenstandards sowie die Transparenz des Verfahrens festzulegen. Die | 25 | eines Expertenstandards sowie die Transparenz des Verfahrens festzulegen. Die | ||
26 | Verfahrensordnung ist durch das Bundesministerium für Gesundheit im | 26 | Verfahrensordnung ist durch das Bundesministerium für Gesundheit im | ||
27 | Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu | 27 | Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu | ||
28 | genehmigen. | 28 | genehmigen. | ||
29 | (3) Die Expertenstandards sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sie sind | 29 | (3) Die Expertenstandards sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sie sind | ||
30 | für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen | 30 | für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen | ||
31 | Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien | 31 | Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien | ||
32 | unterstützen die Einführung der Expertenstandards in die Praxis. | 32 | unterstützen die Einführung der Expertenstandards in die Praxis. | ||
33 | (4) Die Kosten für die Entwicklung und Aktualisierung von | 33 | (4) Die Kosten für die Entwicklung und Aktualisierung von | ||
34 | Expertenstandards, mit Ausnahme der Kosten für die qualifizierte | 34 | Expertenstandards, mit Ausnahme der Kosten für die qualifizierte | ||
35 | Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6, sind Verwaltungskosten, die vom | 35 | Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6, sind Verwaltungskosten, die vom | ||
36 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen getragen werden. Die privaten | 36 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen getragen werden. Die privaten | ||
37 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 37 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
38 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 vom Hundert an den | 38 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 vom Hundert an den | ||
39 | Aufwendungen nach Satz 1. Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten | 39 | Aufwendungen nach Satz 1. Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten | ||
40 | Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | 40 | Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | ||
41 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an den Spitzenverband Bund der | 41 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an den Spitzenverband Bund der | ||
42 | Pflegekassen geleistet werden. | 42 | Pflegekassen geleistet werden. |
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