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Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | ||||
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t | 1 | Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für | t | 1 | Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für |
2 | Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | 2 | Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige |
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | ||||
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f | 1 | (1) Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung | f | 1 | (1) Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung |
2 | infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach § 72 | 2 | infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach § 72 | ||
3 | zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen | 3 | zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen | ||
4 | gegenüber anzuzeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des | 4 | gegenüber anzuzeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des | ||
5 | Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Abstimmung mit den | 5 | Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Abstimmung mit den | ||
6 | weiteren hierbei zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht | 6 | weiteren hierbei zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht | ||
7 | bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen | 7 | bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen | ||
8 | mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die | 8 | mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die | ||
9 | erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch von der | 9 | erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch von der | ||
10 | vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren gesetzlichen | 10 | vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren gesetzlichen | ||
11 | Bestimmungen nach diesem Buch abgewichen werden kann. Dabei sind zum | 11 | Bestimmungen nach diesem Buch abgewichen werden kann. Dabei sind zum | ||
12 | flexiblen Einsatz des Personals in anderen Versorgungsbereichen alle | 12 | flexiblen Einsatz des Personals in anderen Versorgungsbereichen alle | ||
13 | bestehenden Instrumente und Mittel einschließlich des Vertragsrechts zu | 13 | bestehenden Instrumente und Mittel einschließlich des Vertragsrechts zu | ||
14 | nutzen, bei denen zulassungsrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und | 14 | nutzen, bei denen zulassungsrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und | ||
15 | unbürokratisch angewandt werden können. Dies gilt auch für den Einsatz von | 15 | unbürokratisch angewandt werden können. Dies gilt auch für den Einsatz von | ||
16 | Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in | 16 | Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in | ||
17 | anderen Bereichen. | 17 | anderen Bereichen. | ||
18 | (2) Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des | 18 | (2) Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des | ||
19 | neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen | 19 | neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen | ||
20 | sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht | 20 | sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht | ||
21 | anderweitig finanziert werden, erstattet. Der Anspruch auf Erstattung kann | 21 | anderweitig finanziert werden, erstattet. Der Anspruch auf Erstattung kann | ||
22 | bei einer Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden, die | 22 | bei einer Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden, die | ||
23 | Partei des Versorgungsvertrages ist. Die Auszahlung des gesamten | 23 | Partei des Versorgungsvertrages ist. Die Auszahlung des gesamten | ||
24 | Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse | 24 | Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse | ||
25 | zu erfolgen. Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Für zugelassene | 25 | zu erfolgen. Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Für zugelassene | ||
26 | Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach | 26 | Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach | ||
27 | den §§ 85 und 89 abgeschlossen haben, findet § 85 Absatz 7 insoweit keine | 27 | den §§ 85 und 89 abgeschlossen haben, findet § 85 Absatz 7 insoweit keine | ||
28 | Anwendung. Dabei sind bei Unterschreitungen der vereinbarten | 28 | Anwendung. Dabei sind bei Unterschreitungen der vereinbarten | ||
29 | Personalausstattung keine Vergütungskürzungsverfahren nach § 115 Absatz 3 Satz | 29 | Personalausstattung keine Vergütungskürzungsverfahren nach § 115 Absatz 3 Satz | ||
30 | 1 durchzuführen. | 30 | 1 durchzuführen. | ||
31 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den | 31 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den | ||
32 | Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen | 32 | Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen | ||
33 | unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen | 33 | unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen | ||
34 | Nachweise für seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an der besonderen | 34 | Nachweise für seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an der besonderen | ||
35 | Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung | 35 | Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung | ||
36 | vorzusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des | 36 | vorzusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des | ||
37 | Bundesministeriums für Gesundheit. Der Spitzenverband Bund der | 37 | Bundesministeriums für Gesundheit. Der Spitzenverband Bund der | ||
38 | Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig über | 38 | Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig über | ||
39 | die Ausgabenentwicklung. | 39 | die Ausgabenentwicklung. | ||
40 | (4) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen | 40 | (4) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen | ||
n | 41 | Krankenkassen und die Soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2 | n | 41 | Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2 |
42 | entstehenden Erstattungen entsprechend des Verhältnisses der Ausgaben im | 42 | entstehenden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis | ||
43 | vorangegangenen Kalenderjahr der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege | 43 | zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und | ||
44 | zu den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen; § | 44 | den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im | ||
45 | 106b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die privaten | 45 | vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des | ||
46 | Fünften Buches genannten stationären Hospizen, mit denen ein | ||||
47 | Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen | ||||
48 | die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden | ||||
49 | Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Sätzen 1 und | ||||
50 | 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den | ||||
51 | Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen | ||||
52 | an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum | ||||
53 | Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der | ||||
54 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die privaten | ||||
46 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 55 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
47 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die | 56 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die | ||
48 | sich gemäß Absatz 2 ergeben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt | 57 | sich gemäß Absatz 2 ergeben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt | ||
49 | die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen auf | 58 | die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen auf | ||
50 | Basis der vierteljährlichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken- und | 59 | Basis der vierteljährlichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken- und | ||
51 | Pflegekassen fest. Die entsprechende Zahlung wird binnen vier Wochen | 60 | Pflegekassen fest. Die entsprechende Zahlung wird binnen vier Wochen | ||
52 | fällig. Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten | 61 | fällig. Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten | ||
53 | Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | 62 | Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | ||
54 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale | 63 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale | ||
55 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 | 64 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 | ||
56 | geleistet werden. | 65 | geleistet werden. | ||
57 | (5) Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch | 66 | (5) Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch | ||
58 | das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich | 67 | das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich | ||
59 | verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der | 68 | verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der | ||
60 | ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung | 69 | ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung | ||
61 | gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; | 70 | gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; | ||
62 | dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von | 71 | dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von | ||
63 | Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen | 72 | Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen | ||
64 | sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund | 73 | sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund | ||
65 | der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die | 74 | der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die | ||
66 | Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen | 75 | Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen | ||
67 | Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen | 76 | Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen | ||
68 | die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen. | 77 | die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen. | ||
t | t | 78 | (5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts | ||
79 | anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden die ihnen infolge des | ||||
80 | neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 30. September 2020 anfallenden, | ||||
81 | außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer | ||||
82 | Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln der | ||||
83 | Pflegeversicherung erstattet, wenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder die | ||||
84 | Mindereinnahmen glaubhaft machen. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird | ||||
85 | begrenzt auf eine monatliche Summe aus der Multiplikation von | ||||
86 | 1. | ||||
87 | 125 Euro und | ||||
88 | 2. | ||||
89 | der Differenz, die sich beim Vergleich der Anzahl der im letzten Quartal des | ||||
90 | Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebedürftigen und der Anzahl | ||||
91 | der in dem Monat, für den Mindereinnahmen geltend gemacht werden, betreuten | ||||
92 | Pflegebedürftigen ergibt. | ||||
93 | Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der | ||||
94 | Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||||
95 | unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 bis | ||||
96 | 8 gilt entsprechend. | ||||
97 | (5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des | ||||
98 | Pflegegrades 1 bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag auch für | ||||
99 | die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, | ||||
100 | wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 | ||||
101 | verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 | ||||
102 | und Absatz 4 findet keine Anwendung. Der Spitzenverband Bund der | ||||
103 | Pflegekassen legt Einzelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für andere | ||||
104 | Hilfen nach Satz 1 in Empfehlungen fest. | ||||
105 | (5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im | ||||
106 | Jahr 2019 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 | ||||
107 | in den Zeitraum bis zum 30. September 2020 übertragen werden. | ||||
108 | (5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschäftigte im Sinne des § 7 | ||||
109 | Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis | ||||
110 | zu insgesamt 20 Arbeitstage in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis | ||||
111 | einschließlich 30. September 2020, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen | ||||
112 | Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen | ||||
113 | oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige | ||||
114 | Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn | ||||
115 | 1. | ||||
116 | die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die | ||||
117 | Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen, | ||||
118 | 2. | ||||
119 | die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, | ||||
120 | Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 | ||||
121 | des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches haben und | ||||
122 | 3. | ||||
123 | die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. | ||||
124 | Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bereits Pflegeunterstützungsgeld | ||||
125 | nach § 44a Absatz 3 für Arbeitstage in Anspruch genommen, so verkürzt sich der | ||||
126 | Anspruch nach Satz 1 um diese Arbeitstage. Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz | ||||
127 | 1 haben landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | ||||
128 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf | ||||
129 | Betriebshilfe für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage in dem Zeitraum vom 23. Mai | ||||
130 | 2020 bis einschließlich 30. September 2020, um die Pflege eines | ||||
131 | pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des | ||||
132 | Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob | ||||
133 | eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen | ||||
134 | nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind. Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 3 | ||||
135 | haben privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer Anspruch auf | ||||
136 | Kostenerstattung für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage Be-triebshilfe in dem | ||||
137 | Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020, um die Pflege | ||||
138 | eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des | ||||
139 | Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob | ||||
140 | eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen | ||||
141 | nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind. Hat ein landwirtschaftlicher | ||||
142 | Unternehmer bereits Betriebshilfe oder eine Kostenerstattung nach § 44a Absatz | ||||
143 | 6 für Arbeitstage in Anspruch genommen, so verkürzt sich der Anspruch nach den | ||||
144 | Sätzen 3 und 4 um diese Arbeitstage. | ||||
69 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bis einschließlich 30. September 2020. | 145 | (6) Die Absätze 1 bis 5d gelten bis einschließlich 30. September 2020. |
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