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Pflegekassen | Pflegekassen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder | f | 1 | (1) __1 Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder |
2 | Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des __2 Fünften Buches) wird eine Pflegekasse | 2 | Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des __2 Fünften Buches) wird eine Pflegekasse | ||
3 | errichtet. __3 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger | 3 | errichtet. __3 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger | ||
4 | der Krankenversicherung führt die Pflegeversicherung für die Versicherten | 4 | der Krankenversicherung führt die Pflegeversicherung für die Versicherten | ||
5 | durch. | 5 | durch. | ||
6 | (2) __1 Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen | 6 | (2) __1 Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen | ||
7 | Rechts mit Selbstverwaltung. __2 Organe der Pflegekassen sind die Organe der | 7 | Rechts mit Selbstverwaltung. __2 Organe der Pflegekassen sind die Organe der | ||
8 | Krankenkassen, bei denen sie errichtet sind. __3 Arbeitgeber (Dienstherr) der | 8 | Krankenkassen, bei denen sie errichtet sind. __3 Arbeitgeber (Dienstherr) der | ||
9 | für die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Krankenkasse, bei der die | 9 | für die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Krankenkasse, bei der die | ||
10 | Pflegekasse errichtet ist. __4 Krankenkassen und Pflegekassen können für | 10 | Pflegekasse errichtet ist. __4 Krankenkassen und Pflegekassen können für | ||
11 | Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen | 11 | Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen | ||
12 | haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem | 12 | haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem | ||
13 | gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. __5 Das Mitglied ist darauf | 13 | gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. __5 Das Mitglied ist darauf | ||
14 | hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im | 14 | hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im | ||
15 | Namen der Pflegekasse ergeht. __6 In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein | 15 | Namen der Pflegekasse ergeht. __6 In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein | ||
16 | gemeinsamer Widerspruchsbescheid erlassen werden; Satz 5 gilt entsprechend. | 16 | gemeinsamer Widerspruchsbescheid erlassen werden; Satz 5 gilt entsprechend. | ||
17 | __7 Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt | 17 | __7 Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt | ||
18 | durch die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. __8 Bei der | 18 | durch die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. __8 Bei der | ||
19 | Ausführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden. | 19 | Ausführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden. | ||
20 | (3) Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den | 20 | (3) Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den | ||
21 | Krankenkassen auf Grund dieses Buches entstehen, werden von den Pflegekassen | 21 | Krankenkassen auf Grund dieses Buches entstehen, werden von den Pflegekassen | ||
22 | in Höhe von 3,2 Prozent des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und | 22 | in Höhe von 3,2 Prozent des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und | ||
23 | Beitragseinnahmen erstattet; dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne | 23 | Beitragseinnahmen erstattet; dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne | ||
24 | Krankenkasse um die Hälfte der Aufwendungen der jeweiligen Pflegekasse für | 24 | Krankenkasse um die Hälfte der Aufwendungen der jeweiligen Pflegekasse für | ||
25 | Pflegeberatung nach § 7a Abs. 4 __1 Satz 5 und um die Aufwendungen für | 25 | Pflegeberatung nach § 7a Abs. 4 __1 Satz 5 und um die Aufwendungen für | ||
26 | Zahlungen nach § 18 Absatz 3b zu vermindern. __2 Bei der Berechnung der | 26 | Zahlungen nach § 18 Absatz 3b zu vermindern. __2 Bei der Berechnung der | ||
27 | Erstattung sind die Beitragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu vermindern, | 27 | Erstattung sind die Beitragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu vermindern, | ||
28 | die dazu bestimmt sind, nach § 135 dem Vorsorgefonds der sozialen | 28 | die dazu bestimmt sind, nach § 135 dem Vorsorgefonds der sozialen | ||
29 | Pflegeversicherung zugeführt zu werden. __3 Der Gesamtbetrag der nach Satz 1 | 29 | Pflegeversicherung zugeführt zu werden. __3 Der Gesamtbetrag der nach Satz 1 | ||
30 | zu erstattenden Verwaltungskosten aller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich | 30 | zu erstattenden Verwaltungskosten aller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich | ||
31 | entstehenden Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen | 31 | entstehenden Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen | ||
32 | zu verteilen. __4 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt das Nähere | 32 | zu verteilen. __4 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt das Nähere | ||
33 | über die Verteilung. __5 Außerdem übernehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert | 33 | über die Verteilung. __5 Außerdem übernehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert | ||
n | 34 | der umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes. Personelle | n | 34 | der umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes. __6 Personelle |
35 | Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse von der Pflegekasse | 35 | Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse von der Pflegekasse | ||
36 | erstattet werden, sind an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn er die | 36 | erstattet werden, sind an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn er die | ||
n | 37 | Personalkosten der Betriebskrankenkasse nach § 147 Abs. 2 des __6 Fünften | n | 37 | Personalkosten der Betriebskrankenkasse nach § 149 Absatz 2 des Fünften Buches |
38 | Buches trägt. __7 Der Verwaltungsaufwand in der sozialen Pflegeversicherung | 38 | trägt. __7 Der Verwaltungsaufwand in der sozialen Pflegeversicherung ist nach | ||
39 | ist nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu | 39 | Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. | ||
40 | überprüfen. | ||||
41 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 40 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
42 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstattung | 41 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstattung | ||
43 | der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der Verwaltungskostenerstattung | 42 | der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der Verwaltungskostenerstattung | ||
44 | neu festzusetzen, wenn die Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3 | 43 | neu festzusetzen, wenn die Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3 | ||
45 | Satz 6 dies rechtfertigt. | 44 | Satz 6 dies rechtfertigt. | ||
46 | (5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ | 45 | (5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ | ||
t | 47 | 143 bis 172 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse | t | 46 | 143 bis 170 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse |
48 | entsprechend. | 47 | entsprechend. | ||
49 | (6) __1 Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die Aufsicht über | 48 | (6) __1 Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die Aufsicht über | ||
50 | die Krankenkassen zuständigen Stellen. __2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung | 49 | die Krankenkassen zuständigen Stellen. __2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
51 | und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden | 50 | und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden | ||
52 | der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und | 51 | der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und | ||
53 | Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Pflegekassen und deren | 52 | Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Pflegekassen und deren | ||
54 | Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. __3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 53 | Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. __3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
55 | die Prüfung der bundesunmittelbaren Pflegekassen und deren | 54 | die Prüfung der bundesunmittelbaren Pflegekassen und deren | ||
56 | Arbeitsgemeinschaften, die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 55 | Arbeitsgemeinschaften, die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
57 | Verwaltungsbehörden der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren | 56 | Verwaltungsbehörden der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren | ||
58 | Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften auf eine öffentlich-rechtliche | 57 | Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften auf eine öffentlich-rechtliche | ||
59 | Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung | 58 | Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung | ||
60 | unabhängig ist. __4 Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu | 59 | unabhängig ist. __4 Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu | ||
61 | erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und | 60 | erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und | ||
62 | Wirtschaftlichkeit. __5 Die Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften haben | 61 | Wirtschaftlichkeit. __5 Die Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften haben | ||
63 | auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die | 62 | auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die | ||
64 | zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. __6 Die mit der Prüfung nach | 63 | zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. __6 Die mit der Prüfung nach | ||
65 | diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund | 64 | diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund | ||
66 | der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmen, dass die | 65 | der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmen, dass die | ||
67 | Pflegekassen die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten Form | 66 | Pflegekassen die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten Form | ||
68 | zur Verfügung stellen. § 274 Abs. 2 und 3 des __7 Fünften Buches gilt | 67 | zur Verfügung stellen. § 274 Abs. 2 und 3 des __7 Fünften Buches gilt | ||
69 | entsprechend. | 68 | entsprechend. |
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