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Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen | Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden | t | 1 | Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden |
2 | Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären | 2 | Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären | ||
3 | Pflegeeinrichtungen | 3 | Pflegeeinrichtungen |
Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen | Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind | f | 1 | (1) __1 Die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind |
n | 2 | verpflichtet, ab dem 1. __2 Oktober 2019 bis zum 30. __3 Juni 2020 einmal und | n | 2 | verpflichtet, ab dem 1. __2 Oktober 2019 bis zum 31. __3 Dezember 2020 einmal |
3 | ab dem 1. __4 Juli 2020 halbjährlich zu einem bestimmten Stichtag | 3 | und ab dem 1. __4 Januar 2021 halbjährlich zu einem bestimmten Stichtag | ||
4 | indikatorenbezogene Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von | 4 | indikatorenbezogene Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von | ||
5 | Ergebnisqualität im vollstationären Bereich zu erheben und an die | 5 | Ergebnisqualität im vollstationären Bereich zu erheben und an die | ||
6 | Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zu übermitteln. __5 Die | 6 | Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zu übermitteln. __5 Die | ||
7 | indikatorenbezogenen Daten sind auf der Grundlage einer strukturierten | 7 | indikatorenbezogenen Daten sind auf der Grundlage einer strukturierten | ||
8 | Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements zu erfassen. __6 | 8 | Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements zu erfassen. __6 | ||
9 | Wenn die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b bis zum 15. __7 September | 9 | Wenn die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b bis zum 15. __7 September | ||
10 | 2019 nicht eingerichtet ist, haben die Landesverbände der Pflegekassen die | 10 | 2019 nicht eingerichtet ist, haben die Landesverbände der Pflegekassen die | ||
11 | Erfüllung der Aufgaben nach § 113 Absatz 1b sicherzustellen. | 11 | Erfüllung der Aufgaben nach § 113 Absatz 1b sicherzustellen. | ||
12 | (2) __1 Die von den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten | 12 | (2) __1 Die von den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten | ||
13 | indikatorenbezogenen Daten werden entsprechend den | 13 | indikatorenbezogenen Daten werden entsprechend den | ||
14 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach § 115 Absatz 1a mit Ausnahme der | 14 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach § 115 Absatz 1a mit Ausnahme der | ||
t | 15 | zwischen dem 1. __2 Oktober 2019 und dem 30. __3 Juni 2020 erstmals erhobenen | t | 15 | zwischen dem 1. __2 Oktober 2019 und dem 31. __3 Dezember 2020 erstmals |
16 | und übermittelten Daten veröffentlicht. | 16 | erhobenen und übermittelten Daten veröffentlicht. | ||
17 | (3) __1 Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird im | 17 | (3) __1 Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird im | ||
18 | Jahr 2019 ein einmaliger Förderbetrag in Höhe von 1 000 Euro für jede | 18 | Jahr 2019 ein einmaliger Förderbetrag in Höhe von 1 000 Euro für jede | ||
19 | zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die für die | 19 | zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die für die | ||
20 | Erhebung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und | 20 | Erhebung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und | ||
21 | Darstellung von Ergebnisqualität notwendigen Schulungen in den Einrichtungen | 21 | Darstellung von Ergebnisqualität notwendigen Schulungen in den Einrichtungen | ||
22 | zu unterstützen. __2 Die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel durch | 22 | zu unterstützen. __2 Die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel durch | ||
23 | eine Pflegekasse werden von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt. | 23 | eine Pflegekasse werden von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt. | ||
24 | __3 Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 24 | __3 Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
25 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | 25 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | ||
26 | Prozent an den Kosten. __4 Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die | 26 | Prozent an den Kosten. __4 Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die | ||
27 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | 27 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | ||
28 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das __5 Bundesversicherungsamt | 28 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das __5 Bundesversicherungsamt | ||
29 | zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet | 29 | zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet | ||
30 | werden. __6 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | 30 | werden. __6 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | ||
31 | Krankenversicherung e. V. und das __7 Bundesversicherungsamt regeln das Nähere | 31 | Krankenversicherung e. V. und das __7 Bundesversicherungsamt regeln das Nähere | ||
32 | über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel aus dem | 32 | über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel aus dem | ||
33 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der | 33 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der | ||
34 | Beträge der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 34 | Beträge der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
35 | Pflichtversicherung durchführen, durch Vereinbarung. | 35 | Pflichtversicherung durchführen, durch Vereinbarung. |
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