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Beitragstragung bei anderen Mitgliedern | Beitragstragung bei anderen Mitgliedern | ||||
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t | 1 | Beitragstragung bei anderen Mitgliedern | t | 1 | Beitragstragung bei anderen Mitgliedern |
Beitragstragung bei anderen Mitgliedern | Beitragstragung bei anderen Mitgliedern | ||||
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t | 1 | (1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der | t | 1 | (1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten __1 Mitglieder |
2 | sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung | 2 | der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
3 | pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge die § 250 Abs. 1 | 3 | pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und | ||
4 | und 3 und § 251 des __1 Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über | 4 | 3, die §§ 251 und 329 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des | ||
5 | die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente | 5 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die | ||
6 | der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. | 6 | Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem | ||
7 | Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | 7 | Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die | ||
8 | Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei | 8 | Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert | ||
9 | Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. | 9 | sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die | ||
10 | 4 des __2 Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen | 10 | nach § 14 Abs. 4 des __2 Gesetzes zur Förderung der Einstellung der | ||
11 | Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen | 11 | landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus | ||
12 | von den Beziehern der Leistung allein getragen. | 12 | diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen. | ||
13 | (2) __1 Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den | 13 | (2) __1 Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den | ||
14 | Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie | 14 | Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie | ||
15 | auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der | 15 | auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der | ||
16 | Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die | 16 | Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die | ||
17 | Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem | 17 | Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem | ||
18 | Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht | 18 | Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht | ||
19 | übersteigt. __2 Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des | 19 | übersteigt. __2 Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des | ||
20 | Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit | 20 | Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit | ||
21 | einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von | 21 | einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von | ||
22 | Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des | 22 | Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des | ||
23 | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von | 23 | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von | ||
24 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, | 24 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, | ||
25 | die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, | 25 | die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, | ||
26 | sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen. | 26 | sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen. | ||
27 | (3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten __1 | 27 | (3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten __1 | ||
28 | Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. __2 | 28 | Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. __2 | ||
29 | Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge | 29 | Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge | ||
30 | gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge. | 30 | gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge. | ||
31 | (4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen | 31 | (4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen | ||
32 | Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren | 32 | Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren | ||
33 | Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und | 33 | Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und | ||
34 | 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten | 34 | 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten | ||
35 | auf Zeit tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden | 35 | auf Zeit tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder | 37 | die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder | ||
38 | Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger, | 38 | Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, | 40 | die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, | ||
41 | Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer | 41 | Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer | ||
42 | Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft | 42 | Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft | ||
43 | allein getragen. | 43 | allein getragen. | ||
44 | (5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 trägt das __1 | 44 | (5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 trägt das __1 | ||
45 | Mitglied. | 45 | Mitglied. |
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