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Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
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t | 1 | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der | t | 1 | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der |
2 | gesetzlichen Krankenversicherung | 2 | gesetzlichen Krankenversicherung |
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die | f | 1 | (1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die |
2 | versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies | 2 | versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies | ||
3 | sind: | 3 | sind: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | 5 | Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | ||
6 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld | 6 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld | ||
7 | nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, | 7 | nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | 9 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | ||
10 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | 10 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | ||
11 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | 11 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | ||
12 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | 12 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | ||
13 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | 13 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | ||
14 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | 14 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | ||
15 | 2a. | 15 | 2a. | ||
16 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch | 16 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch | ||
17 | beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, | 17 | beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, | ||
18 | rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt | 18 | rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt | ||
19 | worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird | 19 | worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird | ||
20 | oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, | 20 | oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach | 22 | Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach | ||
23 | § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | 23 | § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
24 | versicherungspflichtig sind, | 24 | versicherungspflichtig sind, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | 26 | selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | ||
27 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | 27 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder | 29 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder | ||
30 | in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit | 30 | in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit | ||
31 | befähigt werden sollen, | 31 | befähigt werden sollen, | ||
32 | 6. | 32 | 6. | ||
33 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung | 33 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung | ||
34 | oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften | 34 | oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften | ||
35 | des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | 35 | des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | ||
36 | 7. | 36 | 7. | ||
37 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | 37 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | ||
38 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | 38 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | ||
39 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | 39 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | ||
40 | des Neunten Buches tätig sind, | 40 | des Neunten Buches tätig sind, | ||
41 | 8. | 41 | 8. | ||
42 | Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | 42 | Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | ||
43 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | 43 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | ||
44 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | 44 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | ||
45 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | 45 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | ||
46 | Einrichtung, | 46 | Einrichtung, | ||
47 | 9. | 47 | 9. | ||
48 | Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | 48 | Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | ||
49 | eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der | 49 | eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der | ||
50 | Krankenversicherungspflicht unterliegen, | 50 | Krankenversicherungspflicht unterliegen, | ||
51 | 10. | 51 | 10. | ||
52 | Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind | 52 | Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind | ||
53 | oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- | 53 | oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- | ||
54 | oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne | 54 | oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne | ||
t | 55 | Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten); Auszubildende des Zweiten | t | 55 | Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. |
56 | Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz | 56 | Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach | ||
57 | förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten | 57 | dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines | ||
58 | gleichgestellt, | 58 | Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, | ||
59 | 11. | 59 | 11. | ||
60 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | 60 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | ||
61 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit | 61 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit | ||
62 | sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der | 62 | sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der | ||
63 | Krankenversicherungspflicht unterliegen, | 63 | Krankenversicherungspflicht unterliegen, | ||
64 | 12. | 64 | 12. | ||
65 | Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im | 65 | Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im | ||
66 | Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 | 66 | Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 | ||
67 | Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der | 67 | Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der | ||
68 | Krankenversicherungspflicht unterliegen. | 68 | Krankenversicherungspflicht unterliegen. | ||
69 | (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne | 69 | (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne | ||
70 | des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | 70 | des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | ||
71 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | 71 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | ||
72 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | 72 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | ||
73 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des __1 Vorruhestandsgesetzes | 73 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des __1 Vorruhestandsgesetzes | ||
74 | gezahlt wird. __2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren | 74 | gezahlt wird. __2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren | ||
75 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für | 75 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für | ||
76 | Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine | 76 | Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine | ||
77 | über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit | 77 | über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit | ||
78 | bestehen. | 78 | bestehen. | ||
79 | (2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | 79 | (2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | ||
80 | Nr. 1 gelten __1 Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | 80 | Nr. 1 gelten __1 Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | ||
81 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | 81 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | ||
82 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | 82 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | ||
83 | außerschulisch ausgebildet werden. | 83 | außerschulisch ausgebildet werden. | ||
84 | (3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind | 84 | (3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind | ||
85 | versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. | 85 | versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. | ||
86 | (4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen | 86 | (4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen | ||
87 | Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung | 87 | Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
88 | versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach | 88 | versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach | ||
89 | versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von | 89 | versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von | ||
90 | untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare | 90 | untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare | ||
91 | Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach | 91 | Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach | ||
92 | Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach | 92 | Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach | ||
93 | Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. __1 Dies gilt | 93 | Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. __1 Dies gilt | ||
94 | insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder | 94 | insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder | ||
95 | Lebenspartnern. | 95 | Lebenspartnern. |
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