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Beitragspflichtige Einnahmen | Beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen |
Beitragspflichtige Einnahmen | Beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen | f | 1 | (1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen |
t | 2 | Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung | t | 2 | Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § |
3 | die §§ 226 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a | 3 | 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis | ||
4 | und 23b Abs. 2 bis 4 des __1 Vierten Buches. Bei Personen, die | 4 | 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des __1 | ||
5 | Arbeitslosengeld II beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | 5 | Vierten Buches. Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist abweichend | ||
6 | des __2 Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu | 6 | von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des __2 Fünften Buches das 0,2266fache der | ||
7 | legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden | 7 | monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz | ||
8 | Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu | 8 | 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag | ||
9 | zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. | 9 | eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches | ||
10 | gilt entsprechend. | ||||
10 | (2) __1 Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 | 11 | (2) __1 Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 | ||
11 | vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes | 12 | vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes | ||
12 | zugrundeliegt. __2 Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines | 13 | zugrundeliegt. __2 Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines | ||
13 | rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines | 14 | rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines | ||
14 | landwirtschaftlichen Unternehmers. __3 Beim Krankengeldbezug eines nicht | 15 | landwirtschaftlichen Unternehmers. __3 Beim Krankengeldbezug eines nicht | ||
15 | rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der | 16 | rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der | ||
16 | Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. __4 Bei | 17 | Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. __4 Bei | ||
17 | Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der | 18 | Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der | ||
18 | Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde | 19 | Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde | ||
19 | gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten | 20 | gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten | ||
20 | die Sätze 1 bis 3. __5 Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von | 21 | die Sätze 1 bis 3. __5 Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von | ||
21 | Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von | 22 | Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von | ||
22 | einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen | 23 | einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen | ||
23 | Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der | 24 | Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der | ||
24 | Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen | 25 | Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen | ||
25 | Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in | 26 | Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in | ||
26 | Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im | 27 | Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im | ||
27 | Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes | 28 | Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes | ||
28 | erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im | 29 | erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im | ||
29 | Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur | 30 | Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur | ||
30 | Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird | 31 | Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird | ||
31 | das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen | 32 | das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen | ||
32 | zugrunde gelegt. __6 Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des | 33 | zugrunde gelegt. __6 Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des | ||
33 | Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent | 34 | Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent | ||
34 | des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des | 35 | des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des | ||
35 | der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens. | 36 | der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens. | ||
36 | (3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten | 37 | (3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten | ||
37 | Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | 38 | Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | ||
38 | Landwirte. | 39 | Landwirte. | ||
39 | (4) __1 Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und | 40 | (4) __1 Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und | ||
40 | bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen | 41 | bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen | ||
41 | Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des | 42 | Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des | ||
42 | Fünften Buches entsprechend anzuwenden. __2 Für die Beitragsbemessung der in | 43 | Fünften Buches entsprechend anzuwenden. __2 Für die Beitragsbemessung der in | ||
43 | der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und | 44 | der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und | ||
44 | freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des | 45 | freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des | ||
45 | Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei | 46 | Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei | ||
46 | Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen __3 | 47 | Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen __3 | ||
47 | Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches | 48 | Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches | ||
48 | entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen | 49 | entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen | ||
49 | Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, | 50 | Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, | ||
50 | die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind | 51 | die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind | ||
51 | der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der | 52 | der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der | ||
52 | unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und | 53 | unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und | ||
53 | dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern | 54 | dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern | ||
54 | der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger | 55 | der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger | ||
55 | Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für | 56 | Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für | ||
56 | die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des __4 Fünften Buches entsprechend; für | 57 | die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des __4 Fünften Buches entsprechend; für | ||
57 | die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten | 58 | die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten | ||
58 | gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. | 59 | gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. | ||
59 | (5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert | 60 | (5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert | ||
60 | sind, werden für den __1 Kalendertag der 180. __2 Teil der monatlichen | 61 | sind, werden für den __1 Kalendertag der 180. __2 Teil der monatlichen | ||
61 | Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt. | 62 | Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt. |
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