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Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren | Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren | ||||
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t | 1 | Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren | t | 1 | Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren |
Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren | Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren | ||||
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n | 1 | (1) __1 Bei Versicherten, die nach § 140 von einer Pflegestufe in einen | n | 1 | __1 Bei Versicherten, die nach § 140 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad |
2 | Pflegegrad übergeleitet wurden, werden bis zum 1. __2 Januar 2019 keine | 2 | übergeleitet wurden, werden bis zum 1. __2 Januar 2019 keine | ||
3 | Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 durchgeführt; auch dann | 3 | Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 durchgeführt; auch dann | ||
4 | nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom | 4 | nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom | ||
t | 5 | Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder anderen unabhängigen | t | 5 | Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. __3 |
6 | Gutachtern empfohlen wurde. __3 Abweichend von Satz 1 können | 6 | Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, | ||
7 | Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung der | 7 | wenn eine Verbesserung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der | ||
8 | gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | 8 | Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von durchgeführten | ||
9 | Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder | ||||
10 | Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist. | 9 | Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist. | ||
11 | (2) __1 Die Frist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 ist vom 1. __2 Januar 2017 bis zum | ||||
12 | 31. __3 Dezember 2017 unbeachtlich. __4 Abweichend davon ist denjenigen, die | ||||
13 | ab dem 1. __5 Januar 2017 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung | ||||
14 | stellen und bei denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, | ||||
15 | spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen | ||||
16 | Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. __6 Der | ||||
17 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt bundesweit einheitliche | ||||
18 | Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung eines | ||||
19 | besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. __7 Die Pflegekassen und die | ||||
20 | privaten Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4 | ||||
21 | zu veröffentlichenden Statistik auch über die Anwendung der Kriterien zum | ||||
22 | Vorliegen und zur Feststellung eines besonders dringlichen | ||||
23 | Entscheidungsbedarfs. | ||||
24 | (3) __1 Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse vom | ||||
25 | 1. __2 Januar 2017 bis zum 31. __3 Dezember 2017 nur bei Vorliegen eines | ||||
26 | besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 2 dazu verpflichtet, | ||||
27 | dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu | ||||
28 | benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine | ||||
29 | Begutachtung erfolgt ist. |
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