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Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien | Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- | t | 1 | Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- |
2 | Richtlinien | 2 | Richtlinien |
Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien | Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Vertragsparteien nach § 113 passen unter Beteiligung des | f | 1 | (1) __1 Die Vertragsparteien nach § 113 passen unter Beteiligung des |
n | 2 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des | n | 2 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. |
3 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 V. und der __3 Verbände der | 3 | __2 V. und der __3 Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene die Pflege- | ||
4 | Pflegeberufe auf Bundesebene die Pflege-Transparenzvereinbarungen an dieses | 4 | Transparenzvereinbarungen an dieses Gesetz in der am 1. __4 Januar 2017 | ||
5 | Gesetz in der am 1. __4 Januar 2017 geltenden Fassung an (übergeleitete | 5 | geltenden Fassung an (übergeleitete Pflege-Transparenzvereinbarungen). __5 Die | ||
6 | Pflege-Transparenzvereinbarungen). __5 Die auf Bundesebene maßgeblichen | 6 | auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen | ||
7 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | 7 | und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach | ||
8 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. | 8 | Maßgabe von § 118 mit. __6 Kommt bis zum 30. __7 April 2016 keine | ||
9 | __6 Kommt bis zum 30. __7 April 2016 keine einvernehmliche Einigung zustande, | 9 | einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet der erweiterte | ||
10 | entscheidet der erweiterte Qualitätsausschuss nach § 113b Absatz 3 bis zum 30. | 10 | Qualitätsausschuss nach § 113b Absatz 3 bis zum 30. __8 Juni 2016. __9 Die | ||
11 | __8 Juni 2016. __9 Die übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen gelten | 11 | übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen gelten ab 1. __10 Januar 2017 | ||
12 | ab 1. __10 Januar 2017 bis zum Inkrafttreten der in § 115 Absatz 1a | 12 | bis zum Inkrafttreten der in § 115 Absatz 1a vorgesehenen | ||
13 | vorgesehenen Qualitätsdarstellungsvereinbarungen. | 13 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen. | ||
14 | (2) __1 Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Transparenzvereinbarungen, die | 14 | (2) __1 Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Transparenzvereinbarungen, die | ||
15 | am 1. __2 Januar 2016 anhängig sind, werden nach Maßgabe des § 113b Absatz 2, | 15 | am 1. __2 Januar 2016 anhängig sind, werden nach Maßgabe des § 113b Absatz 2, | ||
16 | 3 und 8 durch den Qualitätsausschuss entschieden; die Verfahren sind bis zum | 16 | 3 und 8 durch den Qualitätsausschuss entschieden; die Verfahren sind bis zum | ||
17 | 30. __3 Juni 2016 abzuschließen. | 17 | 30. __3 Juni 2016 abzuschließen. | ||
18 | (3) __1 Die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten | 18 | (3) __1 Die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten | ||
19 | Leistungen und deren Qualität nach § 114 (Qualitätsprüfungs-Richtlinien) in | 19 | Leistungen und deren Qualität nach § 114 (Qualitätsprüfungs-Richtlinien) in | ||
20 | der am 31. __2 Dezember 2015 geltenden Fassung gelten nach Maßgabe der Absätze | 20 | der am 31. __2 Dezember 2015 geltenden Fassung gelten nach Maßgabe der Absätze | ||
21 | 4 und 5 bis zum Inkrafttreten der Richtlinien über die Durchführung der | 21 | 4 und 5 bis zum Inkrafttreten der Richtlinien über die Durchführung der | ||
22 | Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität | 22 | Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität | ||
n | 23 | nach § 114a Absatz 7 fort und sind für den Medizinischen Dienst der | n | 23 | nach § 114a Absatz 7 fort und sind für den Medizinischen Dienst und den |
24 | Krankenversicherung und den Prüfdienst des Verbandes der privaten | 24 | Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __3 V. | ||
25 | Krankenversicherung e. __3 V. verbindlich. | 25 | verbindlich. | ||
26 | (4) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung des | 26 | (4) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung des | ||
n | 27 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des | n | 27 | Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten |
28 | Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 __7 V. die | 28 | Krankenversicherung e. __2 __7 V. die __3 Qualitätsprüfungs-Richtlinien | ||
29 | __3 Qualitätsprüfungs-Richtlinien unverzüglich an dieses Gesetz in der am 1. | 29 | unverzüglich an dieses Gesetz in der am 1. __4 Januar 2016 geltenden Fassung | ||
30 | an. __5 Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung | ||||
31 | der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten | ||||
32 | Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. __6 Der Spitzenverband Bund der | ||||
33 | Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||||
34 | Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der | ||||
35 | privaten Krankenversicherung e. __2 __7 V. sowie die __8 | ||||
36 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die | ||||
37 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. __9 Ihnen ist unter | ||||
38 | Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | ||||
39 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||||
40 | geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. __10 Die | ||||
41 | angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der Genehmigung des | ||||
42 | Bundesministeriums für Gesundheit. | ||||
43 | (5) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung des | ||||
44 | Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | ||||
45 | Krankenversicherung e. __2 __7 V. die nach __3 Absatz 4 angepassten | ||||
46 | Qualitätsprüfungs-Richtlinien bis zum 30. __4 September 2016 an die nach | ||||
47 | Absatz 1 übergeleiteten und gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten Pflege- | ||||
30 | __4 Januar 2016 geltenden Fassung an. __5 Die auf Bundesebene maßgeblichen | 48 | Transparenzvereinbarungen an. __5 Die auf Bundesebene maßgeblichen | ||
31 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | 49 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | ||
32 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. | 50 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. | ||
33 | __6 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger | 51 | __6 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger | ||
34 | der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf | 52 | der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf | ||
35 | Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 __7 V. sowie | 53 | Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 __7 V. sowie | ||
36 | die __8 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und | 54 | die __8 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und | ||
37 | die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. __9 Ihnen ist | 55 | die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. __9 Ihnen ist | ||
38 | unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | 56 | unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | ||
39 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 57 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
40 | geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. __10 Die | 58 | geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. __10 Die | ||
41 | angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der Genehmigung des | 59 | angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der Genehmigung des | ||
t | 42 | Bundesministeriums für Gesundheit. | t | 60 | Bundesministeriums für Gesundheit und treten zum 1. __11 Januar 2017 in Kraft. |
43 | (5) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung des | ||||
44 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des | ||||
45 | Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 __7 V. die | ||||
46 | nach __3 Absatz 4 angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bis zum 30. __4 | ||||
47 | September 2016 an die nach Absatz 1 übergeleiteten und gegebenenfalls nach | ||||
48 | Absatz 2 geänderten Pflege-Transparenzvereinbarungen an. __5 Die auf | ||||
49 | Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||||
50 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach | ||||
51 | Maßgabe von § 118 mit. __6 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die | ||||
52 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände | ||||
53 | der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung | ||||
54 | e. __2 __7 V. sowie die __8 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger | ||||
55 | der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu | ||||
56 | beteiligen. __9 Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen | ||||
57 | Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung | ||||
58 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die | ||||
59 | Entscheidung einzubeziehen. __10 Die angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien | ||||
60 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten zum | ||||
61 | 1. __11 Januar 2017 in Kraft. |
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