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Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | ||||
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t | 1 | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen | t | 1 | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen |
2 | bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; | 2 | bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; | ||
3 | Berichtspflicht | 3 | Berichtspflicht |
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | ||||
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f | 1 | (1) __1 Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine Prüfung in einer zugelassenen | f | 1 | (1) __1 Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine Prüfung in einer zugelassenen |
2 | vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. __2 Januar 2021 regelmäßig im | 2 | vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. __2 Januar 2021 regelmäßig im | ||
3 | Abstand von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige | 3 | Abstand von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige | ||
t | 4 | Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau sichergestellt ist. __3 Der | t | 4 | Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau sichergestellt ist. __3 Der Medizinische |
5 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Beteiligung des Medizinischen | 5 | Dienst Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und | ||
6 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des | 6 | unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | ||
7 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 30. __4 September | 7 | Krankenversicherung e. V. in __4 Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines | ||
8 | 2019 in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus | 8 | hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter | ||
9 | sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a | 9 | Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. __5 Bei der Erstellung der | ||
10 | Absatz 1 Satz 3 fest. __5 Bei der Erstellung der Richtlinien sind die | 10 | Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht | ||
11 | Empfehlungen heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen | 11 | des wissenschaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der Instrumente und | ||
12 | Verfahrens zur Entwicklung der Instrumente und Verfahren für | 12 | Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die | ||
13 | Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach | 13 | Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege | ||
14 | § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das | 14 | „Darstellung der Konzeption für das neue Prüfverfahren und die | ||
15 | neue Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss | 15 | Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. __6 | ||
16 | Pflege am 17. __6 September 2018 abgenommenen Fassung zum | 16 | September 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten Verfahren | ||
17 | indikatorengestützten Verfahren dargelegt wurden. __7 Die Feststellung, ob ein | 17 | dargelegt wurden. __7 Die Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch | ||
18 | hohes Qualitätsniveau durch eine Einrichtung sichergestellt ist, soll von den | 18 | eine Einrichtung sichergestellt ist, soll von den Landesverbänden der | ||
19 | Landesverbänden der Pflegekassen auf der Grundlage der durch die | 19 | Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 | ||
20 | Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der | 20 | Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 | ||
21 | Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. __8 Die | 21 | durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. __8 Die auf Bundesebene | ||
22 | auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen | 22 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | ||
23 | und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach | 23 | Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von | ||
24 | Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. __9 Der | 24 | § 118 an der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. __9 Der Medizinische | ||
25 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger der | 25 | Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||
26 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf | 26 | Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der | ||
27 | Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die | 27 | privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||
28 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die | 28 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf | ||
29 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. __10 Ihnen ist unter | 29 | Bundesebene zu beteiligen. __10 Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür | ||
30 | Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | 30 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der | ||
31 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 31 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | ||
32 | geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. __11 Die | 32 | in die Entscheidung einzubeziehen. __11 Die Kriterien nach Satz 2 sind auf der | ||
33 | Kriterien nach Satz 2 sind auf der Basis der empirischen Erkenntnisse der | 33 | Basis der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 | ||
34 | Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zur Messung und Bewertung der | 34 | Absatz 1b zur Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den | ||
35 | Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten | 35 | Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch- | ||
36 | Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach | 36 | pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu | ||
37 | zwei Jahren, zu überprüfen. | 37 | überprüfen. | ||
38 | (2) __1 Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für | 38 | (2) __1 Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für | ||
39 | Gesundheit sie genehmigt. __2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | 39 | Gesundheit sie genehmigt. __2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | ||
40 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | 40 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | ||
41 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. __3 Beanstandungen | 41 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. __3 Beanstandungen | ||
42 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten | 42 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten | ||
43 | Frist zu beheben. | 43 | Frist zu beheben. | ||
44 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium | 44 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium | ||
45 | für Gesundheit zum 30. September 2020, zum 31. März 2021 und danach jährlich | 45 | für Gesundheit zum 30. September 2020, zum 31. März 2021 und danach jährlich | ||
46 | über die Erfahrungen der Pflegekassen mit | 46 | über die Erfahrungen der Pflegekassen mit | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | der Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur | 48 | der Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur | ||
49 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären | 49 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären | ||
50 | Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und | 50 | Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November 2019 nach § 114 in | 52 | Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November 2019 nach § 114 in | ||
53 | vollstationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. | 53 | vollstationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. | ||
54 | Für die Berichterstattung zum 31. März 2021 beauftragt der Spitzenverband Bund | 54 | Für die Berichterstattung zum 31. März 2021 beauftragt der Spitzenverband Bund | ||
55 | der Pflegekassen eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen | 55 | der Pflegekassen eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen | ||
56 | unabhängigen Sachverständigen mit der Evaluation der in den | 56 | unabhängigen Sachverständigen mit der Evaluation der in den | ||
57 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen festgelegten Bewertungssystematik für die | 57 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen festgelegten Bewertungssystematik für die | ||
58 | Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. | 58 | Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. |
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